OGH 3Ob143/22h

3Ob143/22hSupreme CourtNov 17, 2022

Full text

OGH 3Ob143/22h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00143.22H.1117.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, , gegen die verpflichtete Partei I, wegen 840,10 EUR sA, über den Berichtigungsantrag der verpflichteten Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Kopf der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 8. September 2022, AZ 3 Ob 143/22h, wird dahin berichtigt, dass der Vertreter der verpflichteten Partei „Mag. Stefan Benda“ lautet.

Begründung

Begründung:

[1] Der Senat wies mit Beschluss vom 8. September 2022 den Revisionsrekurs des Verpflichteten als unzulässig zurück, weil das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hatte.

[2] In seinem Berichtigungsantrag vom 29. September 2022 begehrt der Verpflichtete, im Kopf dieser Entscheidung seinen Vertreter von „Dr. Franz Benda“ auf „Mag. Stefan Benda“ zu berichtigen.

[3] Nach der Aktenlage war der Verpflichtete im Exekutionsverfahren bisher durch die Rechtsanwaltskanzlei Benda – Benda Rechtsanwälte vertreten. Diese hat eine andere Adresse als die Rechtsanwaltskanzlei Dipl.-Ing. Dr. Peter Benda und Mag. Dr. Franz Benda. Dem Berichtigungsantrag war daher zu entsprechen.

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