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5Ob147/22m•OGH 5Ob147/22m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* G*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH Co KG, Zweigniederlassung A*, 2. V* AG, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 25.451,12 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2019, GZ 3 R 105/19k36, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 15. Mai 2019, GZ 1 Cg 145/17i32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
II. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Zu I.:
[1] Mit Beschluss vom 17. April 2020, AZ 5 Ob 6/20y, hat der Senat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 17. 3. 2020 zu AZ 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 14. Juli 2022, C145/20, P* GmbH Co KG und V* AG, diese Vorabentscheidung getroffen.
[2] Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:
[3] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RISJustiz RS0041994 [T3]).
[4] Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).
[5] Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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