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12Os55/22p•OGH 12Os55/22p
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha in der Strafsache gegen K* W* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 13. Jänner 2022, GZ 36 Hv 81/21t221, sowie über deren implizite Beschwerde gegen den gleichzeitig ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung und Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten * B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./Ⅰ./2./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (A./Ⅱ./3./) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (C./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie in E* und an anderen Orten Österreichs
A./ vorschriftswidrig Suchtgift
I./ durch Anbau und Aufzucht von Cannabispflanzen sowie Aberntung der Blüten nach Reife, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, und zwar
2. / mit K* W*, D* W* und dem abgesondert verfolgten * K* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) von Herbst 2018 bis Juni 2021 in mehrfachen Angriffen zumindest insgesamt 13.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,77 % THCA und 0,74 % Delta9THC;
II./3./ anderen überlassen, und zwar im Zeitraum von Ende 2020 bis Anfang 2021 dem D* W* zum Weiterverkauf ca 300 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,77 % THCA und 0,74 % Delta9THC;
C./ in vielfachen Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlich persönlichen Gebrauch besessen, und zwar seit dem Jahr 2016 bis Juni 2021 Cannabiskraut.
[3] Dagegen richtet sich die von der Angeklagten B* aus § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, welche sich als nicht berechtigt erweist.
[4] Zu A./Ⅱ./3./ reklamiert die Rechtsmittelwerberin für sich die Privilegierung nach § 27 Abs 2 SMG (Z 10) und behauptet, sie hätte die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen. Sie übersieht dabei jedoch, dass die von ihr angesprochene erstgerichtliche Konstatierung, wonach die Angeklagte sich an der Erzeugung der in ihrem Haus in H* befindlichen Cannabisplantage beteiligte, um primär an günstige Suchtmittel zum persönlichen Gebrauch zu kommen (US 12 f), sich auf den Schuldspruchpunkt A./Ⅰ./2./ bezieht, nicht jedoch auf das Überlassen des Suchtgifts.
[5] Mit dem Vorbringen, wegen beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe hätte die Strafe gemäß § 41 Abs 3 StGB iVm § 43 StGB zur Gänze bedingt nachgesehen werden sollen (Z 11), wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet (vgl RIS-Justiz RS0091303).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde der Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[7] Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
[8] Über eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO in Ansehung des den Angeklagten K* W* betreffenden Strafausspruchs (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) entscheidet der Oberste Gerichtshof gesondert in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285d Abs 2 StPO).
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