OGH 1Ob162/22p

1Ob162/22pSupreme CourtSep 14, 2022

Full text

OGH 1Ob162/22p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00162.22P.0914.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 199.180 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Juni 2022, GZ 4 R 40/22p-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Frage der Verjährung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs stellt sich nicht, weil das Klagebegehren trotz eines entsprechenden Einwands der Beklagten in erster Instanz unschlüssig geblieben ist:

[2] Die Klägerin macht geltend, der Magistrat der Stadtgemeinde Salzburg habe sie darüber in Unkenntnis gelassen, dass die Grenzen ihrer Grundstücke nicht mit den Bauplatzgrenzen übereinstimmten. In Kenntnis des Umstands, dass die Bauplatzgrenzen 1937 neu gezogen worden seien und sich tatsächlich nicht mit den Grundstücksgrenzen deckten, hätte die Klägerin weder (im Jahr 1999) die gegenständliche Liegenschaft zu dem vereinbarten Kaufpreis gekauft, noch hätte sie entsprechende Investitionen in den letzten Jahrzehnten für die Baulichkeiten getätigt. Ausgehend davon bringt sie in der Folge vor, dass ihr ein Bauplatz im Ausmaß von 356 m² und nicht nur von 256 m² zustehen würde, und begehrt den Ersatz des Marktpreises für insgesamt 52 m² nutzbare Wohnfläche abzüglich von Errichtungskosten und ImmoEst „für den Fall des Verkaufs“.

[3] Diesen Schaden kann die Klägerin aber nicht auf die Verletzung von Informationspflichten durch die Organe der Beklagten – nämlich auf die angeblich nicht ordnungsgemäße Kommunikation der Bauplatzgrenzen aus dem Jahr 1937 – stützen. Die Beklagte hätte – sollte sie es tatsächlich rechtswidrig und schuldhaft unterlassen haben, die Klägerin über den Verlauf der Bauplatzgrenzen aufzuklären – die Klägerin (nur) so zu stellen, wie diese stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre, also so, als wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Aus der Behauptung, sie hätte ihre Liegenschaft in Kenntnis der Bauplatzgrenzen nicht zu dem vereinbarten Kaufpreis gekauft bzw nicht in darauf befindliche Baulichkeiten investiert, leitet die Klägerin jedoch keinen Schaden ab. Vielmehr will sie durch den begehrten Ersatzbetrag so gestellt werden, als würden die (nach ihrem eigenen Vorbringen) rechtlich verbindlichen Bauplatzgrenzen laut Verfügung des Bürgermeisters aus dem Jahr 1937 nicht gelten, sondern die Bauplatzgrenzen den Grundstücksgrenzen entsprechen. Dieser Schaden wurde aber jedenfalls nicht durch die der Beklagten vorgeworfene Unterlassung verursacht. Gründe, weshalb die Beklagte hier für andere – nämlich mit den Grundstücksgrenzen tatsächlich übereinstimmende – Bauplatzgrenzen einzustehen hätte, hat die Klägerin nicht konkret geltend gemacht.

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