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12Ns62/22x•OGH 12Ns62/22x
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 26 U 118/22a des Bezirksgerichts Meidling, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Spittal an der Drau delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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