projects
1Ob179/22p•OGH 1Ob179/22p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Prutsch Partner Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. H*, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 150.000 EUR sA sowie Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. September 2022, GZ 3 R 174/22s74, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger wirft dem beklagten Arzt vor, er habe pflichtwidrig keine MRTUntersuchung seiner Wirbelsäule veranlasst, obwohl dies medizinisch indiziert gewesen wäre. Dadurch sei eine Krebserkrankung erst später diagnostiziert worden, woraus der Kläger Ersatzansprüche ableitet.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil dem Beklagten kein Sorgfaltsverstoß anzulasten sei.
[3] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.
[4] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden. Dies kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043150 [T8]).
[5] 2. Die Rechtsrüge des Klägers bleibt gänzlich unkonkret. Er argumentiert bloß, dass auch „Leitlinien oder Richtlinien medizinischer Fachgesellschaften oder anderer Expertengremien“ Bedeutung für die Konkretisierung des ärztlichen Sorgfaltsmaßstabs zukäme. Von welcher medizinischen Leitlinie der Beklagte bei der Untersuchung des Klägers abgewichen sein soll und weshalb eine MRTUntersuchung seiner Wirbelsäule indiziert gewesen soll, legt der Rechtsmittelwerber jedoch nicht dar. Auch aus der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung zu 8 Ob 110/19p leitet er keine konkreten Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall ab.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.