OGH 12Ns42/22f

12Ns42/22fSupreme CourtAug 9, 2022

Full text

OGH 12Ns42/22f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00042.22F.0809.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Hv 65/19f des Landesgerichts Feldkirch, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * D* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 21. September 2021, GZ 21 Hv 65/19f319, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *.

Gründe:

Begründung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vgl AZ 14 Os 47/20y) zu AZ 14 Os 37/20f über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

[2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Sie war im Verfahren allerdings bereits als Richterin des Oberlandesgerichts Wien an der Beschlussfassung über eine Haftbeschwerde des Angeklagten * D* beteiligt (Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Jänner 2019, AZ 19 Bs 20/19h; vgl dazu 12 Ns 159/20h).

[3] Nach § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO ist ein Richter der ersten Instanz ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Aus einer – unter Berücksichtigung der ratio legis gebotenen – analogen Anwendung dieser Bestimmung folgt die Ausgeschlossenheit auch eines Richters des Rechtsmittelgerichts, wenn er im Verfahren über eine Haftbeschwerde und damit unter anderem über die Dringlichkeit der Verdachtslage entschieden hat (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 30 mwN).

[4] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist daher von der Entscheidung über die in Rede stehenden Rechtsmittel ausgeschlossen.

[5] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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