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11Ns72/22k•OGH 11Ns72/22k
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB, AZ 11 U 122/22g des Bezirksgerichts Leibnitz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Neusiedl am See delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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