OGH 5Nc17/22b

5Nc17/22bSupreme CourtAug 22, 2022

Full text

OGH 5Nc17/22b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050NC00017.22B.0822.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der Minderjährigen 1. T*, geb. * 2011, 2. T*, geb. * 2013, 3. K*, geb. * 2014, über den Delegierungsantrag der Mutter S*, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Zell am See an das Bezirksgericht Weiz wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Land Salzburg, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See als zuständiger Kinder und Jugendhilfeträger, stellte den Antrag, ihm nach § 181 ABGB die Obsorge über die Minderjährigen zu übertragen. Die Kinder sind derzeit in einem sozialpädagogischen Kinderwohnhaus in 5581 St. Margarethen im Lungau untergebracht.

[2] Die Mutter bestritt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Obsorge an den zuständigen Kinder und Jugendhilfeträger. Sie sei gerade dabei, ihre Lebensverhältnisse zu ordnen. Ihre Eltern und ihr Lebensgefährte würden sie bei der Ausübung der Obsorge unterstützen.

[3] Der mittlerweile in 8055 SeiersbergPirka wohnhafte Vater R* beantragte, ihm die alleinige Obsorge zu übertragen. Die Mutter sprach sich gegen die Übertragung der Obsorge an den Vater aus und beantragte, dessen Antrag abzuweisen.

[4] Eine Entscheidung über die Obsorge ist noch ausständig.

[5] Die Mutter stellt den Antrag, die Pflegschaftssache nach § 31 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Weiz zu delegieren. Sie habe ihren Wohnsitz nunmehr in den Sprengel des Bezirksgerichts Weiz verlegt. Zudem wohne der Vater in 8055 SeiersbergPirka, der Rechtsvertreter der Antragsgegnerin befinde sich in Graz, sodass es in einer Gesamtschau zweckmäßig sei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Weiz zu delegieren.

[6] Das Bezirksgericht Zell am See legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor. Es befürwortete die Delegierung, weil die Mutter in Gleisdorf und der Vater in 8055 SeiersbergPirka wohnen und die Kinder und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sich nicht zum Antrag geäußert habe, sodass deren Zustimmung angenommen werde.

[7] Der Delegierungsantrag der Mutter ist nicht berechtigt.

[8] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im außerstreitigen Verfahren anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (RISJustiz RS0046292); das gilt auch für das Pflegschaftsverfahren (5 Nc 28/19s mwN).

[9] 2. Im Pflegschaftsverfahren ist bei der Beurteilung der Delegierung nach § 31 JN die Frage der Zweckmäßigkeit nicht nur auf die Gesichtspunkte der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (vgl RS0046333). Ausschlaggebendes Kriterium ist vielmehr – wie im Fall der Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN – das Wohl des Kindes (RS0046319).

[10] Nach der Rechtsprechung wird der pflegschaftsgerichtliche Schutz in der Regel am Besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich das Kind gewöhnlich aufhält (RS0047300). Entscheidend dafür ist der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes im Sinn eines stabilen Aufenthalts.

[11] Offene Anträge sprechen im Allgemeinen weder gegen eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN noch gegen eine Delegierung nach § 31 JN, es sei denn, dem bisher das Verfahren führenden Gericht kommt für die ausstehende Entscheidung besondere Sachkenntnis zu (5 Nc 28/19s mwN).

[12] 3. Dass hier in diesem Verfahrensstadium die Delegierung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Weiz dem Kindeswohl besser entspräche als die Weiterführung des Obsorgeverfahrens durch das bisher zuständige Bezirksgericht Zell am See, ist nicht zu erkennen. Die Erleichterung des Gerichtszugangs für sämtliche Beteiligte reicht daher für eine Bejahung der Zweckmäßigkeit iSd § 31 Abs 1 JN nicht aus. Schließlich soll eine Delegierung nach ständiger Rechtsprechung nur der Ausnahmefall sein und durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht faktisch durchbrochen werden (RS0046441).

[13] 4. Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

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