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12Os106/22p•OGH 12Os106/22p
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * G* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * G* gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 12. Mai 2022, GZ 15 Hv 77/22i126, sowie über dessen Beschwerde gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss nach § 494a Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten * G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * G* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Fall SMG, § 12 dritter Fall StGB (C) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (E) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in S* und andernorts
A) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,2 % +/- 0,5 THCA und 0,93 % +/- 0,04 Delta9THC, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
1. dem * S* (US 8) im Zeitraum August 2020 bis Februar 2021 in zahlreichen Übergaben zumindest 13.400 Gramm,
2. dem * Sa* zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Sommer 2018 und Juli 2019 1.000 Gramm sowie im Zeitraum August bis Dezember 2020 weitere 1.000 Gramm, insgesamt sohin 2.000 Gramm,
3. * J* und * K* Ende 2019/Anfang 2020 nicht mehr feststellbare Mengen;
C) am 18. März 2021 dazu beigetragen, dass durch den abgesondert verfolgten * A* vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 1.980 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 16,9 % +/- 0,64 THCA und 1,29 +/- 0,05 Delta9THC, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und befördert wurde, indem * G* * A* einen Kontakt über Facebook zu einem Suchtgifthändler nannte, ihn mit dem Auto nach W* zur Übernahme des Suchtgifts brachte und ihn in S* wieder vom Bahnhof abholen wollte, wobei das Cannabiskraut beim Transport durch * A* mit dem Zug von W* nach S* in St* durch Polizeibeamte sichergestellt wurde;
E) wenn auch nur fahrlässig verbotene Waffen, nämlich einen Schlagring, den er Ende 2020 erwarb und bis zur Sicherstellung am 23. März 2021 in seiner Gewahrsame hatte, unbefugt besessen.
[3] Die dagegen vom Angeklagten G* aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider stehen die beweiswürdigenden Erwägungen zu A 1 des Schuldspruchs, wonach die Angaben des Zeugen * S*, er habe ab August 2020 das gesamte von ihm verkaufte Cannabis vom Rechtsmittelwerber bezogen, durch die Angaben der Zeuginnen * N* und * B* unterstützt und bestätigt würden, nicht in Widerspruch zu den weiteren Ausführungen betreffend die Aussage der Zeugin B*, sie habe ab Ende November 2020 die Rolle der Fahrerin übernommen (US 21 ff; vgl RISJustiz RS0117402).
[5] Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers hat das Erstgericht betreffend die Feststellungen zum Reinheitsgehalt des überlassenen Suchtgifts keine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) angeführt (US 31). Der Nichtigkeitswerber übt bloß unzulässige Kritik an der den Tatrichtern vorbehaltenen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem er argumentiert, die Annahme, das von ihm gelieferte Cannabis habe die gleiche Qualität aufgewiesen wie das sichergestellte Suchtgift, welches untersucht werden konnte, wäre bloß eine abstrakte Vermutung.
[6] Indem die Mängelrüge betreffend die Feststellungen zu den Übergabeorten eine unvollständige oder offenbar unzureichende Begründung releviert (Z 5 zweiter und vierter Fall), spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an (vgl RISJustiz RS0098557 [T7, T8]; Ratz, WKStPO § 281 Rz 399).
[7] Mit den Aussagen der Zeuginnen * N* und * B* haben sich die Tatrichter entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall; nominell „Z 2 und Z 4“) ausreichend auseinandergesetzt (US 16 ff). Dabei haben sie auch Widersprüchlichkeiten in deren Angaben erwogen (US 22 f).
[8] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumstionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
[9] Mit der Argumentation, der Rechtsmittelwerber wäre seit dem Jahr 2018 als Informant für die Polizei tätig gewesen, weshalb die Zeugen S* und Sa* ein Motiv für eine falsche Belastung gehabt hätten, um sich am Angeklagten zu rächen, einige Zeugenaussagen wären äußerst fragwürdig und die Beweiswürdigung des Erstgerichts teilweise lebensfremd, wird dieser Anfechtungsrahmen verlassen.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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