OGH 13Os96/22z

13Os96/22zSupreme CourtOct 19, 2022

Full text

OGH 13Os96/22z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00096.22Z.1019.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3, 3a Z 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 27. Juni 2022, GZ 12 Hv 12/22h25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3, 3a Z 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[3] Sie moniert, das Schöffengericht habe einen „Beweisantrag“, den der Beschwerdeführer „in der Hauptverhandlung vom 27. 06. 2022“ gestellt hätte, „zu Unrecht abgewiesen“. Indem sie es versäumt, die genaue Fundstelle der behaupteten Antragstellung innerhalb des – umfangreichen – Protokolls über die Hauptverhandlung am 27. Juni 2022 (ON 24) zu nennen, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RISJustiz RS0124172).

[4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[5] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[6] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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