OGH 8Nc65/22h

8Nc65/22hSupreme CourtNov 14, 2022

Full text

OGH 8Nc65/22h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080NC00065.22H.1114.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners O*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den Delegierungsantrag des Schuldners den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Leibnitz als Erstgericht zur AZ * zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.

Begründung:

Begründung

[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag des Schuldners ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RISJustiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g).

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