OGH 15Os58/22a

15Os58/22aSupreme CourtJul 27, 2022

Full text

OGH 15Os58/22a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00058.22A.0727.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann, in Gegenwart der Mag. Marko, BA, BA, als Schriftführerin in der Strafsache gegen D* K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 23. März 2022, GZ 37 Hv 17/22p35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde D* K* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (1./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* und anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge

1. / ein und ausgeführt, indem er am 25. Dezember 2019 im Auftrag des Dr* K* eine Lieferung von ca 500 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von ca 13,3 % (ca 66,5 Gramm Reinsubstanz) in einem Reisebus von Serbien nach Österreich schmuggelte;

2. / anderen überlassen, und zwar von 25. bis 30. Dezember 2019 die zu Punkt 1./ angeführten ca 500 Gramm Heroin, indem er davon ca 400 Gramm Heroin – teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * E* – an unbekannte Abnehmer vorwiegend im Stadtgebiet von W* gewinnbringend verkaufte und die restlichen ca 100 Gramm Heroin E* für den Weiterverkauf bzw deren Eigenkonsum überließ.

[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) waren die Tatrichter nicht dazu verhalten, die Aussage des Angeklagten, * E* sei über seine Kontaktsuche zu deren Tochter verärgert gewesen (ON 34 S 4, vgl auch ON 12 S 5), gesondert zu erörtern. Denn die Tatrichter haben sich mit der Frage einer Falschbelastung durch die Zeugin und eventueller Rachegedanken gegen den Angeklagten auseinandergesetzt (US 5), diese Möglichkeit jedoch verworfen.

[5] Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

[6] Dem Erfordernis der Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial wird die Tatsachenrüge nicht gerecht, indem sie drauf hinweist, dass „Aussage gegen Aussage“ stünde, neuerlich die Möglichkeit eines „Racheakts“ der Zeugin ventiliert und die Relevanz der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter zum Charakter des Dr* K*, des Bruders des Angeklagten, bestreitet. Mit dem Hinweis auf den „Einwurf“ des Dr* K* in der Hauptverhandlung, wonach sein Bruder mit dem Heroinhandel nichts zu tun habe (ON 34 S 6), gelingt es der Rüge nicht, erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch der Tatrichter über entscheidende Tatsachen zu erwecken.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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