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Bsw8019/16•AUSL EGMR Bsw8019/16
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Ukraine und Niederlande gg Russland, Zulässigkeitsentscheidung vom 30.11.2022, Bsw. 8019/16.
Art. 1 EMRK, Art. 33 EMRK, Art. 35 EMRK - Hoheitsgewalt Russlands in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ukraine.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art 3, Art 5 und Art 8 EMRK sowie bezüglich der behaupteten Verletzung von Art 2 4. ZPEMRK, was die behauptete Verwaltungspraxis mit Blick auf die Entführung und Verschleppung von drei Gruppen von Kindern nach Russland betrifft (mehrheitlich).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung des materiellen Aspekts von Art 2 EMRK, was den Abschuss von Flug MH17 anbelangt (mehrheitlich).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung des prozeduralen Aspekts von Art 2 EMRK, was den Abschuss von Flug MH17 betrifft (mehrheitlich).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art 2, 3, 4, 5, 9 und 10 EMRK sowie von Art 1 und Art 2 1. ZPEMRK (betreffend das Verbot des Unterrichts in ukrainischer Sprache) sowie der behaupteten Verletzung von Art 14 EMRK iVM den genannten Bestimmungen, was die behauptete Verwaltungspraxis betreffend die generelle Situation in der Ostukraine betrifft (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK, was den Abschuss von Flug MH17 angeht (mehrheitlich).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK, was den Abschuss von Flug MH17 anbelangt (mehrheitlich).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art 11 EMRK und Art 2 1. ZPEMRK, was die angebliche Zerstörung von Schulen und die Verfolgung von Lehrpersonen betrifft (mehrheitlich).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 3 1. ZPEMRK, was die behauptete Verhinderung der Bürger*innen betrifft, an den ukrainischen Präsidentschaftswahlen teilzunehmen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegende Entscheidung bezieht sich auf drei von der Ukraine und eine von den Niederlanden gegen Russland erhobene Staatenbeschwerden, die vom GH zur gemeinsamen Behandlung verbunden wurden. Die Beschwerden der Ukraine betreffen die generelle Lage in den abtrünnigen Gebieten der Ostukraine sowie die Entführung von Kindern durch bewaffnete Separatisten. Die Niederlande behaupten Verletzungen der EMRK durch den Abschuss eines Passagierflugzeugs über Donezk im Juli 2014.
Anfang März 2014 begannen prorussische Proteste im Osten der Ukraine, einschließlich der Regionen Donezk und Luhansk (Donbass). Es kam zu Gewalttätigkeiten, die rasch eskalierten. Bewaffnete prorussische Separatisten besetzten öffentliche Gebäude. Mitte April startete die ukrainische Regierung eine »Anti-Terror-Operation«, um die Kontrolle über die Gebiete wiederherzustellen, die von bewaffneten separatistischen Gruppen für unabhängig erklärt worden waren. Am 11.5.2014 hielten die Separatisten »Referenden« ab, in deren Folge sie die »Volksrepublik Donezk« (»Donezka narodna respublika« – DNR) und die »Volksrepublik Luhansk« (»Luhanska narodna respublika« – LNR) ausriefen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Separatisten und der ukrainischen Armee nahmen in der Folge weiter an Intensität zu. Sie hielten bis zum Zeitpunkt der Verhandlung über die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden an. Nach dem Vorbringen der bf Regierungen handelten die Separatisten auf Anweisung und mit massiver Unterstützung Russlands.
Am 17.7.2014 wurde Flug MH17 der Malaysian Airlines über der Region Donezk abgeschossen. Alle 283 Passagiere und 15 Mitglieder der Crew wurden getötet. Die meisten Opfer waren Staatsangehörige der Niederlande. Wie eine Untersuchung der Überreste des Flugzeugs ergab, war dieses von einer Rakete getroffen worden. Im August 2014 setzten die Niederlande, Australien, Belgien und die Ukraine ein gemeinsames Ermittlungsteam ein (»Joint Investigation Team« – JIT). Dessen umfangreiche Untersuchungen gelangten zum Ergebnis, dass der Abschuss mit einer Buk-Rakete erfolgt war, die von Russland zur Verfügung gestellt und von einem unter Kontrolle der Separatisten stehenden Gebiet aus abgefeuert worden war. Im November 2022 verurteilte das Bezirksgericht Den Haag drei Angeklagte wegen ihrer Verantwortung für den Abschuss zu lebenslanger Haft.
Im Sommer 2014 wurden in drei Fällen Kinder aus Waisenhäusern und Pflegeheimen, die mit ihren Begleitpersonen in Bussen unterwegs waren, bei Straßenkontrollen in der »DNR« bzw der »LNR« aufgehalten und über die Grenze nach Russland gebracht. Sie kehrten am folgenden Tag bzw nach fünf Tagen wieder zurück in die Ukraine.
Rechtsausführungen:
Die Ukraine machte geltend, in den betroffenen Teilen des Donbass bestünde seit März 2014 eine gegen Art 2, 3, 4, 5, 9, 10, 11 und 14 EMRK sowie gegen Art 1, 2 und 3 1. ZPEMRK verstoßende Verwaltungspraxis des belangten Staats. Mit einer weiteren Beschwerde machte sie geltend, die Entführung ukrainischer Kinder nach Russland habe deren durch Art 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) und Art 4 4. ZPEMRK (Recht auf Freizügigkeit) geschützte Rechte verletzt.
Die Niederlande behaupteten, der Abschuss von Flug MH17 und das Fehlen einer Untersuchung hätten Art 2 (Recht auf Leben), Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen Behandlung) und Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) verletzt.
Einleitende Bemerkungen
(386) In der Rsp des GH zu Art 33 EMRK haben sich [...]zwei Kategorien herausgebildet: jene, die sich auf allgemeine Angelegenheiten beziehen und den europäischen ordre public schützen wollen, und jene, mit denen der bf Staat Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte von einer oder mehreren eindeutig identifizierten oder identifizierbaren Personen anprangert. [...]
(387) Angesichts der Entwicklung der Ereignisse seit der Verhandlung [...] über den gegenständlichen Fall am 26.1.2022 erachtet es der GH zunächst als geboten, [...] die vorliegenden Beschwerden in ihren Gesamtkontext einzuordnen und gewisse Fragen zu erklären, die sich im Hinblick auf seine Jurisdiktion ergeben können.
(388) Was erstens den Kontext betrifft, erinnert der GH daran, dass die Ereignisse, zu denen es in der Ukraine ab 2014 gekommen ist, bereits Anlass zur Entscheidung Ukraine/RU (Krim) gegeben haben [...]. Zur Zeit ist der GH mit drei weiteren Staatenbeschwerden gegen Russland konfrontiert [...]. Rund 8.500 sich auf den Konflikt in der Ukraine beziehende Individualbeschwerden [...] sind anhängig.
(389) Zur Jurisdiktion des GH ist zweitens anzumerken, dass sich die Tatsachen, die den Beschwerden [...] zugrunde liegen, vor dem 16.9.2022 ereigneten – jenem Tag, seit dem Russland [...] kein Mitgliedstaat der Konvention mehr ist. Entsprechend der Entschließung seines Plenums vom 22.3.2022 [...] ist der GH überzeugt davon, dass er gemäß Art 19 iVm Art 58 Abs 2 und Abs 3 EMRK weiterhin dafür zuständig ist, die von der bf Regierung vorgebrachten Rügen zu prüfen.
Umfang der Rechtssache
(391) Die Regierung der Ukraine [...] brachte vor, Russland habe im April 2014 die effektive Kontrolle über den »besetzten Donbass« erlangt und spätestens ab Ende April 2014 Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK über diese Gebiete [...] ausgeübt.
(393) Da eine bis heute andauernde Verwaltungspraxis behauptet wird, wird der GH [...] die ihm bis 26.1.2022 – dem Datum der Verhandlung über die Zulässigkeit – verfügbaren Beweise heranziehen, um über die Fragen der Zulässigkeit einschließlich seiner Jurisdiktion zu entscheiden. Beweise für Ereignisse nach der Verhandlung über die Zulässigkeit werden für die späteren Feststellungen des GH [...] darüber relevant sein, ob eine eventuell festgestellte Hoheitsgewalt Russlands nach dem 26.1.2022 bis zum 16.9.2022 – dem Datum der Beendigung der Mitgliedschaft Russlands zur EMRK – fortbestand [...].
Umgang mit den Beweisen
(396) Der dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Sachverhalt ist stark umstritten. Die drei Parteien haben mehr als 1.000 Beweismittel vorgelegt oder zitiert [...], um ihre jeweilige Position zu untermauern [...]. (Anm: Diese Dokumente sind in einem umfangreichen Anhang zur Entscheidung des EGMR zugänglich.) Sowohl die Regierung der Ukraine als auch jene Russlands sprachen sich gegen die Durchführung einer Verhandlung zur Erhebung der Tatsachen vor der Entscheidung über die Zulässigkeit aus [...]. Die GK muss daher ihre Prüfung der Zulässigkeit ausschließlich anhand der ihr vorliegenden schriftlichen Beweise [...] vornehmen, wobei sie ihre üblichen Beweismaßstäbe anwenden wird. [...]
Allgemeine Grundsätze
(435) Gemäß einem allgemeinen Rechtsgrundsatz liegt die anfängliche Beweislast für eine Behauptung bei jener Partei, die sie vorbringt [...].
(436) Allerdings hat der GH anerkannt, dass es nicht immer angemessen ist, diesen Grundsatz streng anzuwenden. Wenn alleine der belangte Staat Zugang zu Informationen hat, die geeignet sind, die Behauptungen des Bf zu bestätigen oder zu widerlegen, es aber verabsäumt, eine [...] überzeugende Erklärung für Ereignisse zu liefern, über die [...] ausschließlich seine Behörden Bescheid wissen, kann der GH daraus Schlüsse ziehen, die für diese Regierung nachteilig sind. Dazu müssen jedoch weitere Elemente vorliegen, welche die Behauptungen des Bf untermauern.
(437) Art 38 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, dem GH jede erforderliche Unterstützung zu gewähren [...]. Das Verhalten der Parteien bei der Gewinnung von Beweisen kann daher ebenfalls berücksichtigt werden [...].
(440) Es gibt weder verfahrensrechtliche Schranken für die Zulässigkeit von Beweisen noch vorgegebene Formeln für ihre Beurteilung. Der GH ist nicht nur bei der Einschätzung der Zulässigkeit und Relevanz von Beweisen, sondern auch bei der Beurteilung des Beweiswerts jedes einzelnen ihm vorliegenden Beweisstücks völlig frei. Der GH trifft jene Tatsachenfeststellungen, die seiner Ansicht nach durch die freie Würdigung des gesamten ihm vorliegenden Materials [...] einschließlich der Schlüsse, die möglicherweise aus [...] den Vorbringen und dem Verhalten der Parteien zu ziehen sind, unterstützt werden.
(450) Eine Verwaltungspraxis verlangt den Nachweis von zwei Elementen, nämlich der Wiederholung der Handlungen, welche die behauptete Verletzung begründen, und deren offizieller Duldung. Wie die GK kürzlich klargestellt hat, gilt für den Zweck der Zulässigkeitsprüfung im Hinblick auf Behauptungen einer Verwaltungspraxis der Beweismaßstab des »hinreichend untermauerten prima facie-Beweises« (Ukraine/RU [Krim], Rz 261 ff).
(451) [...] Derselbe Beweismaßstab gilt auch, soweit individuelle Verletzungen behauptet werden [...].
(452) Der GH kann im Verfahrensstadium der Zulässigkeitsprüfung über die Frage der »Hoheitsgewalt« des belangten Staats gemäß Art 1 EMRK entscheiden. [...]
Umgang mit den Beweisen im vorliegenden Fall
(454) [...] Die anfängliche Beweislast für die Behauptungen hinsichtlich der Hoheitsgewalt Russlands und der Verletzungen liegt bei den Regierungen der Ukraine und der Niederlande. Sollte der GH der Ansicht sein, dass die Frage der Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK in diesem Verfahrensstadium zu beantworten ist, gilt der Maßstab des »über berechtigte Zweifel erhabenen« Beweises. Soweit Verletzungen behauptet werden, genügt [...] ein hinreichend untermauerter prima facie-Beweis, um mit der Prüfung in der Sache fortzufahren.
(455) [...] Die belangte Regierung lehnte es ab, im Hinblick auf bestimmte [vom GH konkretisierte] Aspekte Stellung zu nehmen oder Beweise vorzulegen [...]. Über die Informationen und das entsprechende Material, um das der GH ersucht hatte, verfügte ausschließlich oder großteils alleine der belangte Staat.
(456) Nach Ansicht des GH [...] gab es in den schriftlichen Stellungnahmen der belangten Regierung einen ausgeprägten Mangel an Offenheit und Transparenz.
(457) Zudem waren die Antworten der belangten Regierung auf die spezifischen Ersuchen um weitere Informationen und Unterlagen [...] oberflächlich und ausweichend.
(458) Der GH unterstreicht die besondere Beziehung, die zur relevanten Zeit zwischen dem belangten Staat und den separatistischen Einheiten bestand. Deutlich wird diese an seiner Beteiligung an den Waffenstillstandsverhandlungen [...], der angeblich geleisteten humanitären Hilfe, der Anerkennung [...] von in der »DNR« und der »LNR« ausgestellten Dokumenten, den Verbindungen zwischen Russland und einigen prominenten Separatisten sowie den Äußerungen von Separatistenführern. [...] Schon alleine wegen dieser besonderen Beziehung hätte die belangte Regierung Material erhalten können, das für den GH eine wesentliche Unterstützung bei der Klärung der ihm vorliegenden Angelegenheiten gewesen wäre. Es wurde jedoch kein Material aus den separatistischen Gebieten vorgelegt.
(459) Die Vorgangsweise der belangten Regierung stellt keinen konstruktiven Umgang mit den Ersuchen des GH um Informationen und, allgemeiner gesagt, mit dem Verfahren zur Prüfung der Rechtssache dar. Die belangte Regierung hat es verabsäumt, ihrer Verpflichtung nachzukommen, dem GH bei der Erfüllung seiner Aufgabe, den Sachverhalt festzustellen, wie von Art 38 EMRK [...] verlangt, alle erforderlichen Erleichterungen zu gewähren. Er wird daher alle ihm relevant erscheinenden Schlüsse ziehen.
Behauptetes Fehlen einer »echten Beschwerde«
(482) Die belangte Regierung behauptete, es handle sich um keine »echten Beschwerden« nach Art 33 EMRK, sondern um einen Missbrauch des Beschwerderechts.
(492) Individualbeschwerden können gemäß Art 35 Abs 3 lit a EMRK [...] für unzulässig erklärt werden, wenn sie einen Missbrauch des Beschwerderechts begründen. Es gibt keine solche Bestimmung im Hinblick auf [...] Staatenbeschwerden. Weder aus der EMRK noch aus dem allgemeinen Völkerrecht wurde bislang abgeleitet, dass die Zulässigkeit einer Staatenbeschwerde vom Handeln nach Treu und Glauben abhängt. [...] Es besteht kein Grund dafür, nun eine derartige Voraussetzung einzuführen.
(502) Keine der Behauptungen der belangten Regierung ist geeignet, ihre Einrede zu untermauern, es mangle den Beschwerden an einem aufrichtigen Vorwurf [...]. Diese Einrede wird daher verworfen (einstimmig).
Hoheitsgewalt
Allgemeines
(503) Der englische Begriff »jurisdiction« verweist im Kontext der Konvention auf zwei getrennte, aber miteinander in Verbindung stehende Angelegenheiten.
(504) Die erste ist die [...] Zuständigkeit des GH selbst zur [...] Behandlung von Beschwerden. Diese verlangt bspw die Prüfung seiner Zuständigkeit ratione personae [...] und ratione materiae [...]. Der GH [...] muss sich in jedem an ihn herangetragenen Fall davon überzeugen, zuständig zu sein, und daher die Frage seiner Zuständigkeit in jedem Verfahrensstadium prüfen.
(505) Die zweite betrifft die Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten, da deren Verpflichtung nach Art 1 EMRK von ihnen verlangt, die Rechte und Freiheiten der Konvention »allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen« zuzusichern.
(506) Damit für eine behauptete Verletzung die Zuständigkeit des GH gemäß Art 19 EMRK besteht [...], muss zunächst nachgewiesen werden, dass sie iSv Art 1 EMRK in die Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats fällt. [...] In Ukraine/RU (Krim) erklärte der GH, dass die Frage, ob der Fall in die Hoheitsgewalt des belangten Staats fällt, [...] beantwortet werden muss, bevor eine Prüfung [...] in der Sache stattfinden kann.
(507) Die Feststellung des Bestehens von Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK hängt nicht unbedingt von der Berechtigung der Beschwerde in der Sache ab und muss daher nicht unbedingt dem Verfahrensstadium der Prüfung in der Sache vorbehalten bleiben. Nichts hindert den GH daran, bereits im vorläufigen Stadium (der Zulässigkeitsprüfung) festzustellen, ob die von den bf Regierungen in Beschwerde gezogenen Angelegenheiten in die Hoheitsgewalt der belangten Regierung fallen.
Hoheitsgewalt gemäß Art 1 EMRK
(520) Die Regierung der Ukraine brachte vor, Hoheitsgewalt bestehe sowohl aufgrund des Prinzips der (direkt oder durch untergeordnete lokale Kräfte ausgeübten) effektiven Kontrolle über ein Gebiet als auch des Prinzips der von staatlichen Organen ausgeübten Befehlsgewalt und Kontrolle über die Opfer der Verletzungen, denen ihre Freiheit entzogen wurde.
(531) Die Regierung der Niederlande vertritt den Standpunkt, die Personen an Bord von Flug MH17 hätten sich zum Zeitpunkt des Abschusses unter der Hoheitsgewalt Russlands befunden. Russland habe die effektive Kontrolle über die »DNR« ausgeübt, wo der Abschuss stattgefunden habe, und durch die Anwendung von Gewalt durch seine staatlichen Organe Hoheitsgewalt ausgeübt.
Einleitende Bemerkungen
(548) Wie die Rsp des GH zeigt, kann die Beurteilung, ob ein belangter Staat im Hinblick auf Ereignisse außerhalb seiner formalen territorialen Grenzen Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK hatte, Überlegungen der Hoheitsgewalt ratione loci und/oder ratione materiae umfassen. Wenn das Hauptargument darin besteht, dass der belangte Staat effektive Kontrolle über ein Gebiet ausübte, stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob ungeachtet der Tatsache, dass es außerhalb seiner territorialen Grenzen liegt, angenommen werden kann, dass dieses Gebiet in die Hoheitsgewalt ratione loci des belangten Staats fällt – mit all den Rechten und Verantwortlichkeiten, die dies mit sich bringt. Wenn eher argumentiert wird, dass die Opfer in einem von diesem Staat nicht kontrollierten Gebiet unter die Befehlsgewalt und Kontrolle staatlicher Organe fielen, stellt sich die Frage, ob der belangte Staat Hoheitsgewalt ratione personae ausübte.
(549) Selbst in Fällen, in denen feststeht, dass die behaupteten Verletzungen in einem Gebiet unter der effektiven Kontrolle des belangten Staats (und somit unter seiner Hoheitsgewalt ratione loci) stattfanden, wird er nur für Verletzungen der Konvention verantwortlich sein, wenn er auch Hoheitsgewalt ratione personae hat. Das bedeutet, dass die umstrittenen Handlungen oder Unterlassungen von staatlichen Behörden begangen worden oder dem belangten Staat anderweitig zurechenbar sein müssen.
(550) Der GH hat stets erklärt, dass Fragen der Zurechnung und Verantwortlichkeit des belangten Staats für die behaupteten Handlungen [...] im Verfahrensstadium der Prüfung in der Sache zu behandeln sind. Es ist jedoch wichtig klarzustellen, dass dies die Frage des Nachweises dafür betrifft, ob die in Beschwerde gezogene Handlung oder Unterlassung tatsächlich wie behauptet einem staatlichen Organ zurechenbar war. Es ist nicht ausgeschlossen, im Verfahrensstadium der Zulässigkeitsprüfung zu beurteilen, ob bestimmte Personen oder Einheiten als staatliche Organe angesehen werden konnten, sodass Handlungen, von denen im späteren Stadium der Prüfung in der Sache nachgewiesen wird, dass sie von ihnen begangen wurden, die Verantwortlichkeit des Staats nach sich ziehen können.
(551) Während somit der Test zur Feststellung des Bestehens von Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK nicht derselbe ist wie jener zur Feststellung der Verantwortlichkeit eines Staats für völkerrechtswidrige Handlungen [...], können sich diese insofern überschneiden, als der GH im Kontext seiner Prüfung der Hoheitsgewalt dazu aufgerufen ist zu beurteilen, ob irgendwelche Handlungen der Täter dem Staat zurechenbar sind. [...]
Allgemeine Grundsätze betreffend die Hoheitsgewalt
(552) [...] Der vorliegende Fall betrifft nur die behauptete Verantwortlichkeit Russlands im Hinblick auf behauptete Verletzungen der Konvention in den betroffenen Teilen des Donbass. Es geht somit nur um die potentielle extraterritoriale Hoheitsgewalt Russlands über diese Gebiete zur relevanten Zeit. Die Hoheitsgewalt der Ukraine [...] über diese Gebiete, die Teil ihres souveränen Staatsgebiets sind, ist nicht Gegenstand der Prüfung. [...]
(555) Es entspricht der stRsp, dass Handlungen der Mitgliedstaaten, die außerhalb ihres Territoriums stattfinden oder Auswirkungen nach sich ziehen, eine Ausübung von Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK darstellen können.
Relevanz eines internationalen bewaffneten Konflikts
(556) Extraterritoriale Hoheitsgewalt ist auch in Situationen eines internationalen bewaffneten Konflikts nicht ausgeschlossen. In der Judikatur des GH gibt es zahlreiche Beispiele für Staaten, die für Handlungen im Kontext eines solchen [...] Konflikts außerhalb ihres Staatsgebiets zur Verantwortung gezogen wurden.
(557) Allerdings hat der GH kürzlich in seinem Urteil Georgien/RU (II) unterschieden zwischen »militärischen Operationen, die während der Phase aktiver Kampfhandlungen durchgeführt wurden,« und den anderen Ereignissen, die er im Kontext dieses internationalen bewaffneten Konflikts prüfen musste. [...]
(558) In Georgien/RU (II) gab es eine klare, einmalige, durchgehende fünftägige Phase intensiver Kämpfe, während der russische Truppen auf georgischem Territorium vormarschierten und versuchten, die Kontrolle zu übernehmen (der »Fünf-Tage-Krieg«). Danach wurde ein Waffenstillstand vereinbart und weitgehend eingehalten. Die GK konnte daher den »Fünf-Tage-Krieg« als gesonderte »Phase aktiver Kampfhandlungen« bezeichnen und Beschwerden aussondern, die »militärische Operationen, die während der Phase aktiver Kampfhandlungen durchgeführt wurden,« betrafen. Die darunter fallenden Angriffe umfassten [...] »Bombardierungen, Granatfeuer und Artilleriebeschuss«. Da sie im Hinblick auf die Anhaltung und Behandlung von Zivilisten und Kriegsgefangenen selbst während des »Fünf-Tage-Kriegs« die Hoheitsgewalt bejahte, kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Staat extraterritoriale Hoheitsgewalt im Hinblick auf Beschwerden haben kann, die Ereignisse während aktiver Kampfhandlungen betreffen. Aus dem Urteil Georgien/RU (II)kann daher nicht abgeleitet werden, dass eine spezifische zeitliche Phase eines internationalen bewaffneten Konflikts zur Gänze aus der Hoheitsgewalt eines Staats iSv Art 1 EMRK auszuschließen ist.
Kriterien für die Feststellung von Hoheitsgewalt
(559) [...] Die beiden Hauptkriterien [für extraterritoriale Hoheitsgewalt] sind die effektive Kontrolle eines Staats über ein Gebiet (räumliches Konzept [...] oder Hoheitsgewalt ratione loci) und die Befehlsgewalt und Kontrolle staatlicher Organe über Einzelpersonen (personenbezogenes Konzept [...] oder Hoheitsgewalt ratione personae). Ein weiteres Kriterium, das im Hinblick auf die prozedurale Verpflichtung nach Art 2 EMRK relevant sein kann, ist der Begriff einer im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevanten Verbindung zwischen dem belangten Staat und den Angehörigen des Opfers [...].
(560) [...] Die Ausübung effektiver Kontrolle über ein Gebiet außerhalb des eigenen Territoriums [...] ist üblicherweise eine Folge rechtmäßiger oder unrechtmäßiger militärischer Aktionen. Ob dies der Fall ist, [...] wird vom GH in erster Linie anhand der Stärke der militärischen Präsenz des Staats in diesem Gebiet beurteilt. Daneben können jedoch auch weitere Indikatoren relevant sein, wie der Einfluss auf die nachgeordnete Verwaltung [...] durch deren militärische, wirtschaftliche und politische Unterstützung.
(561) Wo effektive Kontrolle über ein Gebiet – entweder direkt durch die eigenen Streitkräfte des Mitgliedstaats oder über die lokale nachgeordnete Verwaltung – ausgeübt wird, besteht Hoheitsgewalt ratione loci. Für die Zwecke des Art 1 EMRK wird das fragliche Gebiet daher als nicht von Gebieten innerhalb der Staatsgrenzen des kontrollierenden Staats zu unterscheiden behandelt. Der die Kontrolle ausübende Staat ist daher nach Art 1 EMRK dafür verantwortlich, in dem von ihm kontrollierten Gebiet die gesamte Bandbreite der in der EMRK enthaltenen Rechte zu gewährleisten. Er wird für jede Verletzung dieser Rechte genauso verantwortlich gemacht werden wie im rein innerstaatlichen Kontext.
(564) Wie oben erklärt (Rz 549), wird der belangte Staat, selbst wenn die Vorwürfe ein Gebiet innerhalb seiner Hoheitsgewalt ratione loci betreffen, letztendlich nur für Verstöße gegen die Konvention zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihm die umstrittenen Handlungen oder Unterlassungen zurechenbar sind. In rein innerstaatlichen Fällen ist der Territorialstaat unbestrittenermaßen für die Politik und die Handlungen der lokalen Verwaltung verantwortlich. Deren Handlungen und Unterlassungen sind dem Staat automatisch zurechenbar. Daraus folgt, dass in Fällen, in denen die Hoheitsgewalt eines Staats ratione loci außerhalb seiner Staatsgrenzen festgestellt wird, die Handlungen und Unterlassungen der lokalen Verwaltung in den betroffenen Gebieten gleichermaßen automatisch jenem Staat zurechenbar sein werden, der die Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK ausübt.
(565) Die zweite Situation, in der ausnahmsweise extraterritoriale Hoheitsgewalt gegeben sein kann, betrifft die Befehlsgewalt oder Kontrolle eines staatlichen Organs über das Opfer.
(567) [...] Ein Staat kann extraterritoriale Hoheitsgewalt ausüben, wenn er mit Zustimmung oder auf Einladung der Regierung des betroffenen Staats durch seine Organe oder andere Personen unter seinem Kommando und seiner direkten Leitung öffentliche Gewalten ausübt, die normalerweise von dieser Regierung ausgeübt werden.
(568) Schließlich hat der GH auch festgestellt, dass unter bestimmten Umständen die Ausübung von Gewalt durch die außerhalb seines Territoriums operierenden Organe eines Staats eine Person unter die Kontrolle der staatlichen Behörden bringen und damit die Hoheitsgewalt dieses Staats iSv Art 1 EMRK über diese Person begründen kann. Der genaue Inhalt dieser Ausnahme war Gegenstand zahlreicher Analysen und Diskussionen in der Rsp des GH. Sie scheint zwei verschiedene, sich aber potentiell überschneidende Szenarien zu umfassen.
(569) Erstens erfasst sie die Ausübung physischer Macht und Kontrolle über das fragliche Opfer oder Eigentum. Dies schließt eindeutig Fälle mit ein, in denen die Person inhaftiert ist. [...]
(570) Zweitens erfasst sie isolierte und spezifische Gewaltakte, die ein Element der Nähe aufweisen. [...] Die Verantwortlichkeit erwächst in solchen Situationen aus der Tatsache, dass Art 1 EMRK nicht so ausgelegt werden kann, als würde er es einem Mitgliedstaat erlauben, auf dem Territorium eines anderen Staats Konventionsverletzungen zu begehen, die er auf seinem eigenen Gebiet nicht begehen könnte. [...]
(571) In allen Fällen der Befehlsgewalt und Kontrolle staatlicher Organe ist jede Hoheitsgewalt eine personenbezogene [...]. [...]
(573) Die prozedurale Verpflichtung gemäß Art 2 EMRK, eine effektive Untersuchung durchzuführen, hat sich zu einer separaten und autonomen Verpflichtung entwickelt, die [...] den Staat selbst dann treffen kann, wenn sich der Todesfall außerhalb seines Hoheitsgebiets ereignet hat. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob eine im Hinblick auf die Hoheitsgewalt [...] relevante Verbindung besteht.
Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(576) Gemäß dem in Georgien/RU (II) angewendeten Ansatz ist in Fällen, die einen bewaffneten Konflikt betreffen, zunächst zu klären, ob sich die Beschwerdevorbringen auf »militärische Operationen während der Phase aktiver Kampfhandlungen« [...] beziehen.
(577) Da die überwiegende Mehrheit der [...] vorgebrachten Behauptungen nicht in diese Kategorie fällt, wird der GH zunächst beurteilen, ob sich zu irgendeinem Zeitpunkt [...] extraterritoriale Hoheitsgewalt ergab, bevor er einschätzt, ob bestimmte Vorbringen oder einzelne Aspekte von der festgestellten Hoheitsgewalt ausgenommen sind, weil sie sich außerhalb eines unter effektiver Kontrolle stehenden Gebiets ereigneten oder »militärische Operationen während einer Phase aktiver Kampfhandlungen« betrafen. Er wird folglich zuerst bestimmen, ob die belangte Regierung zu irgendeinem Zeitpunkt effektive Kontrolle über die relevanten Teile der Regionen Donezk und Luhansk ausübte.
Zum Bestehen effektiver Kontrolle über ein Gebiet
(578) Um zu bestimmen, ob der belangte Staat extraterritoriale Hoheitsgewalt über die unter Kontrolle der Separatisten stehenden Gebiete der Ostukraine hatte, muss zunächst die militärische Präsenz der russischen Streitkräfte berücksichtigt werden. Falls eine solche Präsenz alleine für den Nachweis effektiver Kontrolle über das Gebiet nicht ausreicht, wird es notwendig sein, zu prüfen, ob Russland durch die militärische, politische und wirtschaftliche Unterstützung der »DNR« und der »LNR« Einfluss und Kontrolle über das Gebiet bekam.
Militärische Präsenz
(588) Die belangte Regierung bestritt [...], dass sich zur fraglichen Zeit Mitglieder des russischen Militärs im Donbass befanden. Bemerkenswert ist jedoch, dass der Staatspräsident Russlands selbst 2015 sagte, »wir haben nie behauptet, dass dort [im Donbass] keine Leute sind, die sich um bestimmte Angelegenheiten, auch auf militärischem Gebiet, kümmern«. Diese Äußerung ist schon für sich alleine Grund genug für die Schlussfolgerung, dass es zur relevanten Zeit Mitglieder des russischen Militärs gab, die in der Ostukraine operierten. Zumindest verlangt sie nach weiteren Erklärungen und es fällt auf, dass es die belangte Regierung stets verabsäumte, irgendeine Erklärung zu liefern, obwohl sie ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, sich zu dieser Frage [...] zu äußern.
(589) Der GH bemerkt zudem die [...] Ähnlichkeiten zwischen den Ereignissen auf der Krim Ende Februar und Anfang März 2014 – die nach seinen Feststellungen in Ukraine/RU (Krim) in die Hoheitsgewalt des belangten Staats fielen – und jenen in der Ostukraine während der Anfangsphase der Unruhen. In beiden Fällen begannen die Proteste durch angebliche lokale Freiwillige, die dann zu den Waffen griffen und Regierungsgebäude übernahmen. Später organisierten diese »lokalen« Separatisten »Referenden« über den Status der betroffenen Regionen, die angeblich eine große Mehrheit für die Abspaltung von der Ukraine zeigten.
(590) [...] Wie sich aus den Beweisen ergibt, reiste eine der zentralen Figuren der Ereignisse auf der Krim, Herr Girkin, Anfang April mit einer Gruppe von Männern in die Ostukraine, wo er kurz darauf die Kontrolle über Regierungsgebäude übernahm [...]. [...] Herr Girkin reiste auf Anweisung Russlands in die Ukraine, um eine erfolgreiche separatistische Operation auf der Krim anzuführen. [...]
(591) Angesichts des Fehlens eines Beweises für das Gegenteil erachtet es der GH als erwiesen, dass Herr Girkin in Ausdehnung seiner Aktivitäten auf der Krim in die Ostukraine reiste, um dort unter der generellen Befehlsgewalt Russlands zu operieren und die Interessen dieses Staats zu vertreten. [...]
(592) [...] Auch der »Premierminister« der »DNR«, Herr Borodai, war zuvor auf der Krim tätig. [...]
(593) [...] Beide Männer verfügten über militärische Erfahrung und [...] hatten zuvor für den belangten Staat [...] gekämpft. Sie waren nicht die einzigen prominenten Separatistenführer, die aus der russischen Armee oder dem Geheimdienst kamen. [...]
(594) Folglich ist es nach Ansicht des GH angemessen, aus den vorliegenden Beweisen und angesichts des Fehlens einer Erklärung der belangten Regierung darauf zu schließen, dass sich unter den Separatistenführern auch Mitglieder der russischen Streitkräfte fanden, die auf Anweisung Russlands handelten.
(597) Der GH nimmt weiters zur Kenntnis [...], dass Russland sich stets weigerte, einer Ausdehnung des Mandats der OSZE zuzustimmen. [...] Aus der Weigerung der belangten Regierung, dies zu erklären [...], ist zu schließen, dass sie keine ausgedehnte, unabhängige Beobachtung wollte. Die GK schließt daraus [...], dass eine wirksame Kontrolle der Grenzen den Interessen Russlands widersprochen hätte, weil es dadurch für russische Soldaten schwieriger geworden wäre, unentdeckt in die Ostukraine zu gelangen.
(599) Die belangte Regierung lieferte keine Erklärung für die Vorfälle, bei denen Beobachter der OSZE in der Ostukraine mit eindeutig als solchen identifizierten Angehörigen der russischen Armee sprachen oder diese unmittelbar beobachteten. [...] Diese Beispiele liefern überzeugende Beweise dafür, dass sich entgegen den Beteuerungen der belangten Regierung reguläre russische Soldaten in der Ostukraine aufhielten.
(603) Zeugenaussagen ukrainischer Soldaten verweisen auf die Anwesenheit regulärer russischer Truppen bei den Kämpfen rund um Ilowajsk und behaupten, der Rückzug der ukrainischen Armee wäre direkt mit der russischen Armee ausgehandelt worden. [...]
(605) Die vorliegenden Beweise [...] stützen die Schlussfolgerung, dass während des Sommers 2014 die militärische Beteiligung Russlands zunahm. [...]
(606) Die ukrainische Regierung legte sehr detaillierte, chronologische und konkrete Informationen über den aktiven Einsatz russischer Soldaten in der Ostukraine vor. [...]
(607) Die belangte Regierung hat keine Informationen über den Aufenthaltsort der Soldaten und Armeeeinheiten zur fraglichen Zeit vorgelegt, die von der Ukraine oder von NGOs identifiziert worden waren. [...]
(608) Der GH ist auch nicht vom Argument der belangten Regierung überzeugt, sämtliche in der Ostukraine aufhältigen russischen Soldaten seien auf Urlaub gewesen. [...]
(609) [...] Russische Soldaten konnten damals nur mit einer spezifischen Genehmigung ihrer Vorgesetzten ins Ausland reisen [...]. Daher war sogar Soldaten auf Urlaub, die sich in der Ostukraine befanden, ein Urlaub während eines bewaffneten Konflikts genehmigt worden, während die Behauptung allgemein bekannt war, beurlaubte russische Soldaten würden in großer Zahl an der Seite der Separatisten kämpfen. Diese Entscheidung, einer großen Zahl von Soldaten Urlaub zu gewähren, um sich einer separatistischen Bewegung in einem Nachbarland anzuschließen, würde eine eingehendere Begründung verlangen.
(611) Im Ergebnis erachtet es die GK als in einem über berechtigte Zweifel erhabenen Grad erwiesen, dass sich russische Armeeangehörige in aktiver Funktion im Donbass aufhielten. [...] Dies war ab April 2014 der Fall. Spätestens ab August 2014 [...] waren russische Truppen in großem Umfang aktiv. Aufgrund des verdeckten Einsatzes von Mitgliedern der russischen Armee in der Ostukraine ist es dem GH anhand des ihm vorliegenden Materials nicht möglich, deren genaue Zahl festzustellen, insb vor dem groß angelegten Einsatz in Ilowajsk. Der GH erachtet es daher nicht als in einem über berechtigte Zweifel erhabenen Grad erwiesen, dass Russland schon wegen der militärischen Präsenz seiner eigenen Soldaten ab April 2014 die effektive Kontrolle über das Gebiet der »DNR« und der »LNR« ausübte.
(612) Folglich ist es notwendig, sich den weiteren Kriterien zuzuwenden, die für die Feststellung effektiver Kontrolle über ein Gebiet relevant sind.
Militärische Unterstützung der Separatisten
(618) Mehrere prominente Separatisten in leitenden Positionen waren hochrangige Mitglieder des russischen Militärs, die auf Anweisung Russlands handelten. [...]
(619) [...] Mitglieder der belangten Regierung übten erheblichen Einfluss auf die militärische Strategie der Separatisten aus. [...]
(630) Es gibt zahlreiche Hinweise [...] auf den Transport von Waffen aus Russland in die Ostukraine. Aufgrund der Zahl und Art der Ausrüstung ist klar, dass die Verlegung der Waffen auf organisierte und koordinierte Art und Weise erfolgte und Teile dieser Ausrüstung nur mit staatlicher Unterstützung erlangt werden konnten. [...] Beobachter der OSZE-Mission sahen [...] LKW-Kolonnen, die nachts auf unbefestigten Straßen die Grenze an nicht überwachten Stellen überquerten. [...]
(632) [...] Was das für den Abschuss von Flug MH17 verwendete Buk-Raketensystem betrifft, [...] zeigen die vom JIT gesammelten Beweise eindeutig [...], dass dieses in der Nacht vom 16. auf den 17.7.2014 auf Ersuchen der Separatisten [...] in die Ukraine gebracht und nach dem Abschuss des Flugzeugs sofort wieder nach Russland transportiert worden war. [...]
(639) Der GH erachtet es als in einem über berechtigte Zweifel erhabenen Grad als erwiesen, dass Russland von Beginn der separatistischen Verwaltung an und während der folgenden Monate und Jahre den Separatisten in der Ostukraine Waffen und militärisches Gerät in erheblichem Umfang zur Verfügung stellte.
(644) [...] Russische Soldaten wurden vor ihrem Einsatz in der Ostukraine [auf grenznahem russischem Gebiet] trainiert. Es gibt jedoch keine ausreichenden Beweise dafür, dass [...] neben regulären russischen Truppen auch andere in der Ostukraine kämpfende Separatisten ausgebildet wurden. [...]
(651) [...] Wie abgehörte Telefonate belegen [...], forderten Separatisten regelmäßig sofortige Unterstützung durch russische Artillerie an [...].
(654) Angesichts der Beweise ist der GH davon überzeugt, dass die russische Armee die Separatisten mit Artilleriebeschuss unterstützte.
(659) Die Präsenz russischer Truppen an der Grenze kann als solche keine Kontrolle über die Ostukraine belegen. Sie ist allerdings relevant für die Einschätzung, welche militärische Unterstützung für die separatistischen Verwaltungen zur Verfügung stand. Die Ansammlung von Truppen an der Grenze kann eindeutig als Machtdemonstration zur Unterstützung der Separatisten gesehen werden und trägt angesichts der oben dargelegten weiteren Beweise für russische Unterstützung die Schlussfolgerung, dass die Truppen falls nötig verfügbar und bereit waren, in diesem Konflikt eingesetzt zu werden. [...]
Politische Unterstützung der Separatisten
(670) Wie oben festgestellt, befanden sich unter den politischen Führern [...] der »Regierungen« der »DNR« und der »LNR« nach den »Referenden« vom Mai 2014 auch Angehörige der russischen Armee, die auf Anweisung Russlands handelten. [...]
(671) Die Beweise zeigen, dass Russland bei der Besetzung der Führungspositionen in der »DNR« eine entscheidende Rolle spielte. [...]
(674) [...] Die Äußerungen des russischen Außenministeriums nach den »Referenden« vom 11.5.2014 und den »Wahlen« vom November 2014 [...] scheinen deren Gültigkeit zu bestätigen [...]. Der Staatspräsident Russlands erließ [...] Dekrete, mit denen von der »DNR« und der »LNR« ausgestellte Dokumente, einschließlich Reisepässe und Nummernschilder, anerkannt wurden und Inhaber von Identitätsdokumenten der »DNR« und der »LNR« erleichterten Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft erhielten. Die belangte Regierung unterstützte die separatistischen Regierungen eindeutig auch auf internationaler Ebene und erhob im Juli 2015 ein Veto gegen die Einrichtung eines unabhängigen internationalen Strafgerichts zur Strafverfolgung der für den Abschuss von Flug MH17 Verantwortlichen durch den UN-Sicherheitsrat.
(675) Es gibt somit eindeutige Beweise für politische Unterstützung der separatistischen Gebiete in der Ostukraine durch die belangte Regierung.
Wirtschaftliche Unterstützung der Separatisten
(689) [Die dem GH vorliegenden Beweise] zeigen, dass Russland eine aktive Rolle bei der Finanzierung der separatistischen Gebiete spielte. Tatsächlich gibt es keine Hinweise auf irgendeine andere Form der Finanzierung und keine Erklärung der belangten Regierung über potentielle andere Geldquellen. Das dem GH vorliegende Material zeichnet ein klares Bild einer erheblichen wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland. [...] Das Versäumnis, Informationen über die behaupteten Einnahmen durch Steuern und Abgaben [...] vorzulegen, spricht für sich und rechtfertigt es, entsprechende Schlüsse zu ziehen.
Schlussfolgerung
(693) Die verfügbaren Beweise unterstützen die Schlussfolgerung, dass zur Zeit der »Referenden« vom 11.5.2014 die separatistische Operation in ihrer Gesamtheit durch Russland gesteuert und koordiniert wurde. [...]
(694) Es ist folglich nicht notwendig zu bestimmen, welche Gebiete nach dem 11.5.2014 in den Händen welcher Gruppen waren: Ab diesem Tag standen alle Gebiete in den Händen von Separatisten [...] unter der Kontrolle der »DNR« und der »LNR«.
(695) Die umfangreichen Beweise [...] zeigen in einem über berechtigte Zweifel erhabenen Grad, dass diese Gebiete ab dem 11.5.2014 aufgrund der militärischen Präsenz Russlands [...] und des durch seine militärische, politische und wirtschaftliche Unterstützung ausgeübten entscheidenden Einflusses auf die von den Separatisten beherrschten Gebiete [...] unter der effektiven Kontrolle Russlands standen. Die Schwelle für die Feststellung der Hoheitsgewalt Russlands hinsichtlich der sich auf Ereignisse in diesen Gebieten nach dem 11.5.2014 beziehenden Beschwerdebehauptungen wurde damit überschritten. In Anbetracht des Fehlens jeglicher Hinweise auf eine Abnahme der Abhängigkeit dieser Gebiete von Russland seit 2014 stellt der GH fest, dass die Hoheitsgewalt des belangten Staats bis zum Datum der Verhandlung am 26.1.2022 fortbestand. [...] Es kann für die GK notwendig werden, im Stadium der Prüfung in der Sache erneut zu beurteilen, ob die Hoheitsgewalt des belangten Staats nach diesem Datum weiter bestand.
(696) Die Beschwerdevorbringen der ukrainischen Regierung, die sich auf Ereignisse in den von Separatisten kontrollierten Gebieten nach dem 11.5.2014 beziehen, fallen demnach iSv Art 1 EMRK in die Hoheitsgewalt ratione loci des belangten Staats. Die diesbezügliche Einrede der belangten Regierung wird daher verworfen (einstimmig).
(697) Wie oben erklärt (siehe Rz 564) bedeutet die Feststellung, dass Russland die effektive Kontrolle über die von den nachgeordneten separatistischen Verwaltungen oder bewaffneten Gruppen kontrollierten Gebiete des Donbass hatte, dass die Handlungen und Unterlassungen der Separatisten Russland genauso zurechenbar sind, wie die Handlungen und Unterlassungen jeder nachgeordneten Verwaltung die Verantwortlichkeit des Territorialstaats nach sich ziehen. Es wird Sache der belangten Regierung sein, im Verfahrensstadium der Prüfung in der Sache [...] zu zeigen, dass die Separatisten in Wirklichkeit einzelne Flächen nicht kontrollierten oder bestimmte Handlungen, die den Behauptungen der bf Staaten zugrunde liegen, nicht begangen haben oder dass ihr bestimmte Handlungen einzelner Separatisten nicht zurechenbar sind.
Können einzelne Beschwerdepunkte aus der räumlichen Hoheitsgewalt des belangten Staats ausgeschlossen werden?
(698) Die Feststellung der räumlichen Hoheitsgewalt bringt alle Beschwerdevorbringen unter die Hoheitsgewalt des belangten Staats, die sich auf Ereignisse [...] im betroffenen Gebiet beziehen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass Ereignisse außerhalb dieses Gebiets unter die Hoheitsgewalt des belangten Staats fallen. Außerdem muss, selbst wenn die Ereignisse zur Gänze im relevanten Gebiet erfolgten, die mögliche Auswirkung der Ausnahme »militärischer Operationen während der Phase aktiver Kampfhandlungen« im Sinne einer »bewaffneten Auseinandersetzung und Kämpfen zwischen feindlichen Streitkräften, die versuchen, in einem chaotischen Umfeld die Kontrolle zu erlangen« (siehe oben Rz 557 f) berücksichtigt werden.
(699) Die Mehrheit der vorgebrachten Rügen betrifft Ereignisse, die in keinem Zusammenhang zu militärischen Operationen innerhalb des damals unter der effektiven Kontrolle der Separatisten gestandenen Gebiets stehen. Die Regierung der Ukraine bezog sich jedoch auch auf »unrechtmäßige militärische Angriffe« auf Zivilisten und zivile Einrichtungen und die Zerstörung von Privateigentum und Schulen als Teil der behaupteten, gegen Art 2 EMRK und Art 1 und Art 2 1. ZPEMRK verstoßenden Verwaltungspraktiken. [...] Sowohl die Angriffe auf Zivilisten als auch die Zerstörungen [...] erfolgten durch Artilleriebeschuss. Selbst wenn das Abfeuern der Waffe im Fall derartiger Angriffe in einem unter der Kontrolle Russlands stehenden Gebiet erfolgt sein kann, trat der Schaden [...] in einem Territorium ein, das [...] von der Ukraine kontrolliert wurde. Da sich die Opfer somit außerhalb der Gebiete befanden, die unter der räumlichen Hoheitsgewalt des belangten Staats standen, können die Angriffe nicht auf dieser Grundlage
unter die Hoheitsgewalt Russlands fallen.
(700) Es wird daher zu untersuchen sein, ob Russland im Hinblick auf diese Beschwerdevorbringen persönliche Hoheitsgewalt hatte. Die Frage, ob im Hinblick auf den Artilleriebeschuss im vorliegenden Fall Befehlsgewalt und Kontrolle durch staatliche Organe ausgeübt wurde, die diesbezüglich die Hoheitsgewalt des belangten Staats begründete, erfordert eine genaue Untersuchung darüber, ob diese Vorkommnisse aufgrund der spezifischen Tatsachen [...] unter die in Georgien/RU (II) definierte Ausnahme fallen. Diese Angelegenheit hängt [...] so eng mit der Begründetheit der Beschwerde zusammen, dass sie nicht im gegenwärtigen Verfahrensstadium entschieden werden kann. Der GH beschließt daher, die von der belangten Regierung erhobene Einrede, wonach die [...] behauptete Verwaltungspraxis des Artilleriebeschusses [...] in die Hoheitsgewalt des belangten Staats [...] fällt, mit der Behandlung dieser Beschwerdevorbringen, soweit sie für zulässig erklärt werden, in der Sache zu verbinden (mehrheitlich).
(701) Die sich auf Art 2, Art 3 und Art 13 EMRK beziehenden Beschwerdevorbringen der Regierung der Niederlande betreffen den Abschuss von Flug MH17 [...]. Der GH muss [...] zunächst beurteilen, wo dieser Vorfall stattfand, um zu entscheiden, ob er sich innerhalb des Gebiets ereignete, das nach seinen Feststellungen unter die Hoheitsgewalt des belangten Staats fiel. [...] Nach dem eindeutigen Ergebnis der Ermittlungen [...] des JIT war das Flugzeug mit einer Buk-Rakete abgeschossen worden, die von Russland zur Verfügung gestellt worden und aus dem von Separatisten kontrollierten Gebiet abgefeuert worden war, während es dieses Gebiet überflog [...].
(702) Aus den umfangreichen Beweisen [...] geht somit klar hervor, dass – anders als im Fall des Artilleriebeschusses – sowohl das Abfeuern der Buk-Rakete als auch der folgende Abschuss von Flug MH17 in einem Gebiet erfolgte, das sich in den Händen von Separatisten befand. Wie der GH festgestellt hat, befand sich dieses [...] Gebiet unter der effektiven Kontrolle des belangten Staats (siehe oben Rz 694 f). [...] Seine räumliche Hoheitsgewalt umfasste sowohl den Boden als auch den Luftraum darüber.
(703) Die einzige verbleibende Frage ist, ob die Hoheitsgewalt in Bezug auf diesen Vorfall [...] ausgeschlossen ist, weil sie »militärische Operationen in der Phase aktiver Kampfhandlungen« im Sinne einer »bewaffneten Auseinandersetzung und Kämpfen zwischen feindlichen Streitkräften, die versuchen, in einem chaotischen Umfeld die Kontrolle zu erlangen« betraf. Nach Ansicht des GH ist dies nicht der Fall. Während [...] der Abschuss von Flug MH17 im Kontext einer militärischen Auseinandersetzung [...] stattfand, wäre es völlig unangemessen, sich auf irgendein »chaotisches Umfeld« zu berufen [...].
(704) Erstens besteht das Chaos, das auf dem Boden herrschen mag, weil in großer Zahl vorrückende Truppen versuchen, unter Artilleriefeuer die Kontrolle über ein Gebiet zu erlangen, nicht unbedingt auch im Kontext des Einsatzes von Boden-Luft-Raketen. Derartige Raketen werden verwendet, um spezifische Ziele in der Luft anzugreifen. Sie können auch eingesetzt werden, wo es auf dem Boden keine Kämpfe zwischen feindlichen Truppen gibt, die versuchen, die Kontrolle über ein Gebiet zu erlangen. Im vorliegenden Fall weist nichts darauf hin, dass dort [...], wo die Rakete abgefeuert oder wo das Flugzeug getroffen wurde, solche Kämpfe geherrscht hätten.
(705) Zweitens anerkennt der GH, dass die verfügbaren Informationen in vielen Fällen unzureichend sein mögen, um die Umstände mit jener Genauigkeit aufzuklären, die erforderlich ist um festzustellen, ob Hoheitsgewalt bestand. Die außergewöhnliche Arbeit des JIT beweist jedoch, dass es nicht unmöglich ist, den »Nebel des Krieges« im Hinblick auf bestimmte Vorfälle zu durchstoßen. Seine akribischen Ermittlungen schufen ein großes Maß an Klarheit über die Umstände, unter denen Flug MH17 abgeschossen wurde. Vor allem [...] bewiesen sie, dass die von Russland zur Verfügung gestellte [...] Rakete von einem Gebiet, das unter Kontrolle der Separatisten stand, abgefeuert und das Flugzeug über diesem Gebiet getroffen worden war. Wie bereits erklärt (siehe oben Rz 701) standen diese Gebiete zur relevanten Zeit unter der Hoheitsgewalt des belangten Staats.
(706) Folglich ist der GH davon überzeugt, dass die Beschwerdebehauptungen der niederländischen Regierung in die räumliche Hoheitsgewalt des belangten Staats fallen (mehrheitlich). [Die sich darauf beziehende Einrede der belangten Regierung wird verworfen.]
Jurisdiktion ratione materiae
Beschwerden betreffend den bewaffneten Konflikt
(707) Die belangte Regierung brachte vor, die Argumente der bf Regierungen zeigten, dass die fraglichen Ereignisse einen internationalen bewaffneten Konflikt [...] betreffen. [...] Diese fielen unter das humanitäre Völkerrecht und nicht unter die EMRK.
(718) Die Rsp des GH zur Geltung der Konvention in bewaffneten Konflikten ist ebenso klar wie einheitlich. In Hassan/GB bestätigte er, dass die Garantien der Konvention selbst in Situationen eines internationalen bewaffneten Konflikts weiter gelten. Die gleichzeitige Anwendbarkeit von Bestimmungen des humanitären Völkerrechts im Kontext eines bewaffneten Konflikts kann daher [...] nicht dazu führen, dass behauptete Verletzungen der Konvention aus der Jurisdiktion des GH ratione materiae herausfallen.
(720) Im vorliegenden Fall [...] besteht – abgesehen möglicherweise vom materiellen Aspekt des Art 2 EMRK – kein offensichtlicher Konflikt zwischen den Bestimmungen der EMRK und den relevanten Bestimmungen des humanitären Völkerrechts [...]. Soweit die zufällige Tötung von Zivilisten vorbehaltlich des Verhältnismäßigkeitsprinzips möglicherweise nicht gegen das humanitäre Völkerrecht verstößt, stimmt dies möglicherweise nicht völlig überein mit den Garantien des Art 2 EMRK. Daher wird der GH auf der Ebene der Prüfung in der Sache entscheiden müssen, wie Art 2 EMRK im Hinblick auf behauptete unabsichtliche Tötungen von Zivilisten im Kontext eines bewaffneten Konflikts [...] auszulegen ist.
(721) Dem GH kommt somit die Zuständigkeit ratione materiae für die Prüfung der Behauptungen der bf Staaten betreffend den Abschuss von Flug MH17, den Beschuss und andere Ereignisse während der Kampfhandlungen sowie die Behandlung der Kriegsgefangenen zu. Die diesbezügliche Einrede der belangten Regierung wird verworfen (einstimmig).
Beschwerde unter Art 3 1. ZPEMRK
(722) Die Regierung der Ukraine brachte vor, [...] das Recht auf freie Wahlen sei in den [...] [separatistischen Gebieten] verletzt worden, weil die Bürger*innen [...] daran gehindert worden seien, an den ukrainischen Präsidentschaftswahlen teilzunehmen.
(727) [...] Art 3 1. ZPEMRK ist grundsätzlich nicht auf Wahlen des Staatsoberhaupts anwendbar. [...]
(728) Der GH erklärt diesen Beschwerdepunkt daher für unzulässig, weil er nicht in seine Jurisdiktion ratione materiae fällt (einstimmig).
Vereinbarkeit mit Art 35 Abs 1 EMRK
Behauptete Verwaltungspraktiken
(784) Wenn eine Verwaltungspraxis behauptet wird, ist die Voraussetzung der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe auf diese Behauptung [...] nicht anwendbar. Soweit sich die ukrainische Regierung über eine Verwaltungspraxis beschwert [...] wird die [...] Einrede der Nichterschöpfung der Rechtsbehelfe daher verworfen (einstimmig). Ob es dem bf Staat gelungen ist, das Bestehen der behaupteten Verwaltungspraxis [...] zu beweisen, ist eine eigene Frage, die bejaht werden muss, bevor die Beschwerde in der Sache geprüft werden kann. Diese Frage wird unten erörtert.
(785) Die Frist von sechs Monaten gilt hingegen auch für Beschwerden über eine Verwaltungspraxis. Der GH muss daher prüfen, ob sie eingehalten wurde.
(786) Die sich auf die allgemeine Lage in der Ostukraine beziehenden Beschwerdevorbringen betreffen [...] eine andauernde Situation fortlaufender Verletzungen. Folglich wird die Frist von sechs Monaten [...] erst zu laufen beginnen, sobald die behaupteten Verletzungen aufgehört haben. Der GH wird daher bei seiner Beurteilung der Beweise für jede der behaupteten Verwaltungspraktiken prüfen, ob diese [...] mehr als sechs Monate vor Erhebung der Beschwerde beendet wurden [...]. [...]
(787) Was die behauptete Entführung der drei Gruppen von Kindern [...] betrifft, [...] wurde die Beschwerde fristgerecht eingebracht.
Beschwerdepunkte, die mutmaßlich einer Verwaltungspraxis gleichen
(788) Die Regierung der Niederlande brachte vor, sie würde mit ihrer Beschwerde nicht bloß an die Stelle von Einzelpersonen treten, um eine von diesen erlittene Verletzung geltend zu machen. Zwar würden sich die Vorbringen nicht auf eine Verwaltungspraxis beziehen, [...] ihre Beschwerde enthielte aber dennoch Aspekte beider Arten von Staatenbeschwerden. [...] Daher sei die Voraussetzung der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [...] nicht anwendbar.
(789) [...] Nach Ansicht des GH entsprechen die vorgebrachten Beschwerdepunkte nicht jenen einer behaupteten Verwaltungspraxis [...]. Erstens macht die Beschwerde eindeutig Verletzungen der Rechte identifizierter Einzelpersonen an Bord von Flug MH17 und ihrer Angehörigen geltend. [...] Zudem besteht der Grund hinter der Ausnahme von der Voraussetzung der Erschöpfung der Rechtsbehelfe bei einer Verwaltungspraxis darin, dass jeder Rechtsbehelf wegen der Wiederholung der Handlungen und der offiziellen Duldung eindeutig aussichtslos wäre. [...] Solche Überlegungen gelten nicht für den einmaligen Akt des Abschusses von Flug MH17.
(790) Die sich auf den Abschuss von Flug MH17 beziehenden Vorbringen sind daher als Behauptungen individueller Verletzungen anzusehen, die im Wesentlichen Ansprüchen entsprechen, die im Kontext des diplomatischen Schutzes [...] geltend gemacht werden.
Individuelle Verletzungen
Zur behaupteten Entführung von Kindern
(796) [...] Nach Ansicht des GH hätte den russischen Behörden [...] die Gelegenheit eingeräumt werden müssen [...] zu prüfen, ob die betroffenen Personen die Grenze freiwillig überquerten oder gewaltsam verschleppt wurden. [...]
(797) [...] Die bf Regierung hat den ihr obliegenden Beweis dafür, dass die Möglichkeit einer strafrechtlichen Anzeige in Russland [...] keine vernünftigen Erfolgsaussichten bot, nicht erbracht. Soweit es um die von der ukrainischen Regierung behaupteten individuellen Verletzungen geht, sind die Beschwerdepunkte gemäß Art 35 Abs 1 und Abs 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (mehrheitlich).
(798) Wie oben festgestellt, ist die Regel der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht anwendbar auf Behauptungen einer Verwaltungspraxis. Die Zulässigkeit des Beschwerdevorbringens [...], die Entführung und Verschleppung von drei Gruppen von Kindern [...] habe eine konventionswidrige Verwaltungspraxis dargestellt, wird unten (Rz 896 ff) geprüft.
Beschwerdevorbringen zum Abschuss von Flug MH17
(799) Die belangte Regierung wandte ein [...], dieser Teil der Beschwerde sei wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und wegen Ablauf der Frist von sechs Monaten unzulässig. [...]
Zur Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
(801) Hinsichtlich des [die Entführung von Kindern betreffenden] Beschwerdepunkts stellte der GH oben fest, [...] dass das von der Regierung genannte Rechtsmittel effektiv gewesen wäre [...].
(802) Es ist allerdings bemerkenswert, dass die Beschwerde über den Abschuss von Flug MH17 – anders als die [sich auf die Entführungen beziehenden] Behauptungen – seitens der belangten Regierung auf eine pauschale Leugnung jeglicher Beteiligung [...] stieß. Diese Leugnung bildet ihre durchgehende Haltung seit dem [...] Vorfall ab.
(803) Außerdem betreffen die Beschwerdebehauptungen Ereignisse außerhalb des russischen Staatsgebiets [...]. Die belangte Regierung hat nicht erklärt, wie die Zuständigkeit der russischen Ermittlungsbehörde begründet werden kann, wenn Verbrechen im Ausland begangen werden und die Täter unbekannt sind. [...]
(805) Überdies bezweifelt der GH, dass der von der belangten Regierung genannte Rechtsbehelf in Fällen mit einer derartigen politischen Dimension [...] als effektiv angesehen werden kann. [...]
(806) Schließlich bemerkt der GH, dass den russischen Behörden spätestens ab Juni 2019 die Vorwürfe bekannt waren, russische Staatsbürger wären an dem Abschuss von Flug MH17 beteiligt gewesen. [...] Das Versäumnis, [...] eine strafrechtliche Untersuchung einzuleiten, untermauert die Zweifel hinsichtlich der Effektivität des vorgeschlagenen Rechtsbehelfs in Fällen mit einer politischen Dimension, in denen staatliche Organe an der Begehung einer Straftat beteiligt sind.
(807) Die belangte Regierung hat somit den ihr obliegenden Beweis für das Bestehen eines effektiven Rechtsbehelfs [...] mit ausreichenden Erfolgsaussichten nicht erbracht. [Die sich darauf beziehende Einrede wird verworfen (einstimmig).]
Zur Beschwerdefrist
(809) Die Behauptung einer Verletzung des materiellen Aspekts von Art 2 EMRK betrifft den Abschuss von Flug MH17 am 17.7.2014. Der GH hat bereits festgestellt, dass [...] keine effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung standen. Der gewöhnliche Ausgangspunkt wäre daher, dass die Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Vorfalls selbst läuft. Allerdings wäre die Anwendung eines solchen Ansatzes auf den vorliegenden Fall aus einer Reihe von Gründen weder mit den Interessen der Rechtspflege noch mit dem Zweck der Beschwerdefrist vereinbar.
(810) Erstens wurde der oben dargelegte generelle Zugang in Fällen entwickelt, in denen die Identität des [...] mutmaßlich verantwortlichen Staats vom Zeitpunkt der umstrittenen Handlung an bekannt war. [...] Während es rasch gewisse Geheimdienstinformationen gab, die auf eine Beteiligung Russlands am Abschuss von Flug MH17 hindeuteten, blieb es bei einem Mangel an Klarheit über die genauen Umstände, einschließlich der Identität der Täter, der verwendeten Waffe und des Ausmaßes der staatlichen Kontrolle über das Gebiet, wo der Abschuss erfolgt war. [...] Es kann der niederländischen Regierung [...] nicht vorgeworfen werden, den Erhalt ausreichend glaubwürdiger und konkreter Beweise abgewartet zu haben, bevor sie ihre Beschwerde einbrachte, anstatt diese auf Spekulationen und Geheimdienstmaterial zu stützen. [...]
(811) Während im belangten Staat keine Untersuchung im Hinblick auf die vorliegenden Beschwerdebehauptungen erfolgte, wäre es zweitens gekünstelt, die in den Niederlanden und im Kontext des JIT durchgeführten Ermittlungsschritte zu ignorieren, die es erlaubten, die Umstände des Abschusses [...] zu klären. [...] Es wäre ungerecht und mit dem Zweck von Art 35 Abs 1 EMRK unvereinbar, wenn das angemessene Abwarten relevanter Feststellungen einer unabhängigen, zügigen und effektiven strafrechtlichen Untersuchung, das den GH bei seiner Beurteilung der Beschwerdebehauptungen unterstützt, dazu führen würde, dass diese Beschwerden als verspätet angesehen werden.
(812) Drittens ist anzuerkennen [...], dass es [...] völkerrechtliche Rechtsbehelfe gab, die hinsichtlich der Beschwerde der niederländischen Regierung Abhilfe hätten schaffen können [...]. Diese Rechtsbehelfe werden in Art 35 Abs 1 EMRK nicht genannt und folglich hängt der Beginn des Fristenlaufs [...] nicht von ihrer Nutzung ab. Der GH hat allerdings bereits akzeptiert, dass es unter gewissen Umständen angemessen sein kann, bei der Einschätzung, ob die gebotene Sorgfalt gewahrt wurde, solche Rechtsbehelfe zu berücksichtigen. [...]
(814) Am 25.5.2018 machten die Niederlande und Australien die internationale Verantwortlichkeit Russlands für [...] völkerrechtswidrige Handlungen geltend. [...]
(815) [...] Das Ziel der Beschwerdefrist [...] besteht darin, Rechtssicherheit zu fördern und sicherzustellen, dass Angelegenheiten geprüft werden, solange sie noch frisch sind [...]. Im vorliegenden Fall wird keine dieser Überlegungen dadurch untergraben, dass die Beschwerde [...] sechs Jahre nach dem Abschuss des Flugzeugs erhoben wurde. Der Vorfall wurde unverzüglich im UN-Sicherheitsrat diskutiert [...]. Die Untersuchung des JIT und die gewonnenen Beweise wurden veröffentlicht [...]. Während der Ermittlungen ergingen zahlreiche Rechtshilfeersuchen an die russischen Behörden [...]. Das Strafverfahren in Den Haag wurde unter großer medialer Beobachtung geführt [...]. Es kann daher nicht gesagt werden, dass es sich beim Abschuss von Flug MH17 um keine frische Angelegenheit handelt oder dass die Erhebung der Beschwerde an den GH verspätet erfolgte, sodass es schwierig wäre, die relevanten Tatsachen festzustellen [...]. [...]
(816) Folglich kommt der GH zum Ergebnis, dass die vorliegende Beschwerdebehauptung zum materiellen Aspekt von Art 2 EMRK [...] rechtzeitig erhoben wurde. Die damit zusammenhängenden Beschwerdevorbringen betreffend den prozeduralen Aspekt von Art 2 EMRK, zu Art 3 und Art 13 EMRK müssen ebenfalls als rechtzeitig erhoben angesehen werden. [Die sich darauf beziehende Einrede wird verworfen (mehrheitlich).]
Prima facie-Beweise für die behaupteten Verletzungen
Zur behaupteten Verwaltungspraxis betreffend die generelle Situation in der Ostukraine
(821) Die Regierung der Ukraine brachte vor, es gebe eindeutige Beweise für das jahrelange Bestehen einer weitverbreiteten Praxis wiederholter Verletzungen gleicher oder ähnlicher Art, die durch Zeit, Ort und Beweggründe sowie Beziehungen zwischen den Tätern verbunden seien. [...] Es gebe auch klare Beweise für den völligen Zusammenbruch der Rechtsstaatlichkeit in den betroffenen Gebieten und eine überwältigende Praxis der offiziellen Duldung der von russischen Truppen und ihren paramilitärischen Stellvertretern begangenen Verbrechen und Verletzungen.
(824) Wie oben (Rz 450) dargelegt, muss die ukrainische Regierung für den Nachweis des Bestehens einer Verwaltungspraxis ausreichend untermauerte prima facie-Beweise für die Wiederholung der fraglichen Handlungen und die offizielle Duldung erbringen.
(827) [...] Angesichts des Kontexts [...] wird der GH die Frage der »offiziellen Duldung« im Hinblick auf die Gesamtsituation prüfen.
Wiederholung von Handlungen
(832-881) Der GH ist davon überzeugt, dass ausreichend untermauerte prima facie-Beweise für eine Wiederholung von Handlungen bestehen, die nach der Behauptung der ukrainischen Regierung eine gegen Art 2, Art 3, Art 4, Art 5, Art 9 und Art 10 EMRK sowie Art 1 und Art 2 1. ZPEMRK (betreffend das Verbot des Unterrichts in ukrainischer Sprache) sowie Art 14 EMRK iVm den genannten Bestimmungen verstoßende Verwaltungspraxis darstellen. Diese Beschwerdepunkte wurden innerhalb der Frist von sechs Monaten erhoben. Soweit einer Verletzung von Art 11 EMRK und Art 2 1. ZPEMRK durch die Zerstörung von Schulen und die Verfolgung von Lehrpersonen behauptet wird, besteht kein ausreichender prima facie-Beweis für eine Wiederholung der Handlungen.
»Offizielle Duldung«
(883) [...] Seit seinen ersten Berichten verwies der UN-Menschenrechtskommissar auf weitverbreitete, schwere Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Gruppen. [...]
(884) Die OSZE [...] berichtete über das Fehlen einer legitimen und effektiven Gerichtsbarkeit in den von Separatisten kontrollierten Gebieten [...]. [...]
(885) Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarats brachte ihre Besorgnis über das herrschende Klima der Straf- und Rechtlosigkeit [...] zum Ausdruck [...]. [...]
(886) Schon das bloße Ausmaß der fraglichen Handlungen, über die berichtet wurde, ist für sich ein Hinweis für eine duldende Umgebung, die es ermöglichte, dass solche Handlungen immer und immer wieder begangen wurden. [...] Wenn eine Verwaltungspraxis besteht, können die übergeordneten Behörden eines Staats nicht behaupten, vom Bestehen einer solchen Praxis nichts gewusst zu haben. Jedenfalls besteht kein Zweifel daran, dass die übergeordneten Behörden von den fraglichen Handlungen wussten, wurde darüber doch bereits ab den ersten Tagen des Konflikts von Internationalen Organisationen, NGOs und den Medien ununterbrochen berichtet.
(887) Die belangte Regierung hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass ihre Behörden irgendwelche Schritte unternahmen, um die weitverbreiteten rechtswidrigen Handlungen zu untersuchen oder zu bestrafen. [...]
(888) Folglich gelangt der GH zu dem Schluss, dass ausreichend untermauerte prima facie-Beweise für eine »offizielle Duldung« der oben festgestellten Handlungen in den betroffenen Teilen des Donbass vorliegen.
(889) [...] Soweit sich die Beschwerde der ukrainischen Regierung auf eine Verletzung von Art 11 EMRK und von Art 2 1. ZPEMRK durch die Zerstörung von Schulen und die Verfolgung von Lehrpersonen stützt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen (mehrheitlich). [...] Im übrigen wird sie für zulässig erklärt (einstimmig).
Zur behaupteten Verwaltungspraxis hinsichtlich der Entführung und Verschleppung von drei Gruppen von Kindern nach Russland
(896) Die ukrainische Regierung bezog sich auf drei Vorfälle innerhalb von zweieinhalb Monaten im Sommer 2014, bei denen Gruppen von Kindern und die sie begleitenden Erwachsenen entführt wurden. Insgesamt wurden 85 Kinder [...] nach Russland gebracht. [...] Die überwiegende Mehrheit der Kinder war jünger als fünf Jahre [...]. [...] Diese Ereignisse können nach Ansicht des GH als ausreichend zahlreich angesehen werden, um ein Muster oder System zu ergeben. Der für die Feststellung einer Verwaltungspraxis erforderliche Beweis für die behauptete Wiederholung der Handlungen wurde folglich erbracht. Aus den oben (Rz 883 ff) dargelegten Gründen gibt es auch ausreichende prima facie-Beweise für eine offizielle Duldung [...].
(897) Während außer Streit steht, dass die [...] Kinder die Grenze nach Russland überquerten, gibt es eine grundlegende Meinungsverschiedenheit darüber, ob dies freiwillig oder unfreiwillig geschah. Angesichts des von der ukrainischen Regierung vorgelegten Materials ist der GH davon überzeugt, dass sie den ihr in diesem Stadium des Verfahrens im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen zu Art 5 EMRK und Art 2 4. ZPEMRK obliegenden ausreichend untermauerten prima facie-Beweis für eine unfreiwillige Überquerung der Grenze [...] erbracht hat. Diese Beweisschwelle wurde angesichts des jungen Alters der Kinder [...] auch hinsichtlich der Vorbringen zu Art 3 und Art 8 EMRK überschritten. Der GH wird im Stadium der Prüfung in der Sache zu beurteilen haben, ob das [...] vorgelegte Material ausreicht, um die Schwelle des über berechtigten Zweifel erhabenen Beweises [...] zu überschreiten.
(898) Die Beschwerde der ukrainischen Regierung über eine gegen Art 3, Art 5 und Art 8 EMRK sowie Art 2 4. ZPEMRK verstoßende Verwaltungspraxis hinsichtlich der behaupteten Entführung von drei Gruppen von Kindern wird daher für zulässig erklärt (mehrheitlich).
Zum Abschuss von Flug MH17
Zur behaupteten Verletzung des materiellen Aspekts von Art 2 EMRK
(904) Die belangte Regierung bestritt [...] nicht, dass Flug MH17 von einer Rakete abgeschossen wurde. [...] Das JIT sammelte umfangreiche Beweise für den Abschuss durch eine Buk-Rakete, die von Russland zur Verfügung gestellt und von einem Gebiet unter Kontrolle der Separatisten abgefeuert worden war. [...]
(905) Der GH verweist auf seine Feststellung, wonach Russland ab 11.5.2014 Hoheitsgewalt über die von den Separatisten kontrollierten Gebiete des Donbass hatte (siehe oben Rz 694). Zudem verweist er auf die vom JIT gesammelten Beweise [...], welche die Behauptung unterstützen, dass der belangte Staat das Buk-Raketensystem zur Verfügung gestellt hatte [...]. Angesichts dieses Materials liegen nach Ansicht des GH ausreichend untermauerte prima facie-Beweise zur Unterstützung der Behauptung einer Verletzung des materiellen Aspekts von Art 2 EMRK durch den belangten Staat vor. Dieser Teil der Beschwerde wird daher für zulässig erklärt (mehrheitlich).
Zur behaupteten Verletzung des prozeduralen Aspekts von Art 2 EMRK
(916) Angesichts der Beweislage [...] (siehe oben Rz 904 f) hat die niederländische Regierung in ausreichendem Grad belegt, dass den belangten Staat [...] eine Verpflichtung zur Durchführung von Ermittlungen traf.
(917) Die belangte Regierung behauptete nicht, eine Untersuchung des Abschusses von Flug MH17 durchgeführt zu haben. [...] Ihre Unterstützung der Ermittlungen des JIT war sehr begrenzt. [...] Zudem gibt es Hinweise auf Versuche der russischen Behörden, die Ermittler bewusst in die Irre zu führen und unrichtige Informationen [...] zu verbreiten [...]. [...]
(918) Ohne Zweifel liegen ausreichend untermauerte prima facie-Beweise für die [...] sich auf eine Verletzung des prozeduralen Aspekts von Art 2 EMRK beziehende Beschwerde [...] vor. Dieser Teil der Beschwerde wird daher für zulässig erklärt (mehrheitlich).
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK
(941) Nach Überzeugung des GH liegen [...] ausreichend untermauerte prima facie-Beweise für das Leiden der Angehörigen in Folge des Abschusses von Flug MH17 vor. [...] Die Frage, ob das behauptete Leiden der Angehörigen den für die Anwendbarkeit von Art 3 EMRK erforderlichen Mindestgrad an Schwere erreichte, hängt eng mit der Berechtigung der Beschwerde zusammen und wirft komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die nicht in diesem Verfahrensstadium beantwortet werden können. Sie wird daher mit der Prüfung in der Sache verbunden (einstimmig).
(942) Dieser Teil der Beschwerde wird für zulässig erklärt (mehrheitlich).
Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK
(948) Die Behauptungen der niederländischen Regierung zu Art 2 und Art 3 EMRK [...] sind im Hinblick auf [...] Art 13 EMRK vertretbar.
(949) Der GH hat zudem die Argumente der belangten Regierung über die Verfügbarkeit eines effektiven Rechtsbehelfs [...] im Hinblick auf den Abschuss von Flug MH17 zurückgewiesen (siehe oben Rz 801 ff). Folglich ist er überzeugt, dass ausreichend untermauerte prima facie-Beweise für [...] das Fehlen einer wirksamen Beschwerde [...] vorliegen und erklärt diesen Beschwerdepunkt für zulässig (mehrheitlich).
Vom GH zitierte Judikatur:
Ilascu ua/MD und RU, 8.7.2004, 48787/99 (GK) = NL 2004, 174
Georgien/RU (I), 30.6.2009, 13255/07 (ZE) = NL 2009, 193
Al-Skeini ua/GB, 7.7.2011, 55721/07 (GK) = NLMR 2011, 219
Georgien/RU (II), 13.12.2011, 38263/08 (ZE)
Catan ua/MD und RU, 19.10.2012, 43370/04 ua (GK) = NLMR 2012, 335
Georgien/RU (I), 3.7.2014, 13255/07 (GK) = NLMR 2014, 333
Hassan/GB, 16.9.2014, 29750/09 = NLMR 2014, 389
Jaloud/NL, 20.11.2014, 47708/08 (GK) = NLMR 2014, 467
Ukraine/RU (Krim), 16.12.2020, 20958/14, 38334/18 (ZE der GK) = NLMR 2021, 13
Carter/RU, 21.9.2021, 20914/07 = NLMR 2021, 405
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 30.11.2022, Bsw. 8019/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 13) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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