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3Ob162/22b•OGH 3Ob162/22b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Philipp Stossier, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen restlicher 100.945,20 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Mai 2022, GZ 11 R 9/22f119, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Rechtsrüge des Klägers nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgehe, kann von vornherein keine erhebliche Rechtsfrage begründen. Das Berufungsgericht hielt der Rechtsrüge des Klägers nämlich nicht bloß deren nicht gesetzmäßige Ausführung entgegen, sondern auch einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot. Auf diese weitere, selbständig tragfähige Begründung des Berufungsgerichts geht der Kläger in seiner außerordentlichen Revision jedoch nicht einmal ein.
[2] 2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Haftung der beklagten Bank für die Verrechnung überhöhter Zinsen und Kosten auch in den Jahren vor 2008 nicht ausreichend dargetan, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, hat doch der Kläger für diese Zeit keine Gründe für angebliche Überzahlungen konkretisiert und sich im Übrigen nur auf Beweisschwierigkeiten gestützt.
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