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9Ob92/22b•OGH 9Ob92/22b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner Mag. Korn und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T* und 2. C*, beide , beide vertreten durch Mag. Karin Herbst, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. DI D, und 2. M*, beide vertreten durch Dr. Keyvan Rastegar, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zu einem Bauansuchen, in eventu Feststellung (Streitwert: 209.800 EUR), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. September 2022, GZ 14 R 99/22i75, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Begründung:
[1] Die Kläger begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen einem Ansuchen um baubehördliche Bewilligung einer Nutzungsänderung und von Umbauarbeiten bei einem bestehenden Wohngebäude samt Einreichplan sowie inhaltsgleichen Bauansichten und Einreichplänen ausdrücklich ihre Zustimmung zu erteilen und allfällige Auflagen der Baubehörde in diesem Zusammenhang zu erfüllen. In eventu begehren sie die Feststellung, dass die Beklagten ihnen für den Mangel der fehlenden Baubewilligung für das auf der von ihnen gekauften Liegenschaft errichtete Mehrparteienhaus Gewähr zu leisten haben und für Mangelfolgeschäden haften.
[2] Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und gab dem Eventualbegehren statt.
[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger gegen die Abweisung des Hauptbegehrens Folge und verwies die Beklagten mit ihrer Berufung gegen die Stattgebung des Eventualbegehrens auf diese Entscheidung. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig ist. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands enthält das Urteil nicht. Ein solcher kann auch den Gründen nicht entnommen werden.
[4] Gegen dieses Urteil richtet sich eine als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Revision der Beklagten, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
[5] Nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand unter anderem auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt und ob er in diesem Fall auch 30.000 EUR übersteigt. Da der Entscheidungsgegenstand im vorliegenden Fall auf Zustimmung zu einem Bauansuchen, in eventu Feststellung einer Haftung gerichtet ist und daher nicht in einem Geldbetrag besteht, ist ein solcher Ausspruch auch hier erforderlich.
[6] Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Berufungsgericht bei einem Entscheidungsgegenstand bis 5.000 EUR auszusprechen haben, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist, bei einem Entscheidungsgegenstand über 5.000 EUR, aber nicht über 30.000 EUR das Rechtsmittel der beklagten Parteien als – allenfalls zu verbessernden – Abänderungsantrag (§ 508 ZPO) zu behandeln haben, bei einem Entscheidungsgegenstand über 30.000 EUR das Rechtsmittel als außerordentliche Revision wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben (§ 507b Abs 3 ZPO).
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