OGH 12Ns41/22h

12Ns41/22hSupreme CourtAug 22, 2022

Full text

OGH 12Ns41/22h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00041.22H.0822.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Dr. * M* und Dr. * Ma* wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und weiterer strafbaren Handlungen, AZ 13 Hv 24/22g des Landesgerichts Steyr, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

[1] Der bloße Umstand, dass die Angeklagten ins Ausland verzogen sind, stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung der (vielzähligen) Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis oder übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (RISJustiz RS0131757). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung (RISJustiz RS0053539) kommt daher nicht in Betracht.

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