OGH 4Nc21/22h

4Nc21/22hSupreme CourtOct 14, 2022

Full text

OGH 4Nc21/22h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040NC00021.22H.1014.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Schwarzenbacher und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der beim Landesgericht St. Pölten zu AZ 4 Cg 157/19t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. D* B*, vertreten durch Dr. Karl Claus Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die beklagten Parteien 1. E* H*, und 2. H* H*, beide vertreten durch Mag. Friedrich Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten als Verfahrenshelfer, wegen Anfechtung (Streitwert 36.194,21 EUR), über den Berichtigungsantrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Schreiben der Beklagten vom 4. 10. 2022 wird zurückgewiesen.

Weitere Eingaben, die wegen Nichtberücksichtigung von Teilzahlungen die Berichtigung jener Kostenentscheidung anstreben, die im Beschluss vom 11. 7. 2022 enthalten ist, werden ohne inhaltliche Behandlung und Beschlussfassung zu den Akten genommen werden.

Begründung

Begründung:

[1] Die Beklagten in einem Anfechtungsprozess gemäß § 2 Z 1 AnfO stellten während des Berufungsverfahrens einen Delegierungsantrag an den Obersten Gerichtshof. Dieser wies den Antrag mit Beschluss vom 11. 7. 2022 ab und verpflichtete die Beklagten, dem Kläger unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits die Kosten des Zwischenstreits über den Delegierungsantrag zu ersetzen.

[2] Die Beklagten beantragen daraufhin mit Eingaben vom 8., 17. und 29. 8. 2022 die Berichtigung der Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofs. Die Bemessungsgrundlage sei zu hoch, weil bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil eine Teilzahlung geleistet worden sei. Der Oberste Gerichtshof wies den Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 12. 9. 2022 ab, weil kein berichtigungsbedürftiger Gerichtsfehler vorlag. Er wies auch darauf hin, dass die behaupteten Teilzahlungen für die Bemessungsgrundlage im Zwischenstreit keine Relevanz haben.

[3] Mit selbst unterfertigter Eingabe vom 4. 10. 2022 ersuchten die Beklagten neuerlich um „Kostenberichtigung aufgrund Rechtsirrtums“ und legten Zahlungsnachweise vor.

[4] Der Schriftsatz ist zurückzuweisen.

[5] 1. Erschöpft sich ein Schriftsatz in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er gemäß § 86 Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen.

[6] 2. Ein Versuch, den Formmangel der Eingabe zu beheben und die Eingabe durch den Verfahrenshelfer unterfertigen zu lassen, konnte unterbleiben, weil das Schreiben schon aufgrund seines Inhalts jedenfalls zurückzuweisen war (vgl RS0005946 [T11]).

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