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3Ob214/22z•OGH 3Ob214/22z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* GmbH Co KG, , vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. WIENWERT F14 HHM 3 Immobilienhandel KG, , vertreten durch die Winternitz Rechtsanwalt GmbH Co KG in Wien, und 3. N B, vertreten durch Dr. Konstantin Hobel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 86.400 EUR sA, über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2022, GZ 1 R 3/22a55, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
[1] Der Drittbeklagte hat mit Schriftsatz vom 21. November 2022 seine außerordentliche Revision zurückgezogen. Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig; sie ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
[2] Eine Kostenentscheidung ist in dem deklarativen Beschluss, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wird, nicht zu treffen (RS0042060 [T3]; 3 Ob 65/22p).
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