projects
Bsw22105/18•AUSL EGMR Bsw22105/18
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache M. T. ua gg Schweden, Urteil vom 20.10.2022, Bsw. 22105/18.
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Vorübergehende Aussetztung des Familiennachzugs zu subsidär Schutzberechtigten.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegende Rechtssache betrifft die Verweigerung der Familienzusammenführung für eine syrische Familie. Der 2000 geborene ZweitBf reiste im März 2016 über Deutschland nach Schweden, wo ihm am 4.11.2016 aufgrund der Sicherheitslage in Syrien eine für 13 Monate gültige Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt wurde. Individuelle Fluchtgründe lagen nach Ansicht der Behörde nicht vor. Diese Entscheidung beruhte auf Kapitel 4 § 2 Abs 1 Z 1 Ausländergesetz (Anm: Gemäß Kapitel 4 § 2 Ausländergesetz wird subsidiärer Schutz gewährt, wenn der betroffenen Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland entweder die Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.) und § 5 des Gesetzes über befristete Einschränkungen der
Möglichkeit, in Schweden eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (im Folgenden »Gesetz über befristete Einschränkungen«). Mit diesem Gesetz reagierte Schweden auf den 2015 zu verzeichnenden enormen Anstieg an Asylwerbern, (Anm: 2015 beantragten 163.000 Personen in Schweden internationalen Schutz. Damit lag Schweden hinter Deutschland und Ungarn auf Platz drei der Staaten mit den höchsten absoluten Antragszahlen.) indem insb die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsbewilligungen und der Familiennachzug auf das unionsrechtlich zulässige Mindestmaß reduziert wurden. Während das Gesetz den Familiennachzug zu Asylberechtigten auf die Kernfamilie einschränkte, wurde der Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ab dem 20.7.2016 für drei Jahre gänzlich ausgesetzt. Mit § 13 des Gesetzes über befristete Einschränkungen wurde eine Auffangbestimmung eingeführt, wonach im Einzelfall die Familienzusammenführung zu gewähren war, wenn die EMRK oder andere internationale Verpflichtungen dies verlangten.
Die Aufenthaltsbewilligung des ZweitBf wurde im Oktober 2017 um weitere zwei Jahre verlängert. Er lebt bei seinen beiden 1996 geborenen Brüdern, die 2014 nach Schweden kamen, um hier zu studieren.
In der Zwischenzeit beantragten seine Mutter (die ErstBf) und sein 2003 geborener Bruder (der DrittBf) bei der schwedischen Botschaft in Khartum unter Berufung auf ihre Eigenschaft als Familienangehörige des ZweitBf eine Aufenthaltsbewilligung. Der DrittBf gab zudem an, medizinische Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen und zu beabsichtigen, in Schweden die Schule zu besuchen. Die Einwanderungsbehörde wies die Anträge am 24.8.2017 ab. Zwar sehe Kapitel 5 § 3 Abs 4 Ausländergesetz die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Eltern eines unverheirateten minderjährigen Kindes vor, dem Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, doch gelte dies gemäß § 7 des Gesetzes über befristete Einschränkungen nicht länger, wenn dem in Schweden aufhältigen Familienmitglied eine befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 leg cit erteilt wurde und es den Antrag auf internationalen Schutz nach dem 24.11.2015 gestellt hatte. Da die Mutter des ZweitBf somit keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe, sei auch der Antrag des DrittBf abzuweisen.
Das Migrationsgericht bestätigte diese Entscheidung am 16.10.2017. Auch die Berufung an das Migrationsberufungsgericht blieb erfolglos.
Im August 2018 vollendete der ZweitBf das 18. Lebensjahr. Volljährige Personen haben generell keinen Anspruch auf Familienzusammenführung mit ihren Eltern oder Geschwistern.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) alleine und iVm Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
I.Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(48) Die Bf brachten vor, die auf dem Gesetz über befristete Einschränkungen beruhende Weigerung der schwedischen Behörden [...], der ErstBf und dem DrittBf aufgrund ihrer familiären Bindungen zum ZweitBf Niederlassungsbewilligungen zu erteilen, hätte gegen Art 8 EMRK verstoßen [...].
(49) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
a.Allgemeine Grundsätze
(58) Der GH [...] hat kürzlich eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Verweigerung der Familienzusammenführung für ein Ehepaar aufgrund einer für Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, geltenden dreijährigen Wartefrist festgestellt (M. A./DK).
In diesem Fall prüfte der GH den Umfang der Verpflichtungen des Staats, Angehörige von in seinem Territorium lebenden Personen aufzunehmen, die Rsp zu den materiellen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung und den Umfang des staatlichen Ermessensspielraums. Im Hinblick auf Letzteren kam er zu folgenden Schlüssen:
(161) [...] Den Mitgliedstaaten ist bei der Entscheidung über die Einführung einer Wartefrist für die Familienzusammenführung zu Personen, denen [...] subsidiärer oder [...] vorübergehender Schutz gewährt wurde, nach Ansicht des GH ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen.
(162) Dennoch kann das von den Staaten in diesem Bereich genossene Ermessen nicht unbegrenzt sein [...]. Während der GH keinen Grund sieht, die Logik einer Wartefrist von zwei Jahren [...] in Frage zu stellen, ist er der Ansicht, dass über eine solche Dauer hinaus die unüberwindbaren Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsstaat fortschreitend mehr Bedeutung bei der Einschätzung des gerechten Ausgleichs gewinnen. Obwohl aus Art 8 EMRK keine generelle Verpflichtung eines Staats abgeleitet werden kann, eine Familienzusammenführung in seinem Territorium zu gewähren, verlangen Ziel und Zweck der Konvention eine Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen, die ihre Anforderungen in ihrer Anwendung auf den Einzelfall praktisch und effektiv machen und nicht theoretisch und illusorisch. [...]«
b.Anwendung der oben ausgeführten Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(59) [...] Der vorliegende Fall bezieht sich auf die Aussetzung des Rechts des ZweitBf auf Familienzusammenführung mit seiner Mutter und seinem Bruder, die sich nicht in Schweden aufgehalten hatten. Er betrifft damit ein behauptetes Versäumnis seitens des belangten Staats, seinen positiven Verpflichtungen gemäß Art 8 EMRK nachzukommen. Die zentrale Frage ist daher, ob die schwedischen Behörden am 24.8.2017 – als sie den Antrag der Bf auf Familienzusammenführung wegen der befristeten Aussetzung abwiesen – einen gerechten Ausgleich trafen zwischen den widerstreitenden Interessen [...] der Bf an ihrer Wiedervereinigung und des schwedischen Staats an der Wahrung des allgemeinen Interesses des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch die Regulierung der Einwanderung und der Kontrolle der öffentlichen Ausgaben. Zudem bemerkt der GH, dass der ZweitBf ab dem 8.8.2018, an dem er 18 Jahre alt wurde, grundsätzlich keine Familienzusammenführung mehr beantragen konnte. Selbst als das Recht, eine Zusammenführung zu
beantragen, mit 20.7.2019 wieder eingeführt wurde, war dieses Recht auf den ZweitBf nicht anwendbar. Die ablehnende Entscheidung vom 24.8.2017 wurde somit endgültig.
i.Zum legislativen und politischen Rahmen
(61) [...] Die Änderungen durch das Gesetz über befristete Einschränkungen wurden den Gesetzesmaterialien zufolge [...] als notwendig erachtet, um die Zahl der Asylwerber*innen zu reduzieren und zugleich die Aufnahmekapazitäten und die Integrationsmaßnahmen zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte vorübergehend die schwedischen Einwanderungsgesetze auf das vor allem durch das Unionsrecht vorgegebene Mindestmaß herabsenken. [...]
(62) [...] Insb aufgrund der Entwicklungen in Syrien stieg die Zahl der Asylwerber in der EU von ca 431.000 im Jahr 2013 [...] auf 1.300.000 im Jahr 2015.
(63) Es steht außer Streit, dass 2015 annähernd 163.000 Personen in Schweden internationalen Schutz beantragten, was 12,5 % aller in diesem Jahr in die EU gekommenen Asylwerber*innen ausmacht.
(64) Zusätzlich zum drastischen Anstieg der Zahl von Asylwerber*innen, der ein klares Bild der Herausforderungen für die Einwanderungskontrolle im belangten Staat bietet, muss auch angenommen werden, dass die schwedische Regierung mit einem erheblichen Anstieg der Ausgaben für Sozialleistungen und Beihilfen, Wohnbedarf, Sprachkurse und Beschäftigungsprogramme für jene Personen, denen in Schweden internationaler Schutz gewährt wurde, konfrontiert war.
(65) Der GH sieht keinen Grund, die vom schwedischen Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen Personen, denen aufgrund einer individuellen Bedrohung [...] als Asylberechtigten Schutz gewährt wurde, und jenen, die wegen einer allgemeinen Bedrohung [...] subsidiären Schutz erhielten, in Frage zu stellen.
(66) [...] Die generelle Rechtfertigung für die Änderungen [...] beruhte auf Bedürfnissen, die den allgemeinen Interessen am wirtschaftlichen Wohl des Landes dienten.
(67) Allerdings bedeutet eine Aussetzung für drei Jahre [...], wie der GH in M. A./DK festgestellt hat, eine lange Zeit für die Trennung von der eigenen Familie, wenn diese in einem Land zurückgelassen wurde, das durch willkürliche Gewalt und Misshandlungen von Zivilisten geprägt ist und wo anerkanntermaßen unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedervereinigung bestehen. [...]
(68) Allerdings [...] führte das von 20.7.2016 bis 20.7.2019 geltende Gesetz über befristete Einschränkungen keine dreijährige Wartefrist für die Familienzusammenführung ein, die der im dänischen Recht vorgesehenen und in M. A./DK geprüften ähnelte.
(69) Das dänische Gesetz verlangte, dass eine Person zumindest drei Jahre lang über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen musste [...], bevor sie einen Anspruch auf Familienzusammenführung hatte [...].
(70) Das schwedische Gesetz führte nur für jene Personen zu einer dreijährigen Wartefrist, die am 20.7.2016 einen Antrag auf Familienzusammenführung stellten. Danach reduzierte sich die Wartefrist allmählich; für jene, die nach dem 20.7.2017 einen Antrag stellten, betrug sie zwei Jahre oder weniger.
(71) Außerdem wurde das Recht, eine Familienzusammenführung zu beantragen, für subsidiär Schutzberechtigte [...] mit 20.7.2019 wieder eingeführt [...].
ii.Zum individuellen Fall der Bf
(72) [...] Der ZweitBf stellte am 9.3.2016 (also nach dem 24.11.2015) einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 4.11.2016 wurde ihm befristet subsidiärer Schutz gewährt.
(73) Als die ErstBf und der DrittBf am 17.2.2017 einen Antrag auf Familienzusammenführung [...] stellten, war der ZweitBf 16,5 Jahre alt. Er lebte seit [...] beinahe zwei Jahren in Schweden, wo er zur Schule ging und bei seinen erwachsenen Zwillingsbrüdern wohnte, die 2014 nach Schweden gekommen waren. Er hatte in verschiedenen Ländern Familie – sein Vater lebte [...] in Saudi-Arabien, seine Mutter und ein Bruder in Syrien, ein Bruder in der Türkei und eine Schwester in Deutschland. Zudem lebten seine Großmutter und drei Onkel [...] in Saudi-Arabien. Als der ZweitBf Syrien verließ, reiste er mit Familienmitgliedern nach Deutschland und von dort alleine weiter nach Schweden. Syrien hatte er wegen der dortigen Sicherheitslage verlassen. Wie er vorbrachte, hatte er seine Mutter wiederholt gebeten, wie seine zwei älteren Brüder nach Schweden ziehen zu dürfen, um dort zur Schule zu gehen. Nach Ansicht des GH hatte der ZweitBf somit beschränkte Bindungen zu Schweden. Es gibt keine Hinweise auf irgendeine
Verletzlichkeit oder Abhängigkeit von der ErstBf.
(74) Am 17.2.2017 waren die ErstBf und der DrittBf 49 und 13 Jahre alt. Sie waren noch nie in Schweden. In ihrem Antrag auf Familienzusammenführung verwiesen sie nicht nur auf ihre familiären Bindungen zum ZweitBf, sondern der DrittBf fügte hinzu, dass er sich in Schweden wegen einer Augenverletzung einer medizinischen Behandlung unterziehen, in die Schule gehen und wieder mit seinen Brüdern zusammenleben wolle. Er gab auch an, dass sein Vater aus Saudi-Arabien Geld an seine Mutter in Syrien schickte. Wie der GH daher feststellt, hatten sie abgesehen davon, dass dem ZweitBf (und seinen Brüdern) der Aufenthalt in Schweden erlaubt worden war, keine Verbindungen zu diesem Land. Sie wiesen auch nicht auf eine Verletzlichkeit oder eine Abhängigkeit vom ZweitBf hin.
(75) Als die Bf den Antrag auf Familienzusammenführung stellten, unterlagen sie aufgrund des Gesetzes über befristete Einschränkungen der Aussetzung des Familiennachzugs, die in ihrem Fall formell von 17.2.2017 bis 19.7.2019 galt (zwei Jahre und fünf Monate). Allerdings ist daran zu erinnern, dass der ZweitBf am 8.8.2018 volljährig werden würde, wonach grundsätzlich jede Familienzusammenführung ausgeschlossen wäre. Daher galt die Aussetzung für die Bf de facto [...] für eine Zeitspanne von weniger als eineinhalb Jahren.
(76) Zum Argument der Bf, dass sie danach von einem Antrag auf Familienzusammenführung ausgeschlossen waren, erinnert der GH an seine Rsp, in der er in einigen Fällen ein Familienleben zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern verneint hat, wenn keine zusätzlichen Elemente der Abhängigkeit nachgewiesen werden konnten, während er in anderen Fällen bei jungen Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, nicht auf solchen zusätzlichen Elementen der Abhängigkeit bestand.
(77) Es ist unbestritten, dass am 24.8.2017, als die Migrationsbehörde den Antrag der Bf auf Familienzusammenführung abwies, wegen der allgemeinen Lage in Syrien einem gemeinsamen Familienleben der Bf in diesem Land »unüberwindbare Hindernisse« entgegenstanden. Sie scheinen jedoch die Möglichkeit gehabt zu haben, unter anderem über Telefon und Textnachrichten den Kontakt aufrecht zu erhalten.
(78) Die Entscheidung der Migrationsbehörde vom 24.8.2017 wurde getroffen, weil dem ZweitBf eine befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 des Gesetzes über befristete Einschränkungen erteilt worden war und er nach dem 24.11.2015 einen Aufenthaltstitel beantragt hatte. Daher erfüllte die ErstBf gemäß § 7 leg cit nicht die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung mit ihrem minderjährigen Sohn, dem ZweitBf. Der Antrag des DrittBf wurde abgewiesen, weil der Antrag seiner Mutter abgewiesen worden war. Die Migrationsbehörde stellte fest, dass keine anderen Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hervorgekommen waren und die Abweisung des Antrags des DrittBf nicht gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen Schwedens verstoßen würde. [...]
(79) [...] Die Bf bezogen sich nur in ihrem Rechtsmittel an das Migrationsberufungsgericht auf Art 8 EMRK.
(80) Obwohl sich die Entscheidung der Migrationsbehörde und das Migrationsgericht nur abstrakt auf die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über befristete Einschränkungen und auf internationale Konventionen bezogen, ist der GH angesichts der Umstände des vorliegenden Falls überzeugt, dass die Behörden beurteilten, ob die individuellen Umstände der Bf, ihre Interessen und ihre wechselseitige Abhängigkeit (oder deren Fehlen) unter § 13 des Gesetzes über befristete Einschränkungen fielen und ob die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die ErstBf und den DrittBf gegen Schwedens Verpflichtungen nach der Konvention verstoßen würde. Ihre Begründung war nach Ansicht des GH ausreichend spezifisch, um ihm die Durchführung der ihm anvertrauten Aufsicht zu ermöglichen.
(81) Zudem betraf die Familienzusammenführung im gegenständlichen Fall eine Mutter und ihren Sohn, der zur Zeit der Antragstellung 16,5 Jahre alt war. Er war zwar noch minderjährig, damals aber bereits seit zwei Jahren gut alleine in Schweden zurechtgekommen, wo er bei seinen erwachsenen Brüdern wohnte und die Schule besuchte. Nach Ansicht des GH würde die Aussetzung der Familienzusammenführung damit nicht wie im Fall M. A./DK [...] die »Unterbrechung eines essentiellen Zusammenlebens verschlimmern«.
(82) Zudem haben die Bf auf keine besondere Abhängigkeit voneinander oder auf Schwierigkeiten hingewiesen, die sich aus ihrer Trennung ergeben hätten können. Wie der GH auch feststellt, können die Interessen eines Kindes nicht ungeachtet seines Alters eine »Trumpfkarte« sein, die eine Aufnahme aller Kinder verlangt, denen es in einem Konventionsstaat besser gehen würde.
(83) Es gibt keine konkreten Informationen über die Zahl der Fälle, in denen § 13 des Gesetzes über befristete Einschränkungen während der Phase der Aussetzung angewendet wurde. Die Statistiken zeigen jedoch eine erhebliche Zahl von Aufenthaltsbewilligungen, die zur Familienzusammenführung mit einer Person erteilt wurden, die Asyl oder subsidiären Schutz erhalten hatte. [...] Der GH hat daher keinen Grund anzunehmen, dass nur sehr enge Ausnahmen unter diese Bestimmung fielen.
iii.Gesamtschlussfolgerung
(84) Der GH bekräftigt, dass er keinen Grund dafür sieht, die Logik einer Wartefrist von zwei Jahren in Frage zu stellen und dass die Bf im gegenständlichen Fall de facto nur von 17.2.2017 bis 8.8.2018 – eine Zeitspanne von weniger als zwei Jahren – von der Aussetzung betroffen waren. Zudem gibt es keinen Hinweis darauf, dass das Gesetz über befristete Beschränkungen keine individuelle Einschätzung der Interessen an der Vereinigung der Familie im Licht der konkreten Situation der betroffenen Personen [...] erlaubt hätte, oder dass eine solche im Fall der Bf nicht erfolgt wäre. Angesichts dieser Umstände ist der GH – auch wegen der Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums – davon überzeugt, dass die Behörden des belangten Staats bei der Aussetzung des Rechts der Bf, eine Familienzusammenführung zu beantragen, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse der Bf an einer Wiedervereinigung in Schweden auf der einen Seite und dem Interesse der Gesellschaft als Ganzes am Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch die Regulierung der Einwanderung und die Kontrolle der öffentlichen Ausgaben auf der anderen Seite getroffen haben. [Keine Verletzung von Art 8 EMRK (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Ktistakis).]
II.Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK
(85) Die Bf brachten [...] vor, die Entscheidung der schwedischen Behörden vom 24.8.2018, ihnen die Familienzusammenführung zu verwehren, hätte Art 14 iVm Art 8 EMRK verletzt. [...]
(86) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(95) Eine unterschiedliche Behandlung kann aus Sicht des Diskriminierungsverbots [...] nur dann ein Problem aufwerfen, wenn sich die einer unterschiedlichen Behandlung ausgesetzten Personen hinsichtlich der Elemente, die ihre Umstände in diesem spezifischen Kontext kennzeichnen, in einer vergleichbaren Situation befinden. [...] Die Elemente, die unterschiedliche Situationen kennzeichnen und über deren Vergleichbarkeit entscheiden, müssen im Licht des Gegenstands und des Zwecks der Maßnahme beurteilt werden, welche die fragliche Unterscheidung trifft.
(96) In einigen Fällen anerkannte der GH den »Einwanderungsstatus« als »anderen Status« iSv Art 14 EMRK.
(97) Der GH wird die Elemente beurteilen, welche die unterschiedlichen Situationen im vorliegenden Fall kennzeichnen. Er wird ihre Vergleichbarkeit im Licht des Gegenstands und Zwecks der Maßnahme beurteilen, nämlich der Einführung der befristeten Aussetzung des Familiennachzugs zu [...] subsidiär Schutzberechtigten, die nach dem 24.11.2015 ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten, von 20.7.2016 bis 19.7.2019 zum Zweck der Reduktion der Einwanderung, der Verbesserung der Aufnahmebedingungen und der Integrationskapazität sowie der Gewährleistung einer effektiven Umsetzung der Einwanderungskontrolle.
(98) Zur Frage, ob der ZweitBf, dem [...] aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien subsidiärer Schutz gewährt worden war, behaupten kann, sich in einer Situation zu befinden, die mit jener von Personen vergleichbar ist, denen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, stellt der GH fest, dass manche historischen Ereignisse das Argument unterstützen, wonach die Schutzbedürftigkeit von Personen, die vor einer generellen Situation fliehen, im Allgemeinen »vorübergehender« sein kann. Dies gilt etwa für (i) die Situation in Mogadischu, Somalia, die sich eher rasch änderte, was von den Urteilen des GH in den Rechtssachen Sufi und Elmi/GB vom 28.6.2011 und K. A. B./SE vom 5.9.2013 illustriert wird, oder (ii) für die Situation in Sri Lanka, die in den Fällen NA./GB (17.7.2008) und E. G./GB (31.5.2011) behandelt wurde.
(99) [...] Ein weiterer Unterschied zwischen Asylwerber*innen, die sich auf ihre eigene spezifische Situation berufen, und solchen, die sich auf eine allgemeine Situation beziehen, scheint in der Zahl der flüchtenden Personen zu bestehen. Wenn sich aufgrund eines Bürgerkriegs oder willkürlicher Gewalt eine allgemeine Situation ergibt, ist die Zahl der in kurzer Zeit flüchtenden Personen üblicherweise sehr hoch – manchmal in einem solchen Ausmaß, dass die Situation als »Massenzustrom« [...] bezeichnet wird.
(100) Auch im gegenständlichen Fall stieg die Zahl der flüchtenden Personen aufgrund der Situation in Syrien 2014/15 erheblich an. [...] Die Zahlen zeigen, dass Aufnahmeländer im Fall einer allgemeinen Krise plötzlich mit einer erheblichen Zahl von Asylwerber*innen in einer kurzen Zeitspanne konfrontiert sind.
(101) Ein weiterer Unterschied zwischen Asylwerber*innen, die sich auf eine generelle Situation beziehen, und jenen, die ihre eigene spezifische Situation geltend machen, scheint im Verfahren zur Schutzgewährung zu bestehen. In Schweden war es im Verfahren über einen Antrag auf Schutz nach Kapitel 4 § 2 Ausländergesetz für die betroffene Person ausreichend, auf die allgemeine Situation im Heimatstaat zu verweisen, während sie im Verfahren gemäß Kapitel 4 § 1 untermauern musste [...], dass ihr im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland aufgrund individueller Umstände ein reales und persönliches Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohen würde.
(102) Was das relevante Unionsrecht betrifft, erinnert der GH zudem daran, dass das Kapitel über das Recht von Flüchtlingen auf Familienzusammenführung in der FamilienzusammenführungsRL (Anm: RL 2003/86/EG des Rates vom 22.9.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl L 2003/251, 12.) [...] nur auf Flüchtlinge iSd GFK anwendbar ist und nicht auf subsidiär Schutzberechtigte.
(103) [...] Auch die QualifikationsRL (Anm: RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 2011/337, 9.) unterscheidet zwischen »Flüchtlingseigenschaft« und »subsidiärem Schutzstatus« [...]. Nach ihrem Art 20 Abs 2 gilt Kapitel VII der RL über den »Inhalt des internationalen Schutzes« sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz, Art 23 leg cit (Wahrung des Familienverbands) gilt hingegen nur für »Familienangehörige«, die sich im Hinblick auf einen Antrag auf internationalen Schutz im selben Mitgliedstaat aufhalten.
(104) Als die Kommission einen Vorschlag für eine RL über vorübergehenden Schutz vorlegte, [...] erachtete sie es als notwendig [...], das Recht auf Familienzusammenführung zu Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, stärker einzuschränken [...].
(105) Angesichts dieser Überlegungen [...] gibt es nach Ansicht des GH sowohl faktische als auch rechtliche Argumente dafür zu sagen, dass vor einer generellen Lage in ihrem Herkunftsland flüchtende Personen sich im Hinblick auf ihre Schutzbedürftigkeit und auch hinsichtlich ihres Bedürfnisses nach Familienzusammenführung nicht in einer Situation befinden, die vergleichbar ist mit jener von Personen, die ihr Heimatland aufgrund einer individuellen Verfolgungs- oder Misshandlungsgefahr verlassen haben.
(106) Zugleich nimmt der GH jedoch die von verschiedenen internationalen Organisationen und Gremien (nämlich dem UNHCR, dem Menschenrechtsausschuss der UN und der Kommissarin für Menschenrechte) zum Ausdruck gebrachten Ansichten zur Kenntnis, wonach Personen, die ihr Herkunftsland wegen einer generellen Situation verlassen haben, ein ähnliches Bedürfnis nach Schutz und Familienzusammenführung haben wie Personen, die wegen einer individuellen Verfolgungs- oder Misshandlungsgefahr aus ihrem Heimatland geflohen sind. Denn der wesentliche Faktor liege darin, dass sie und ihre Familie aufgrund eines Hindernisses das Familienleben nicht in ihrem Herkunftsland führen können, solange dieses Risiko besteht.
(107) Der GH erinnert auch an den fehlenden Konsens auf nationaler, internationaler und europäischer Ebene in der Frage, ob es im Rahmen des Rechts auf Familienzusammenführung geboten oder angemessen ist, zwischen Flüchtlingen auf der einen und subsidiär Schutzberechtigten (einschließlich vorübergehend Schutzberechtigten) auf der anderen Seite zu unterscheiden.
(108) Die Frage, ob sich der Bf, dem gemäß Kapitel 4 § 2 Ausländergesetz subsidiärer Schutz gewährt worden war, sich in einer Situation befand, die mit der Situation von Personen vergleichbar war, denen der »Flüchtlingsstatus« nach Kapitel 4 § 1 Ausländergesetz zukam, kann nach Ansicht des GH nicht abstrakt oder generell beantwortet werden. Sie ist vielmehr anhand der spezifischen Umstände und insb in Bezug auf das geltend gemachte Recht – in diesem Fall das Recht auf Familienzusammenführung – zu beurteilen.
(109) Mit anderen Worten können Personen mit »subsidiärem Schutzstatus« sich abhängig von den spezifischen Umständen und insb den Rechten oder der fraglichen Situation in mancher Hinsicht in einer anderen Situation und in anderer Hinsicht in einer vergleichbaren Situation wie Personen mit »Flüchtlingsstatus« befinden. So können sie bspw im Hinblick auf das Bedürfnis nach Unterkunft, medizinischer Versorgung und Dingen des täglichen Lebens wohl in einer vergleichbaren Situation sein.
(110) Die Frage kann [...] auch hinsichtlich des Rechts auf Familienzusammenführung nicht generell beantwortet werden. Würde der GH generell feststellen, dass die Situation von Personen mit »subsidiärem Schutz« im Hinblick auf die Familienzusammenführung nicht mit jener von Personen mit »Flüchtlingsstatus« vergleichbar ist, würde dies die Dauer einer verhängten Aussetzung nicht ausreichend berücksichtigen.
(111) Um den Schutz der Konvention praktisch und effektiv zu machen und nicht theoretisch und illusorisch, ist der GH zur Beurteilung des vorliegenden Falls – in dem die Kernfrage nicht die befristete Aussetzung als solche ist, sondern deren Dauer für Personen mit »subsidiärem Schutzstatus«, nicht aber für Personen mit »Flüchtlingsstatus« [...] – bereit, auf der Grundlage der Annahme fortzufahren, dass sich der ZweitBf in Bezug auf das geltend gemachte Recht (nämlich jenes auf Familienzusammenführung) in einer Situation befand, die mit jener von Personen mit Flüchtlingsstatus vergleichbar ist. Die Dauer der Aussetzung ist somit auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
(112) Wie der GH feststellt, gewährte Schweden seit 2015 [...] einer erheblichen Zahl von Asylwerberinnen Schutz [...]. Die 2015 verzeichnete Rekordzahl [...] brachte eine große Belastung für die schwedischen Einwanderungsbehörden und für andere wichtige gesellschaftliche Funktionen mit sich. Daher mussten [nach dem Vorbringen der Regierung] die schwedischen Einwanderungsgesetze vorübergehend geändert werden, um die Zahl von Asylwerberinnen zu senken und zugleich die Aufnahmekapazitäten und die Integrationsmaßnahmen zu stärken sowie eine effektive Umsetzung der Einwanderungskontrolle zu gewährleisten. Die Gesetze wurden dementsprechend an das vom Unionsrecht und von internationalen Konventionen vorgesehene Mindestmaß angepasst.
(113) [...] Obwohl die Bf formell von der Aussetzung der Familienzusammenführung erfasst waren, die von 17.2.2017 bis 19.7.2019 dauerte, galt diese für sie de facto kürzer als eineinhalb Jahre, nämlich von 17.2.2017 bis 8.8.2018, weil der ZweitBf an diesem Tag volljährig wurde. Zudem hätten sie gemäß § 13 des Gesetzes über befristete Beschränkungen einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen können, wenn außergewöhnliche Umstände eingetreten wären.
(114) Dem GH ist die vom UNHCR zum Ausdruck gebrachte Sorge bewusst, Staaten könnten [...] statt des Flüchtlingsstatus subsidiären Schutz gewähren, um die Rechte auf Familienzusammenführung zu beschränken. Im vorliegenden Fall ist jedoch eindeutig, dass die Einwanderungsbehörde einen Anspruch des ZweitBf auf Schutz [in Form des Flüchtlingsstatus] nach Kapitel 4 § 1 Ausländergesetz nach sorgfältiger Prüfung verneint hat.
(115) Zudem bestand [...] auf nationaler, internationaler oder europäischer Ebene kein Konsens [...] (vgl Rn 107). Tatsache ist auch, dass von anderen Staaten im Hinblick auf subsidiär und temporär Schutzberechtigte ähnliche legislative Maßnahmen getroffen wurden.
(116) Wie oben festgestellt, ist der GH zudem nach Prüfung der Beschwerde unter Art 8 EMRK überzeugt, dass die schwedischen Behörden einen gerechten Ausgleich getroffen haben zwischen einerseits dem Interesse des Bf an der Wiedervereinigung mit seiner Familie in Schweden und andererseits der Notwendigkeit des belangten Staats, im allgemeinen Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes die Einwanderung zu kontrollieren.
(117) Angesichts all der obigen Überlegungen hat die Regierung nach Ansicht des GH überzeugend dargelegt, dass die unterschiedliche Behandlung der Bf durch die Notwendigkeit, die effektive Umsetzung der Einwanderungskontrolle zu gewährleisten und das »wirtschaftliche Wohl des Landes« zu schützen, sachlich und objektiv gerechtfertigt war und dass die Wirkung der unterschiedlichen Behandlung nicht unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war.
(118) Folglich hat keine Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Ktistakis).
Vom GH zitierte Judikatur:
NA./GB, 17.7.2008, 25904/07 = NL 2008, 221
E. G./GB, 31.5.2011, 41178/08
Sufi und Elmi/GB, 28.6.2011, 8319/07, 11449/07 = NLMR 2011, 164
Bah/GB, 22.9.2011, 56328/07 = NLMR 2011, 288
Hode und Abdi/GB, 6.11.2012, 22341/09
K. A. B./SE, 5.9.2013, 886/11
Jeunesse/NL, 3.10.2014, 12738/10 (GK) = NLMR 2014, 417
I. A. A./GB, 8.3.2016, 25960/13 (ZE)
El Ghatet/CH, 8.11.2016, 56971/10 = NLMR 2016, 528
M. A./DK, 9.7.2021, 6697/18 (GK) = NLMR 2021, 331
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.10.2022, Bsw. 22105/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 426) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.