OGH 12Ns61/22z

12Ns61/22zSupreme CourtNov 30, 2022

Full text

OGH 12Ns61/22z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00061.22Z.1130.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwältin Dr. * D*, AZ KA 112/22 des Kammeranwalts bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. B* gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. B* ist von der Entscheidung über den Delegierungsantrag der Angezeigten vom 9. November 2022 ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Mag. E*.

Begründung

Begründung:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 20 Ns 5/22y über den im Spruch genannten Delegierungsantrag zu entscheiden.

[2] Anwaltsrichter Dr. B* ist Mitglied des zuständigen Senats.

[3] Zu AZ 20 Ds 4/22a des Obersten Gerichtshofs zeigte der Genannte seine Befangenheit mit der Begründung an, Dr. * D* hätte ihn in einem Zivilprozess „in den Streit gezogen“, indem sie behauptete, er hätte „das Gericht in rechtswidriger Weise dazu bestimmt“, einen von ihr gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Streitverhandlung im Wege einer Videokonferenz abzuweisen. Dabei hätte sie auch auf seine Tätigkeit als Anwaltsrichter beim Obersten Gerichtshof Bezug genommen und behauptet, dass er in einem Verfahren gegen sie als Richter tätig geworden sei. Der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer habe sie in diesem Zusammenhang „Disziplinarverfahrensterrorismus“ vorgeworfen. Aufgrund einer Mitteilung von ihm sei dieser Sachverhalt nunmehr ebenfalls Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gegen die Angezeigte.

[4] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RISJustiz RS0097086 [T5]). Dies ist bei dem dargestellten Sachverhalt zu bejahen (vgl 12 Ns 23/22m; 12 Ns 27/22z).

[5] An der Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Anwaltsrichter (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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