OGH 8Nc20/22s

8Nc20/22sSupreme CourtNov 21, 2022

Full text

OGH 8Nc20/22s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080NC00020.22S.1121.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin E*, Insolvenzverwalterin Mag. Barbara Senninger, Rechtsanwältin in Stegersbach, über den „Rekurs“ der Schuldnerin gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. August 2022, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Rekurs“ der Schuldnerin wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat den Delegierungsantrag der Schuldnerin mit Beschluss vom 17. 8. 2022 abgewiesen. Da gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, war der dagegen erhobene „Rekurs“ zurückzuweisen.

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