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5Ob217/22f•OGH 5Ob217/22f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. A*, vertreten durch Mag. Nadja Luger, Rechtsanwältin in Dornbirn, 2. R*, vertreten durch die Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen Zustimmung (Streitwert 20.000 EUR), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2022, GZ 5 R 34/22x41, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist der vom Kläger geltend gemachte, auf einen Realteilungsvertrag gestützte Anspruch auf Übertragung einer Grundstücksfläche. Der Kläger begehrte, die Beklagten als Eigentümer dieser Fläche zu verpflichten, die Herstellung eines zur grundbücherlichen Durchführung geeigneten Teilungsplans zu dulden, in die lastenfreie Übertragung des Trennstücks ins grundbücherliche Eigentum des Klägers einzuwilligen und alle zur Durchführung der Teilung und Übertragung erforderlichen Erklärungen abzugeben.
[2] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht zu befinden hatte, zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
[4] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers. Das Erstgericht legte dieses unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Die Vorlage ist verfrüht:
[5] Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall der nachträglichen Zulassung nach § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist also auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig.
[6] Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Dieser Antrag nach § 508 ZPO ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der Rechtsmittelschriftsatz ist dem Berufungsgericht vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO) und von diesem nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO zu behandeln.
[7] Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Gegenstand, über den es entschieden hat, zwar mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend bewertet. Es liegt somit ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Die dennoch erhobene „außerordentliche Revision“ hat das Erstgericht – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 508 Abs 1 ZPO zu werten sind (RISJustiz RS0109623). Ob der dem Berufungsgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]; RS0109501 [T12]).
[8] Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.
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