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13Ns79/22d•OGH 13Ns79/22d
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner inder Strafvollzugssache des * M*, AZ 180 BE 124/22d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des Landesgerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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