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Bsw26968/16•AUSL EGMR Bsw26968/16
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Florindo de Almeida Vasconcelos Gramaxo gg Portugal, Urteil vom 13.12.2022, Bsw. 26968/16.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK - Entlassung eines Angestellten wegen Manipulation des GPS-Systems in auch privat genutztem Dienstwagen.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf wurde 1994 vom pharmazeutischen Unternehmen L. A. (im Folgenden: die Firma) als Arzneimittelvertreter angestellt. Aufgrund der damit verbundenen Reisetätigkeit wurde ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er gegen Entgelt auch privat nutzen durfte.
Im September 2011 ließ die Firma an den Dienstwägen ein GPS-System zwecks Verfolgung der Reisetätigkeit, Lokalisierung und Überprüfung des verrechneten Kilometergelds ihrer Arzneimittelvertreter*innen anbringen. In der Folge erhob der Bf Beschwerde bei der nationalen Datenschutzkommission (im Folgenden: DSK). Sie leitete daraufhin eine Untersuchung ein.
Am 10.9.2013 stellte die DSK das Verfahren mit der Begründung ein, sie sei von der Firma gemäß §§ 27 und 28 Abs 1 des Gesetzes zum Schutz persönlicher Daten vom 26.10.1998 (im Folgenden: GSPD) rechtzeitig über die Installation des GPS-Systems informiert worden. Die gesetzlichen Vorgaben seien daher eingehalten worden.
Nachdem im GPS-System des Wagens des Bf Auffälligkeiten beobachtet worden waren, ließ die Firma dieses überprüfen. Die Inspektion ergab, dass das System zeitweise ausgeschaltet war oder nicht funktionierte, was durch eine externe Intervention herbeigeführt worden sei. Die Firma leitete unverzüglich ein Disziplinarverfahren gegen den Bf ein. Es wurde ihm zur Last gelegt, im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit zurückgelegte Distanzen höher als tatsächlich erfolgt angegeben zu haben, um die Kosten für während der Wochenenden und der Urlaubszeit getätigte private Fahrten nicht rückerstatten zu müssen. Ferner wurde ihm vorgeworfen, das GPS-System manipuliert und die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht eingehalten zu haben.
Mit Urteil vom 3.9.2014 kam das Disziplinargericht zu dem Schluss, dass sich die gegen den Bf erhobenen Anschuldigungen als zutreffend erwiesen hätten. Die Firma sprach daraufhin seine Entlassung aus.
In der Folge focht der Bf seine Entlassung vor dem Arbeitsgericht Villarreal an. Mit Urteil vom 3.7.2015 sprach Letzteres aus, dass diese gerechtfertigt war. Zugleich verwarf es unter Verweis auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13.11.2013 (Anm: Danach könne ein vom Arbeitgeber installiertes GPS-System in Firmenwägen nicht als Fernüberwachungsgerät iSv § 20 Abs 1 Arbeitsrechtsgesetz (im Folgenden: ARG) angesehen werden, da damit lediglich eine Lokalisierung des Fahrers in Echtzeit an einem bestimmten Ort ermöglicht werde, nicht aber überwacht werden könne, was er gerade mache. Da das fragliche System ausschließlich dienstgebunden sei und weder Bild- noch Tonaufnahmen erlaube, könne von einem Eingriff in Persönlichkeitsrechte, insb in die Privatsphäre, keine Rede sein.) die vom Bf vertretene Ansicht, das strittige GPS-System sei unrechtmäßig gewesen. Laut dem Arbeitsgericht handle es sich bei dem fraglichen System nicht um ein Fernüberwachungsgerät iSd §§ 20 und 21 ARG.
Der Bf wandte sich daraufhin an das Gericht zweiter Instanz von Guimarães. Anders als das Arbeitsgericht Villarreal vertrat dieses die Ansicht, dass es sich beim GPS-System um ein Überwachungsgerät iSd §§ 20 und 21 ARG zwecks Kontrolle der Aktivitäten von Angestellten gehandelt habe. Angesichts dessen sei das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13.11.2013 zu hinterfragen, habe sich die fragliche Technologie doch im Verlauf der letzten Jahre beträchtlich weiterentwickelt und gestatte nicht nur die ungefähre Lokalisierung einer Person, sondern ließen sich damit Beginn und Ende der Geschäftsreise, An- und Abfahrt, die zurückgelegte Distanz sowie die Fahrgeschwindigkeit ermitteln. Auf Basis dieser Erwägungen hob das Gericht zweiter Instanz jenen Spruch des erstinstanzlichen Urteils auf, welcher sich auf die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Dienstzeit bezogen hatte. Hingegen war es der Auffassung, dass die Verwendung des GPS-Systems lediglich zur Ermittlung der zurückgelegten Distanz nicht unter die Kontrolle beruflicher Aktivitäten iSd §§ 20 und 21 ARG falle und somit rechtmäßig gewesen war. Die Entlassung des Bf sei gerechtfertigt gewesen, da er die von ihm im Zuge seiner Berufsausübung zurückgelegten Kilometer nicht gemeldet und durch Manipulation des in seinem Dienstwagen installierten GPS-Systems versucht habe, korrekte satellitengestützte Übertragungen zu unterbinden, wodurch er gegen seine Loyalitätspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber verstoßen habe.
Rechtsausführungen:
Der Bf rügte Verletzungen von Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und von Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(89) Laut dem Bf habe die Verarbeitung satellitengestützter Daten über das in seinem Firmenwagen installierte GPS-System und die Verwendung dieser Daten als Basis für seine Entlassung gegen sein Recht auf Achtung des Privatlebens verstoßen.
Zulässigkeit
Ist Art 8 EMRK anwendbar?
(92) Die allgemeinen Prinzipien betreffend die Anwendung von Art 8 EMRK im beruflichen Kontext wurden im Fall López Ribalda ua/ES in Erinnerung gerufen.
(93) Die vorliegende Beschwerde unterscheidet sich von früheren das Recht auf Achtung des Privatlebens betreffenden Fällen in Arbeitsbeziehungen insofern, als es sich bei den strittigen Informationen nicht um Bilder, elektronische Nachrichten oder Computerdaten, sondern um GPS-Daten handelt. [...]
(95) Das gegenständliche GPS-System gestattete die Verfolgung des Fahrwegs eines PKW in Echtzeit. Es war somit möglich, eine einzelne Person oder mehrere Personen, von denen angenommen wurde, sie würden von einem Wagen Gebrauch machen, für einen bestimmten oder dauerhaften Moment an einem Ort zu lokalisieren. Nach Ansicht des GH stellen derart gewonnene Informationen personenbezogene Daten iSv Art 2 der Europäischen Datenschutzkonvention (Anm: Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28.1.1981, ETS Nr 108 (StF: BGBl 317/1988).) dar.
(96) Im vorliegenden Fall wurden die über das GPS-System [...] gesammelten Daten gespeichert und verarbeitet, um Informationen betreffend die Dauer der Verwendung des Fahrzeugs, seine In- und Außerbetriebnahme, die zurückgelegten Kilometer und die Fahrgeschwindigkeit zu gewinnen. Die Angestellten waren auch nicht dazu befugt, das System, welches der Regierung zufolge stets aktiv war, zu deaktivieren. Letzteres war daher von seinem Charakter her systematisch und permanent und gestattete den Erhalt von GPS-Daten während und außerhalb der Arbeitszeit des Bf, was unbestritten einen Eingriff in sein Privatleben darstellte (vgl Uzun/DE, Rn 51 sowie Ben Faiza/FR, Rn 55). Zudem führten GPS-Informationen bezüglich der zurückgelegten Kilometer zur Entlassung des Bf, welche zweifellos gravierende Auswirkungen auf sein Privatleben hatte.
(97) Der GH hält Art 8 EMRK somit für anwendbar auf den vorliegenden Fall.
Ergebnis
(98) Der vorliegende Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(111) Mit Blick darauf, dass der Eingriff in das Privatleben des Bf nicht durch den Staat, sondern seinen Arbeitgeber, ein Privatunternehmen, erfolgte, wird der GH [...] die Rügen des Bf aus dem Blickwinkel der positiven Verpflichtungen der Staaten nach Art 8 EMRK prüfen.
(112) Vorab ist zu vermerken, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt ein gesetzliches Regelwerk zum Schutz des Privatlebens von Angestellten in Situationen wie der vorliegenden existierte. In der Tat sah das GSPD eine Reihe von Garantien auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten vor, deren Nichtbeachtung von der DSK [...] sanktioniert werden konnte. Sie konnte auch angerufen werden, um die straf- und zivilrechtliche Verantwortung des bzw der für die Verarbeitung der strittigen Daten Verantwortlichen einzufordern. Der GH möchte insb Wert auf § 20 Abs 1 ARG legen, der alle Fernüberwachungssysteme zur Kontrolle der von den Angestellten verrichteten Arbeit am Arbeitsplatz, also der Erfüllung ihrer Dienstpflichten, verbietet. Die einschlägigen gesetzlichen Rahmenbedingungen scheinen daher im vorliegenden Fall nicht strittig gewesen zu sein. Auch der Bf hat nicht vorgebracht, dass ihm keine gesetzlichen Garantien gegen Missbrauch eingeräumt worden wären.
(113) Erwähnenswert ist ferner, dass der Bf die Entscheidung der DSK vom 10.9.2013 hinsichtlich seiner Beschwerde betreffend die Installation des GPS-Systems in seinem Dienstwagen, von der er ordnungsgemäß informiert worden war, vor den nationalen Verwaltungsgerichten nicht angefochten hat, obwohl ihm eine solche Möglichkeit gemäß § 23 Abs 3 GSPD offen gestanden wäre.
(114) Unter diesen Umständen ist die einzig zu beantwortende Frage jene, ob es die mit der Entlassung des Bf befassten nationalen Instanzen – wie von ihm behauptet – verabsäumt haben, sein Recht auf Achtung des Privatlebens im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu schützen, indem einerseits die Installation des GPS-Systems in seinem Dienstwagen von der DSK nicht autorisiert worden war und diese Maßnahme andererseits dem nationalen und europäischen gesetzlichen Regelwerk auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten zuwiderlief. Kurz gesagt muss ermittelt werden, ob die innerstaatlichen Gerichte im Zuge der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen einen ausreichenden Schutz des Rechts des Bf auf Achtung seines Privatlebens vorgenommen haben.
(115) In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die nationalen Gerichte tatsächlich eine Einschätzung der im vorliegenden Fall auf dem Spiel stehenden Interessen vorgenommen haben, indem sie sich einerseits mit dem Recht des Bf auf Achtung seines Privatlebens und andererseits mit dem Recht des Arbeitgebers auf Kostenersatz betreffend die von seinen Arzneimittelvertreter*innen [privat] genutzten Dienstwägen auseinandersetzten. Im Zuge dieser Interessenabwägung ist vom GH zu ermitteln, ob die Gerichte die von ihm [in Ansehung der Überwachung des Arbeitsplatzes] entwickelten einschlägigen Kriterien (vgl neben López Ribalda ua/ES auch Barbulescu/RO) befolgt haben.
(116) Die nationalen Instanzen nahmen es ferner als erwiesen an, dass der Bf darüber informiert worden war, dass Fahrzeuge mit einem GPS-System ausgestattet seien. Er unterzeichnete auch das an alle betroffenen Angestellten ergangene Rundschreiben vom 5.1.2012 betreffend die Installation eines solchen Geräts und Darlegung der [...] Beweggründe. Das Dokument nahm ausdrücklich darauf Bezug, dass mit dem GPS-System beabsichtigt sei, die in Ausübung beruflicher Aktivitäten zurückgelegten Kilometer zu überwachen. Es enthielt auch einen Hinweis, dass im Fall einer Diskrepanz zwischen den vom GPS-System gelieferten und den von den Angestellten vorgelegten Daten ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könne. Der GH möchte ergänzend anmerken, dass die Firma am 9.4.2012 klargestellt hatte, dass das System auf eine gesteigerte Zuverlässigkeit der Informationen über zurückgelegte Kilometer abziele, die von den Angestellten in das »Customer Relationship Management« (im Folgenden: CRM), einem von der Firma 2002
eingerichteten EDV-System, einzutragen waren. Es besteht somit kein Zweifel, dass der Bf um die Installation des GPS-Systems in seinem Dienstwagen zwecks Kontrolle der [...] zurückgelegten Kilometer wusste.
(117) Zweitens möchte der GH festhalten, dass die Entlassung des Bf auf zweierlei – in § 351 Abs 1 und 2 lit a, d, e und g ARG genannten – Gründen beruhte. Auf der einen Seite ahndete die Firma auf Basis der über das im Dienstwagen des Bf installierte GPS-System gesammelten Daten die Tatsache, dass dieser die Anzahl der zu Berufszwecken zurückgelegten Kilometer höher angegeben hatte, um damit die privat zurückgelegten Fahrten zu verschleiern und weil er die vorgeschriebene Arbeitszeit nicht eingehalten hatte. Auf der anderen Seite wurde ihm vorgeworfen, den Betrieb des Geräts während der Wochenenden zu seinen Gunsten beeinflusst zu haben.
(118) Mag auch das Arbeitsgericht Villarreal die Gründe für die Entlassung als gerechtfertigt angesehen haben, wurde einer der Entscheidungsgründe vom Gericht zweiter Instanz von Guimarães betreffend die Nichtbeachtung der Arbeitszeiten durch den Bf aufgehoben. Es nahm dabei Bezug auf die von der DSK in der Zwischenzeit getroffene, von der Firma vor den Verwaltungsgerichten nicht angefochtene Entscheidung Nr 1565/2015 [vom 6.10.2015], die es der Genannten verbot, GPS-Systeme in ihren Firmenwägen zu verwenden. Das besagte Gericht war somit von der im Licht der Urteile des Obersten Gerichtshofs vom 22.5.2007 (Anm: Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, dass ein im Dienstwagen eines Vertreters installiertes GPS-System nicht als Fernüberwachung am Arbeitsplatz gewertet werden könne, da damit weder die Ermittlung der näheren Umstände, Dauer und Resultate der bei Kunden absolvierten Besuche noch die Identifizierung der Kunden möglich war.) und 13.11.2013 durchgeführten Analyse des Arbeitsgerichts Villarreal
abgewichen, indem es die Ansicht vertrat, dass satellitengestützte Daten nicht zur Überwachung der Arbeitstätigkeit bzw Einhaltung der Arbeitszeit verwendet werden dürften.
(119) In Form einer rückwirkenden Betrachtung der genannten Entscheidung der DSK kam das Gericht zweiter Instanz von Guimarães zu dem Schluss, dass die derart gewonnenen personenbezogenen Daten [...] zu einer von § 20 Abs 1 ARG untersagten Fernüberwachung geführt hätten, die somit unrechtmäßig gewesen war. Hingegen vertrat es die Ansicht, dass die satellitengestützten Daten, mit denen die zurückgelegten Kilometer gespeichert wurden, keine Fernüberwachung iSd Bestimmung darstellten und somit nicht unrechtmäßig gewesen waren. Vom Gericht zweiter Instanz wurden daher nicht alle strittigen [gesammelten und gespeicherten] satellitengestützten Daten für ungültig erklärt, sondern nur solche, die bezweckten, eine Kontrolle der beruflichen Aktivitäten von Arbeitnehmern vorzunehmen.
(120) Der GH ist folglich der Ansicht, dass das Gericht zweiter Instanz von Guimarães, indem es einzig und allein auf die satellitengestützten Daten betreffend zurückgelegte Distanzen Bezug nahm, das Ausmaß des Eingriffs in das Privatleben des Bf auf das unbedingt Notwendige, gemessen am verfolgten legitimen Ziel (namentlich die Kontrolle der Ausgaben der Firma), reduzierte.
(121) [...] Der Bf ist dennoch der Auffassung, dass [seinem Arbeitgeber] weniger eingriffsnahe Möglichkeiten zur Sicherstellung dieser Kontrolle [...] zur Verfügung gestanden wären.
(122) Zu diesem Punkt hat bereits das Arbeitsgericht Villarreal unter anderem ausgeführt, dass es sich in Ermangelung eines [GPS-]Systems als schwierig erwiesen hätte, die sowohl beruflich als auch privat zurückgelegten Kilometer zu kontrollieren. [...] Der GH sieht keinen Grund für eine andere Sichtweise, da dem Bf vom Gericht zweiter Instanz von Guimarães in der Tat nur die satellitengestützten Daten betreffend zurückgelegte Distanzen entgegengehalten wurden [...]. Zudem hat der Bf selbst weder die Daten betreffend zurückgelegte Kilometer, die über das strittige GPS-System gesendet wurden, noch die Differenz zwischen den von diesem ermittelten Daten und jenen, die er im CRM angegeben hatte, bestritten.
(123) Der GH möchte noch anmerken, dass die Verbreitung derartiger Informationen sehr begrenzt war. Tatsächlich hatten lediglich die mit der Verteilung und Genehmigung der Besuche bzw Ausgaben beauftragten Personen Zugang zu derart gewonnenen Daten.
(124) Angesichts des Vorgesagten und insb angesichts der Tatsache, dass der Bf die bezüglich seiner Beschwerde wegen Installation eines GPS-Systems in seinem Dienstwagen ergangene Entscheidung der DSK nicht angefochten hat, scheint es evident zu sein, dass vom Gericht zweiter Instanz von Guimarães nicht mehr und nicht weniger als das gemacht wurde, wozu es aufgerufen war, nämlich einzig und allein über die Beweggründe für die Entlassung des Bf abzusprechen. Der GH ist daher der Ansicht, dass Letzteres in detaillierter Art und Weise eine Abwägung zwischen dem Recht des Bf auf Achtung seines Privatlebens und dem Recht seines Arbeitgebers auf ein reibungsloses Funktionieren des Dienstbetriebs vorgenommen hat, indem es das von der Firma verfolgte legitime Ziel (hier: Kontrolle der Ausgaben) in Betracht zog. Folglich wurde der dem belangten Staat im vorliegenden Fall zustehende Ermessensspielraum nicht überschritten. Die nationalen Behörden sind somit ihrer positiven Verpflichtung zum Schutz des Rechts des Bf auf Achtung seines Privatlebens nachgekommen.
(125) Es hat daher keine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Pastor Vilanova und den Richterinnen Motoc und Guerra Martins).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 EMRK wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren
(126) Der Bf beklagte sich über die fehlende Fairness des vor den nationalen Instanzen geführten Verfahrens, da sich dieses fast ausschließlich auf unrechtmäßig erworbene Beweise mittels des in seinem Dienstwagen installierten GPS-Systems gestützt hätte.
(127) Die Beschwerde [...] ist für zulässig zu erklären (einstimmig).
(135) Was das Vorbringen des Bf zur Unrechtmäßigkeit von [bestimmten erhobenen] Beweisen angeht, vertrat das in letzter Instanz entscheidende Gericht zweiter Instanz von Guimarães die Ansicht, dass die Verwendung satellitengestützter Daten zwecks Ermittlung der zurückgelegten Distanz nicht gegen § 20 Abs 1 ARG verstoßen habe. Dabei handelte es sich um eine relevante Frage der Interpretation innerstaatlichen Rechts, die mit Blick auf die von besagtem Gericht getroffene Entscheidung nicht unvernünftig erscheint, wurde doch bereits [vom GH] festgehalten, dass der Eingriff in das Privatleben des Bf reduziert war (siehe Rn 120).
(136) Was die Qualität der Beweise selbst angeht, ist hervorzuheben, dass der Bf über den Vorwurf, für den Zeitraum November 2013 bis Mai 2014 dienstlich zurückgelegte Kilometer [eigenmächtig] angehoben zu haben, [...] schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Er bestritt die Authentizität dieser Informationen [...] und brachte vor, stets sowohl die beruflich als auch die privat zurückgelegten Kilometer korrekt ins CRM eingetragen zu haben. Unter Bezugnahme auf die im Gerichtsakt versammelten Dokumente wie auch die von den Streitparteien benannten Zeugen erachtete das Arbeitsgericht Villarreal es dennoch als erwiesen, dass der Bf die Zahl der beruflich zurückgelegten Kilometer im CRM höher angegeben und in die Funktion des [...] GPS-Systems eingegriffen hatte. Der GH ist der Meinung, dass es ihm nicht zukommt, die Schlussfolgerungen des Arbeitsgerichts, zu denen es nach Würdigung der Beweise kam, in Frage zu stellen. Er möchte dem noch hinzufügen, dass der Bf die Sachverhaltsdarstellung nicht rechtsgültig vor
dem Gericht zweiter Instanz angefochten hat. Insb hat dieser ErwGr 48 [...] nicht in Frage gestellt, der Bezug auf die Diskrepanz zwischen den Informationen hinsichtlich der zurückgelegten Kilometer genommen hatte, die vom Bf einerseits im CRM festgehalten worden waren und die andererseits aus dem strittigen GPS-System hervorgingen.
(137) Der GH möchte schließlich anmerken, dass sich das Gericht zweiter Instanz von Guimarães [...] nicht ausschließlich auf die strittigen satellitengestützten Daten, sondern auf ein ganzes »Beweisbündel«, darunter der Disziplinarakt, der von der Firma vorgelegte technische Bericht und die Erklärungen der Streitparteien sowie der Zeugen, stützte.
(138) Ansonsten ist festzuhalten, dass der Bf Gelegenheit hatte, seine Entlassung vor den innerstaatlichen Gerichten anzufechten, indem er für seine Verteidigung als relevant erachtete Stellungnahmen und Beweismittel vorbringen konnte. Diese wurden im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens gewürdigt. Ferner war das Urteil des Gerichts zweiter Instanz von Guimarães [...] sowohl hinsichtlich Sach- als auch Rechtsfragen gebührend begründet und scheint die von diesem durchgeführte Bewertung weder willkürlich noch offenkundig unangemessen gewesen zu sein.
(139) Daher ist der GH der Ansicht, dass die Verwendung der satellitengestützten Daten betreffend die vom Bf in seinem Dienstwagen zurückgelegten Kilometer als Beweis die Fairness des Verfahrens im gegenständlichen Fall nicht beeinträchtigte.
(140) Folglich kam es zu keiner Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK [...] (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Pastor Vilanova und den Richterinnen Motoc und Guerra Martins).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 EMRK wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Rechtssicherheit
(141) [...] Der Bf beklagte sich weiters über eine Judikaturdivergenz auf innerstaatlicher Ebene zu Lasten der Rechtssicherheit. Er berief sich auf [angeblich] widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte und führte dazu das [bereits erwähnte] Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13.11.2013 und ein Urteil des Gerichts zweiter Instanz von Évora vom 8.5.2014 an. [...]
(142) Die Regierung wendete die fehlende Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs durch den Bf ein, da dieser seine Rüge wegen Judikaturdivergenz nicht vor die nationalen Instanzen brachte. [...]
(145) [...] Dazu ist seitens des GH festzuhalten, dass [der von der Regierung ins Treffen geführte] § 629 Abs 2 lit d der Zivilprozessordnung die Möglichkeit vorsieht, gegen das von einem Gericht zweiter Instanz erlassene Urteil Einspruch zu erheben, sofern es in Widerspruch zu einem anderen Urteil eines Gerichts zweiter Instanz hinsichtlich derselben rechtlichen Frage steht. In den Augen des GH handelte es sich dabei um einen effektiven Rechtsbehelf hinsichtlich der Rüge des Bf wegen Vorliegens einer Judikaturdivergenz. Da Letzterer nicht von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht hat, muss der Einrede der Regierung stattgegeben und der vorliegende Beschwerdepunkt wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs gemäß Art 35 Abs 1 und 4 EMRK für unzulässig erklärt werden
(einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Uzun/DE, 2.9.2010, 35623/05 = NLMR 2010, 271
Barbulescu/RO, 5.9.2o17, 61496/08 (GK) = NLMR 2017, 430
Ben Faiza/FR, 8.2.2o18, 31446/12 = NLMR 2018, 50
Radomilja ua/HR, 20.3.2o18, 37685/10, 22768/12 (GK) = NLMR 2018, 161
López Ribalda ua/ES, 17.10.2019, 1874/13, 8567/13 (GK) = NLMR 2019, 403
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.12.2022, Bsw. 26968/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 528) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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