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Bsw49812/09•AUSL EGMR Bsw49812/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Vegotex International S.A. gg Belgien, Urteil vom 3.11.2022, Bsw. 49812/09.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Anwendbarkeit einer neuen Verjährungsbestimmung auf anhängige Verfahren über Steuerzuschläge.
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch das Eingreifen des Gesetzgebers während des Verfahrens (10:7 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Auswechslung der Begründung (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgrund der Dauer des Verfahrens (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeglichen immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 5.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig). Im Übrigen wird der Antrag auf gerechte Entschädigung abgewiesen (10:7 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei der Bf handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Antwerpen. Am 5.10.1995 wurde sie von den Steuerbehörden über deren Absicht informiert, ihre für 1993 abgegebene Steuererklärung zu berichtigen, weil die Abschreibung bestimmter Ausgaben iZm Aktiengeschäften nicht dem Einkommenssteuergesetz entsprechen würde. Dafür müsse die Bf einen Steuerzuschlag iHv 50 % entrichten. Im Dezember 1995 legte das Finanzamt die von der Bf zu zahlende Körperschaftssteuer mit umgerechnet ca € 300.000,– zuzüglich eines Zuschlags iHv 50 % dieses Betrags fest. Nach Zurückweisung des dagegen erhobenen Einspruchs wurde der Bf am 24.10.2000 von der Finanzbehörde eine »die Verjährung unterbrechende Zahlungsaufforderung« zugestellt. Darin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufforderung nicht auf die Vollstreckung der Steuerschuld abziele, da diese von der Bf bestritten wurde, sondern nur dazu diene, die Verjährungsfrist zu unterbrechen.
(Anm: Gemäß Art 145 des königlichen Dekrets vom 27.8.1993 zur Umsetzung des Einkommenssteuergesetzes verjähren Steuerschulden fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit. Gemäß Art 2244 Zivilgesetzbuch, auf den das Dekret verwies, konnte diese Frist unter anderem durch eine Zahlungsaufforderung unterbrochen werden. Nachdem der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 28.10.1993 festgestellt hatte, dass die Pfändung von Vermögenswerten aufgrund einer Zahlungsaufforderung bezüglich bestrittener Steuerausstände unzulässig war, gingen die Behörden dazu über, Zahlungsaufforderungen zuzustellen, die ausdrücklich nur dazu dienten, die Verjährungsfrist zu unterbrechen.)
Im Dezember 2000 wandte sich die Bf mit dem Begehr, den Steuerzuschlag aufzuheben, an das Gericht erster Instanz Antwerpen. Dieses bestätigte am 8.3.2004 die Entscheidung der Finanzbehörde. Am 15.4.2004 erhob die Bf dagegen Berufung, wobei sie insb erstmals die Verjährung der Steuerschuld geltend machte. Sie berief sich auf eine neue Rechtsprechungslinie des Kassationsgerichtshofs. Dieser hatte in einem Urteil vom 10.10.2002 erstmals die Ansicht vertreten, dass die Verjährungsfrist durch eine Zahlungsaufforderung betreffend bestrittene Steuerausstände nicht unterbrochen werden könne.
Als Reaktion auf diese Judikatur erließ der Gesetzgeber am 22.12.2003 in einem Sammelgesetz eine neue Regelung, um zu verhindern, dass durch die fehlende Möglichkeit der Finanzbehörden, bei bestrittenen Steuerschulden die Verjährungsfristen zu unterbrechen, zahlreiche Ausstände nicht mehr eingetrieben werden könnten. Nach den in das Einkommenssteuergesetz eingefügten neuen Bestimmungen wurde die Verjährungsfrist ausdrücklich auch durch eine Zahlungsaufforderung unterbrochen. Auf Anregung des Conseil d’État, der eine präzisierende Übergangsbestimmung eingemahnt hatte, erließ der Gesetzgeber am 9.7.2004 eine auslegende Bestimmung (§ 49 des Sammelgesetzes vom 9.7.2004), wonach eine Zahlungsaufforderung auch dann die Verjährungsfrist unterbricht, wenn sie sich auf eine bestrittene Steuerschuld bezieht.
Das Berufungsgericht Antwerpen bestätigte am 6.2.2007 das gegen die Bf ergangene Urteil. Zwar hatte seiner Ansicht nach die Zahlungsaufforderung keine Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Art 2244 Zivilgesetzbuch bewirkt, doch wäre diese gemäß Art 2251 leg cit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Streitigkeit gehemmt gewesen. Auch der Kassationsgerichtshof wies am 13.3.2009 die Berufung der Bf als unbegründet ab. Im Gegensatz zum Berufungsgericht stellte er fest, dass die Verjährungsfrist gemäß § 49 des Sammelgesetzes vom 9.7.2004 durch die Zahlungsaufforderung unterbrochen worden sei. Nach der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers sei diese Bestimmung auch in anhängigen Verfahren rückwirkend anzuwenden. Damit folgte das Gericht der Stellungnahme des Generalanwalts, die der Bf eine Woche vor Erlass des Urteils zugestellt worden war.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Zur Anwendbarkeit von Art 6 EMRK
Zum zivilrechtlichen Aspekt
(65) Die Kammer erklärte in ihrem Urteil [...], dass Art 6 EMRK in seinem zivilrechtlichen Aspekt nicht anwendbar sei. [...]
(66) Die GK sieht keinen Grund, von dieser Feststellung abzuweichen. Steuerangelegenheiten gehören zum Kernbereich der Befugnisse öffentlicher Behörden. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Beziehung zwischen dem Steuerzahler und der Gemeinschaft steht dabei trotz der finanziellen Auswirkungen, die Steuerstreitigkeiten notwendigerweise für den Steuerzahler nach sich ziehen, im Vordergrund.
Zum strafrechtlichen Aspekt
(68) Der vorliegende Fall betrifft ein Gerichtsverfahren über die Entscheidung der Finanzbehörden, vom bf Unternehmen eine Steuernachzahlung sowie einen Zuschlag iHv 50 % der als ausständig erachteten Steuern einzuheben. [...]
(69) [...] Der verhängte Steuerzuschlag fiel nicht unter das belgische Strafrecht, sondern war Gegenstand der Steuergesetze. Dennoch beruhte der Zuschlag [...] auf einer generellen, auf Steuerzahler allgemein anwendbaren Norm [...] und er diente einem punitiven und abschreckenden Zweck. Zudem war die Buße, die dem bf Unternehmen drohte, erheblich [...].
(70) Folglich ist der strafrechtliche Aspekt von Art 6 EMRK anwendbar.
(71) Das umstrittene Verfahren betraf sowohl die Einhebung der Steuer, die als solche nicht in den Anwendungsbereich von Art 6 EMRK [...] fällt, als auch den Steuerzuschlag, der von dieser Bestimmung erfasst wird. Im Prinzip muss der GH das Verfahren nur insofern prüfen, als es sich auf eine »strafrechtliche Anklage« gegen das bf Unternehmen bezog.
(72) Das sich auf diese beiden Aspekte beziehende Verfahren bildet jedoch [...] nach belgischem Recht sowohl vor den Steuerbehörden als auch vor den Gerichten eine Einheit. Das belgische Recht unterscheidet prozedural nicht zwischen der Anfechtung der Steuerbemessung durch den Steuerzahler auf der einen und jener des Zuschlags auf der anderen Seite. Wenn die innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Fall die Verjährung der Steuerschuld festgestellt hätten, wäre daraus zwingend gefolgt, dass kein Zuschlag fällig gewesen wäre.
(73) Es ist daher besonders schwierig, die sich auf die »strafrechtliche Anklage« beziehenden Aspekte des Verfahrens von jenen zu unterscheiden, die andere Angelegenheiten betreffen. Die Prüfung des Verfahrens betreffend den Steuerzuschlag wird daher vom GH unvermeidbar verlangen, auch die sich auf die Berichtigung der Steuerfestsetzung beziehenden Aspekte des Verfahrens zu berücksichtigen.
(74) Der GH muss daher beurteilen, ob das sich auf den [...] verhängten Steuerzuschlag beziehende Verfahren zur Berichtigung der Steuererklärung den Anforderungen von Art 6 EMRK entsprach [...].
(75) Der GH wird auch die Tatsache berücksichtigen, dass der vorliegende Fall ein Steuerverfahren betrifft. Anders als strafrechtliche Bußen im engeren Sinn stellt ein Betrag, der als Finanzstrafe geschuldet wird, gewissermaßen eine Erweiterung der Steuerschuld dar, da er anhand dieser Schuld berechnet wird. [...]
(76) Nach der Rsp des GH gelten zudem die Garantien des Art 6 EMRK nicht unbedingt in ihrer gesamten Strenge, da sich Steuerzuschläge vom harten Kern des Strafrechts unterscheiden.
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK durch das Eingreifen des Gesetzgebers während des Verfahrens
(77) Das bf Unternehmen brachte vor, das Eingreifen des Staats während der Anhängigkeit des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten hätte gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit sowie gegen das Recht auf ein faires Verfahren [...] verstoßen.
Allgemeine Grundsätze
(92) Im Kontext zivilrechtlicher Streitigkeiten hat der GH wiederholt entschieden, dass dem Gesetzgeber die Erlassung neuer, rückwirkender Bestimmungen zwar nicht grundsätzlich verwehrt ist, jeder Eingriff in die Rechtspflege, der darauf abzielt, die gerichtliche Entscheidung einer Streitigkeit zu beeinflussen, aber durch die sich aus den geltenden Gesetzen ergebenden Rechte, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das Konzept des fairen Verfahrens ausgeschlossen wird, sofern keine zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen.
(93) Eine rückwirkende Gesetzgebung, die einen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung einer Streitigkeit hat, an welcher der Staat als Partei beteiligt ist, [...]geht mit Gefahren einher. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und des fairen Verfahrens verlangt daher, dass jeglicher zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen vorgebrachte Grund mit der größten Vorsicht behandelt wird.
(94) [...] Diese Grundsätze [...] sind auch auf Strafverfahren anwendbar. Nach Ansicht des GH gilt dies gleichermaßen für Steuerfälle wie den vorliegenden, in dem nur der den Steuerzuschlag betreffende Teil in den strafrechtlichen Anwendungsbereich von Art 6 EMRK fällt.
Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall
(95) Es stellt sich die Frage, ob die Intervention des Gesetzgebers in Form von § 49 des Sammelgesetzes vom 9.7.2004 die Fairness des vom bf Unternehmen angestrengten Verfahrens untergrub, indem sie den Ausgang der Streitigkeit zwischen dem bf Unternehmen und dem Staat beeinflusste, während das Verfahren anhängig war.
(96) [...] Als dem bf Unternehmen im Oktober 2000 die Zahlungsaufforderung zugestellt wurde [...], wurde dadurch nach der damals geltenden belgischen Praxis die Verjährungsfrist unterbrochen. Bevor das erstinstanzliche Gericht im März 2004 entschied, hätte das bf Unternehmen unter Verweis auf die mit dem Urteil vom 10.10.2002 einsetzende Rsp des Kassationsgerichtshofs einwenden können, dass die Verjährungsfrist abgelaufen war, was es aber nicht tat. Erst in seiner am 15.4.2004 eingebrachten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil warf das bf Unternehmen die Frage der Verjährung auf und stützte sich dabei auf das Urteil des Kassationsgerichtshofs. Zu diesem Zeitpunkt hätte das bf Unternehmen angesichts dieser neuen Rsp tatsächlich erwarten können, dass das Berufungsgericht feststellen würde, dass die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden war.
(97) Allerdings hatte der Gesetzgeber 2003 [...] begonnen zu überlegen, wie die Auswirkungen der neuen Judikatur des Kassationsgerichtshofs abgefedert werden könnten. Nach Inkrafttreten des Sammelgesetzes vom 22.12.2003 und dem Gutachten des Conseil d’État betreffend die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung wurde § 49 des Sammelgesetzes vom 9.7.2004 erlassen. Diese Bestimmung trat in Kraft, während der Fall des bf Unternehmens vor dem Berufungsgericht anhängig war. Sie klärte die Frage der Unterbrechung der Verjährungsfrist in laufenden Steuerverfahren, einschließlich jenem des bf Unternehmens.
(98) [...] Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall [...] gehemmt worden war und daher nicht abgelaufen sein konnte. Der Kassationsgerichtshof ersetzte diesen Grund allerdings durch jenen der Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 49 des Sammelgesetzes vom 9.7.2004.
(99) Folglich verlangt die Anwendung von § 49 des Sammelgesetzes vom 9.7.2004 durch den Kassationsgerichtshof von der GK, ihre Prüfung alleine auf der Grundlage der Annahme fortzusetzen, dass die fragliche Steuerschuld [...] einschließlich des Zuschlags als verjährt angesehen hätte werden müssen, wenn die mit dem Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 10.10.2002 einsetzende Judikatur auf den Fall des bf Unternehmens angewendet worden wäre.
(100) Zudem geht aus den parlamentarischen Vorarbeiten und dem zum bf Unternehmen ergangenen Urteil des Kassationsgerichtshofs sehr klar hervor, dass der Gesetzgeber darauf abzielte, die Rechte des Fiskus im Kontext anhängiger Verfahren zu schützen, in denen [...] Steuerschulden bereits verjährt waren. [...] Der Verfassungsgerichtshof erklärte [...], das Ziel des Gesetzgebers wäre gewesen, dem rückwirkenden Effekt der Urteile [des Kassationsgerichtshofs] entgegenzutreten.
(101) Der GH muss sich daher vergewissern, ob die fragliche Intervention des Gesetzgebers [...] auf zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses beruhte.
(103) [...] Die finanziellen Interessen des Staats können grundsätzlich für sich alleine die rückwirkende Anwendung von Gesetzen nicht rechtfertigen. Die belangte Regierung brachte auch nicht vor, dass die Auswirkungen der umstrittenen Judikatur des Kassationsgerichtshofs so groß wären, dass dadurch die finanzielle Stabilität des Staats gefährdet wäre. [...]
(105) Der GH erachtet auch das von der Regierung vorgebrachte Ziel als relevant, keine willkürliche Diskriminierung zu schaffen zwischen jenen Steuerzahlern, die durch die Zahlung ihrer Steuerschulden auf den bereits abgelaufenen Teil der Verjährungsfrist verzichtet hatten, und jenen, die dies nicht getan hatten.
(106) Schließlich hat die Regierung behauptet, die Verabschiedung von § 49 des Sammelgesetzes vom 9.7.2004 wäre notwendig gewesen, um die Judikatur des Kassationsgerichtshofs zu korrigieren und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
(107) Der GH hat tatsächlich anerkannt, dass eine rückwirkende Gesetzgebung unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sein kann, insb um eine ältere gesetzliche Bestimmung auszulegen oder klarzustellen, eine Rechtslücke zu füllen oder die Wirkungen einer neuen Judikaturlinie zu kompensieren [...].
(108) Der GH wird die zwingende Natur der oben genannten relevanten Gründe insgesamt und im Licht der folgenden Elemente betrachten: ob mit der Intervention des Gesetzgebers eine Rechtsprechungslinie umgestoßen wurde, die bereits gefestigt war; die Art und den Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes; die Vorhersehbarkeit des Einschreitens des Gesetzgebers sowie Anwendungsbereich und Wirkungen des Gesetzes.
(109) Wie der GH zunächst bemerkt, bestand die Verwaltungspraxis vor dem Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 10.10.2002 darin, den betroffenen Steuerzahlern eine »die Verjährungsfrist unterbrechende Zahlungsaufforderung« zuzustellen. Diese Praxis wurde in zwei 1994 und 1996 ergangenen Erlässen [...] klargestellt.
(110) Die Parteien waren sich darüber uneinig, ob es eine gefestigte Rechtsprechungslinie zur Unterbrechung der Verjährungsfrist durch solche Aufforderungen gab. Es ist nicht Sache des GH, das innerstaatliche Recht oder die Entwicklung der Judikatur der nationalen Gerichte zu interpretieren. Für den GH reicht es aus festzustellen, dass aus dem Urteil des Kassationsgerichtshofs eindeutig hervorgeht, dass bis zum Urteil vom 10.10.2002 [...] die Verjährungsfrist in Bezug auf bestrittene Steuerausstände durch die Zustellung einer Zahlungsaufforderung immer unterbrochen und deren Gültigkeit immer anerkannt worden war. [...]
(111) Die Parteien bestritten somit nicht, dass der Kassationsgerichtshof in seinem Urteil vom 10.10.2002 erstmals über die spezifische Frage entschied, ob die Zahlungsaufforderung die Verjährungsfrist in gültiger Weise unterbrach, wenn der Betrag nicht unbestritten fällig war. [...] Das Urteil vom 10.10.2002 mag somit der Rolle eines Höchstgerichts entsprochen haben, mögliche [...] Unsicherheiten [...] zu beseitigen.
(112) Dennoch entsprach die Auslegung durch den Kassationsgerichtshof nicht der zuvor befolgten Verwaltungspraxis. Sie hatte daher erhebliche Auswirkungen auf Fälle, in denen die Steuerzahler die Steuereinschätzung wie im vorliegenden Fall vor den zuständigen Gerichten angefochten hatten. [...] Der belgische Kassationsgerichtshof hat keine Befugnis, die zeitlichen Wirkungen seiner Urteile zu beschränken, indem er ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft entscheidet. Dies war einer der Gründe für die Verabschiedung des Gesetzes mit Rückwirkung [...]. Der Gesetzgeber sah sich daher wegen des rückwirkenden Effekts, den das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 10.10.2002 für alle anhängigen Verfahren in dieser Angelegenheit hatte, zum Handeln gezwungen.
(113) In diesem Zusammenhang misst der GH der Tatsache Bedeutung zu, dass der Gesetzgeber kurz nach Erlass des Urteils des Kassationsgerichtshofs vom 10.10.2002 seine Absicht klar zum Ausdruck brachte, die Auswirkungen dieses Urteils nicht dauerhaft hinzunehmen. Dementsprechend erließ das Parlament in vergleichsweise kurzer Zeit zunächst das Sammelgesetz vom 22.12.2003 und dann, nur eineinhalb Jahre nach dem fraglichen Urteil des Kassationsgerichtshofs, das Sammelgesetz vom 9.7.2004.
(114) Der GH ist sich der Tatsache bewusst, dass der Gesetzgeber dadurch ausdrücklich von der Auslegung des früheren Art 2244 Zivilgesetzbuch durch den Kassationsgerichtshof abwich. Allerdings konnten das Urteil vom 10.10.2002 und die späteren, einer ähnlichen Linie folgenden Entscheidungen keine Bindungswirkung für den Gesetzgeber haben. In einem Rechtsstaat kann der Gesetzgeber Gesetze ändern, um eine gerichtliche Rechtsauslegung zu korrigieren, vorausgesetzt er befolgt die rechtlichen Regeln und Grundsätze, die selbst für die Gesetzgebung bindend sind [...].
(115) Der Grundsatz der Rechtssicherheit [...], der allen Artikeln der Konvention innewohnt, kommt in unterschiedlichen Formen und Zusammenhängen zum Ausdruck. So verlangt er, dass das Recht klar definiert und in seiner Anwendbarkeit vorhersehbar ist und dass eine rechtskräftige Erledigung einer Rechtssache durch die Gerichte nicht in Frage gestellt wird. Der Grundsatz, dass das Recht – und insb das Strafrecht – keine Rückwirkung entfaltet, zielt ebenso darauf ab, Rechtssicherheit zu gewährleisten.
(116) [...] Verjährungsfristen dienen mehreren wichtigen Zwecken, nämlich der Gewährleistung von Rechtssicherheit durch die Festlegung von Fristen für die Einleitung von Gerichtsverfahren, dem Schutz potentieller Beklagter vor alten Forderungen, die schwer zu widerlegen sein können, und der Vermeidung der Ungerechtigkeit, die sich ergeben könnte, wenn Gerichte aufgrund von Beweisen, die im Lauf der Zeit unzuverlässig und unvollständig geworden sein können, über Ereignisse in der fernen Vergangenheit entscheiden müssten.
(117) Allerdings kann im vorliegenden Fall nicht behauptet werden, dass die Rechtssicherheit und damit der Schutz des legitimen Vertrauens der Streitparteien [...] durch das Einschreiten des Gesetzgebers untergraben wurde. Dieser strebte vielmehr danach, angesichts der unerwarteten Entwicklung der Rsp des Kassationsgerichtshofs die Rechtssicherheit wiederherzustellen, indem er die frühere Verwaltungspraxis, der zu jener Zeit gefolgt wurde, als das bf Unternehmen sich an die innerstaatlichen Gerichte wandte, wiederherstellen wollte. Es handelte sich dabei um eine gefestigte Praxis, die offenbar bis kurz vor dem Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 28.10.1993 nicht angefochten worden war. [...] Trotz dieser Anfechtung scheint diese Praxis von den meisten unteren Gerichten beibehalten worden zu sein.
(118) Als es am 14.12.2000 ein Verfahren einleitete, konnte das bf Unternehmen daher nicht erwarten – oder hoffen –, dass seine Steuerausstände und der entsprechende Zuschlag für verjährt erklärt werden würden. Im Gegenteil, das bf Unternehmen wandte die Verjährung erst im Verfahren vor dem Berufungsgericht ein, nachdem das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 10.10.2002 ergangen war. Zwar ist es dem bf Unternehmen nicht vorzuwerfen, dass es im Zuge der Erschöpfung der ihm nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Rechtsmittel eine vorteilhafte neue Rechtsprechungslinie ausnutzte. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass das Einschreiten des Gesetzgebers in Form des Sammelgesetzes vom 9.7.2004 eine legitime Erwartung seitens des bf Unternehmens beendete, die bei der Einleitung des Verfahrens bestanden hatte.
(120) Zu den Wirkungen der umstrittenen Gesetzgebung bemerkt der GH, dass das Einschreiten des Gesetzgebers es ermöglichte, die »Strafverfolgung« fortzusetzen, obwohl die Verjährungsfrist in Folge der neuen, mit dem Urteil vom 10.10.2002 begründeten Rechtsprechungslinie [...] als abgelaufen betrachtet werden konnte. Eine solche Intervention bedarf ohne Zweifel einer stärkeren Rechtfertigung als die Verlängerung einer noch laufenden Verjährungsfrist. [...] Wie der GH kürzlich in einem anderen Kontext festgestellt hat, war das Wiederaufleben der Strafbarkeit nach Ablauf der Verjährungsfrist mit den in Art 7 EMRK verankerten Grundsätzen der Rechtmäßigkeit und Vorhersehbarkeit nicht vereinbar (Gutachten P16-2021-001). [...]
(121) Allerdings muss der vorliegende Fall von der Situation unterschieden werden, die dem Gutachten P16-2021-001 zugrunde lag. Während die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden war und daher entsprechend dem Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 10.10.2002 als abgelaufen angesehen werden konnte, war diese Tatsache noch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt worden [...]. Zudem war die Verjährungsfrist [...] weder bei der Verhängung des Steuerzuschlags [...] noch bei dessen gerichtlicher Anfechtung bereits abgelaufen. Erst während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht und vor allem in Folge einer unerwarteten Entwicklung in der Judikatur des Kassationsgerichtshofs behauptete das bf Unternehmen, dass die Verjährungsfrist nicht auf gültige Weise unterbrochen worden und daher abgelaufen wäre.
(122) Schließlich bemerkt der GH, dass dieser Fall Art 6 EMRK betrifft und nicht Art 7 und dass die Garantien von Art 6 EMRK nicht unbedingt in ihrer vollen Strenge gelten, weil Steuerzuschläge in erster Linie in den Bereich des Steuerrechts fallen und sich damit vom harten Kern des Strafrechts unterscheiden.
(123) Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls stellt der GH fest, dass die vorhersehbare Intervention des Gesetzgebers [...] durch zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt war.
(124) Folglich hat keine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK stattgefunden (10:7 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Spano, Kjølbro, Turkovic, Yudkivska, Pejchal, Mourou-Vikström und Felici; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK durch die Auswechslung der Begründung
(125) Das bf Unternehmen behauptete eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK durch die vom Kassationsgerichtshof vorgenommene Auswechslung der Begründung [für die Abweisung der Klage]. Seiner Ansicht nach lag darin ein Verstoß gegen das Recht auf Zugang zu einem Gericht sowie gegen die Grundsätze der Waffengleichheit und des kontradiktorischen Verfahrens.
(138) [...] Die Auswechslung der Begründung (substitution de motifs) ist ein juristisches Konstrukt, mit dem der Kassationsgerichtshof den ihm vorgelegten Berufungsgrund prüft, mit den operativen Bestandteilen der als rechtswidrig angefochtenen Entscheidung vergleicht und die umstrittenen Gründe, auf welche das untergeordnete Gericht diese Bestandteile gestützt hat, durch neue Gründe ersetzt, die geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung darzulegen.
(139) Zunächst [...] ergibt sich kein Problem hinsichtlich des Grundsatzes der Waffengleichheit [...]. Dieses Prinzip verlangt, dass jeder Verfahrenspartei eine angemessene Gelegenheit eingeräumt wird, ihre Sache unter Bedingungen darzulegen, die sie gegenüber ihrem Gegner nicht wesentlich benachteiligten. Nichts [...] weist darauf hin, dass sich das bf Unternehmen und der belgische Staat in Bezug auf die schriftliche Stellungnahme des Generalanwalts oder die Auswechslung der Begründung in unterschiedlichen Situationen befanden. [...]
(140) Was den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens betrifft, stellte die Kammer in ihrem Urteil fest, dass [...] das bf Unternehmen [...] [durch die Anwendung von § 49 des Sammelgesetzes vom 9.7.2004 durch den Kassationsgerichtshof] nicht überrascht wurde. Erstens sei dies [...] Gegenstand der vom Staat erhobenen Berufung gewesen [...]. Zweitens [...] hätten die Parteien eine Abschrift der schriftlichen Stellungnahme des Generalanwalts [...] erhalten, in der dieser den Kassationsgerichtshof aufgefordert hatte, die Begründung des angefochtenen Urteils durch seine eigene Begründung zu ersetzen. [...]
(141) Die GK stimmt dieser Begründung zu und kann in den Stellungnahmen der Parteien keinen Grund dafür erkennen, davon abzuweichen. [...] Die Auswechslung der Begründung war daher nicht unvereinbar mit dem Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren.
(142) Was schließlich das Recht auf Zugang zu einem Gericht betrifft, akzeptiert der GH, dass [...] die mögliche Einschränkung dieses Rechts durch die Auswechslung der Begründung ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich jenes der Verfahrensökonomie und somit der ordnungsgemäßen Rechtspflege. Die Anwendung dieser Methode beeinträchtigte [...] auch nicht den Wesenskern des fraglichen Rechts, da das bf Unternehmen [...] die Gelegenheit hatte, seine Argumente betreffend die vom Kassationsgerichtshof herangezogenen Gründe von sich aus vorzubringen.
(143) Folglich ist es in dieser Hinsicht zu keiner Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK gekommen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK aufgrund der Dauer des Verfahrens
(153) [...] Startpunkt für die Berechnung der »angemessenen Dauer« ist der 5.10.1995 – jener Tag, an dem das bf Unternehmen über die Absicht der Finanzbehörde informiert wurde, die Steuererklärung zu berichtigen und einen Zuschlag zu verhängen. Das Verfahren endete mit dem Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 13.3.2009.
(155) Das [...] Verfahren dauerte somit über 13 Jahre und sechs Monate: Die behördliche Phase dauerte vier Jahre und sieben Monate [...], während die anschließende gerichtliche Phase vor drei Instanzen beinahe neun Jahre dauerte.
(156) Die Regierung berief sich auf die Komplexität der Angelegenheit [...] und kritisierte das Verhalten des bf Unternehmens im Berufungsverfahren. Sie lieferte allerdings keine Erklärung für die Dauer des behördlichen Verfahrens [...] oder für die Tatsache, dass zwischen der Anrufung der ordentlichen Gerichte und dem erstinstanzlichen Urteil mehr als drei Jahre und drei Monate vergingen, obwohl die mögliche Verjährung [...] erst im Berufungsverfahren eingewendet wurde. Die Komplexität dieser Angelegenheit betraf daher weder die behördliche Phase noch das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz. Die Regierung lieferte keine Erklärung für deren besondere Dauer und anerkannte sogar, dass es bei Steuerfällen einen Rückstau gab.
(157) [...] Selbst unter der Annahme, dass die Garantie der angemessenen Verfahrensdauer [in Steuerfällen] nicht mit ihrer vollen Strenge gelten sollte, war die Dauer des Verfahrens nach Ansicht des GH in seiner Gesamtheit und im Licht der Umstände des vorliegenden Falls betrachtet nicht mehr angemessen.
(158) Folglich hat in dieser Hinsicht eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeglichen immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 5.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig). Im Übrigen wird der Antrag auf gerechte Entschädigung abgewiesen (10:7 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Spano, Kjølbro, Turkovic, Yudkivska, Pejchal, Mourou-Vikström und Felici).
Vom GH zitierte Judikatur:
Pressos Compania Naviera S.A. ua/BE, 20.11.1995, 17849/91 = ÖJZ 1996, 275
Zielinski und Pradal und Gonzalez ua/FR, 28.10.1999, 24846/94 ua (GK) = NL 1999, 192
Janosevic/SE, 23.7.2002, 34619/97 = NL 2002, 156
Scordino/IT (Nr 1), 29.3.2006, 36813/97 (GK) = NL 2006, 83 = ÖJZ 2007, 382
Jussila/FI, 23.11.2006, 73053/01 (GK) = NL 2006, 303
Dimopulos/TR, 2.4.2019, 37766/05
Gutachten auf Antrag des armenischen Kassationsgerichtshofs, 26.4.2022, P16-2021-001 = NLMR 2022, 118
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.11.2022, Bsw. 49812/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 510) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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