OGH 10ObS92/22k

10ObS92/22kSupreme CourtJul 28, 2022

Full text

OGH 10ObS92/22k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00092.22K.0728.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dora Camba und Helmut Purker (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*, Deutschland, vertreten durch Dr. Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 2022, GZ 25 Rs 24/22y48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Mit Bescheid vom 18. Februar 2020 lehnte die beklagte Versicherungsanstalt der Selbständigen den Antrag des * 1956 geborenen Klägers vom 11. Dezember 2018 auf Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation und auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. 1. 2019 mangels Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit (derzeit und in absehbarer Zeit) ab.

[2] Die Vorinstanzen verneinten den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation und auf Erwerbsunfähigkeitspension. Das Berufungsgericht legte seiner Beurteilung zugrunde, dass der Kläger eine selbständige Erwerbstätigkeit insgesamt (im In- und Ausland) durch weniger als 60 Kalendermonate ausgeübt habe, weswegen eine Erwerbsunfähigkeitspension nach den § 133 Abs 2 und 3 GSVG nicht zustehe, sodass auch detailliertere Feststellungen zum Berufsverlauf entbehrlich seien. Der Kläger sei noch in der Lage, die Tätigkeiten eines Portiers oder Parkgaragenkassiers zu verrichten, sodass auch eine Erwerbsunfähigkeit iSd § 133 Abs 1 und 2a GSVG nicht vorliege.

[3] In der außerordentlichen Revision macht der Kläger keine Rechtsfrage von iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung geltend.

[4] 1. Voraussetzung einer auf § 133 Abs 2 GSVG gestützten Erwerbsunfähigkeitspension ist nach § 133 Abs 2 Z 3 GSVG ua, dass die versicherte Person der zuletzt mindestens durch 60 Kalendermonate ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, wobei nach der Rechtsprechung nur Zeiten einer selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (10 ObS 115/04s SSVNF 18/84). Berufsschutz nach dieser Bestimmung setzt somit die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch mindestens 60 Kalendermonate voraus. Dass der Kläger diese Voraussetzung (auch unter Berücksichtigung seiner Tätigkeiten im Ausland) nicht erfüllt, zieht er in der Revision nicht in Zweifel. Mit der Behauptung, ihm komme Berufsschutz zu, weil § 133 Abs 2 GSVG auch die Berücksichtigung von Erwerbstätigkeit nach dem ASVG vorsehe, spricht der Kläger dagegen eine andere (zusätzliche) Anspruchsvoraussetzung an. Selbst, wenn man ihm zugestehen wollte, dass er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (unter zusätzlicher Berücksichtigung von Erwerbstätigkeiten nach dem ASVG) die in § 133 Abs 2 GSVG geforderten 90 Pflichtversicherungsmonate erwarb (was er in der Revision gar nicht konkret behauptet), würde dies nichts daran ändern, dass der Berufsschutz nach § 133 Abs 2 Z 3 GSVG mindestens 60 Kalendermonate einer selbständigen Erwerbstätigkeit voraussetzt. Die im Rechtsmittel begehrten Feststellungen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers im Ausland sind somit – entgegen der offenbaren Rechtsansicht des Klägers – für die Anwendung des § 133 Abs 2 GSVG nicht maßgeblich.

[5] 2. Soweit der Kläger darüber hinaus detaillierte Feststellungen zu der von ihm in den letzten 180 Kalendermonaten ausgeübten unselbständigen Tätigkeit vermisst, sind auch diese nicht entscheidungswesentlich. Ein auf § 133 Abs 3 GSVG gestützter Anspruch scheidet aus, weil dafür nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von mindestens 120 Kalendermonaten in den letzten 180 Kalendermonaten erforderlich wäre. Selbst unter Anrechnung von höchstens 60 Kalendermonaten einer gleichartigen unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 133 Abs 3a GSVG) könnte der Kläger, der – in der Revision unbestritten – insgesamt weniger als 60 Kalendermonate einer selbständigen Tätigkeit erwarb, die in § 133 Abs 3 GSVG genannte Mindestzahl von 120 Kalendermonaten nicht erreichen. Auf das nunmehrige Revisionsvorbringen, dass dem Kläger ein Pensionsanspruch nach § 255 Abs 4 ASVG zukomme, bei dem auch gleichartige selbständige Tätigkeiten zu berücksichtigen seien, sofern im maßgeblichen Beobachtungszeitraum überhaupt Zeiten einer unselbständigen Tätigkeit nach dem ASVG vorliegen, hat er sich in der Berufung nicht gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung (RISJustiz RS0043480, RS0043573) ist eine in zweiter Instanz unterlassene ordnungsgemäße Rechtsrüge in dritter Instanz nicht erfolgreich nachholbar. Dies gilt (partiell) auch dann, wenn das Ersturteil nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde (RS0043573 [T31, T36]).

[6] 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird in der außerordentlichen Revision im Übrigen nicht thematisiert oder bekämpft, sodass sie mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist.

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