OGH 8ObA105/21f

8ObA105/21fSupreme CourtJul 18, 2022

Full text

OGH 8ObA105/21f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00105.21F.0718.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela MajeranowskiLaufer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* G*, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. B* R*, 2. I* R*, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 15.000 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2021, GZ 6 Ra 43/21x41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht wegen Verfalls der (allfälligen) Ansprüche infolge verspäteter Geltendmachung, sowie davon unabhängig auch wegen Unschlüssigkeit des Klagebegehrens bestätigt.

[2] Die Revision des Klägers konzentriert sich auf die Darlegung seines Rechtsstandpunkts, dass die dreimonatige Verfallsfrist des § 7 Abs 3 AngG auf die eingeklagte Schadenersatzforderung entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht anzuwenden sei, aber selbst wenn dies der Fall wäre, er die Klagsforderung rechtzeitig außergerichtlich geltend gemacht habe.

[3] Die Zulässigkeit der Revision kann mit diesen Ausführungen im vorliegenden Fall aber selbst dann nicht begründet werden, wenn sie für sich genommen das Kriterium einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO erfüllen würden (vgl dazu aber bereits 8 ObA 199/98t), weil die Abweisung des Klagebegehrens auf einer weiteren selbständig tragenden Begründung beruht (RISJustiz RS0118709).

[4] Zum Thema der Schlüssigkeit des Schadenersatzbegehrens wiederholt die Revision lediglich das vom Berufungsgericht bereits als ungenügend beurteilte erstinstanzliche Klagsvorbringen, ohne dabei auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, allem voran auf die fehlende Unterscheidung zwischen Umsatz und Gewinn, inhaltlich einzugehen.

[5] Es gelingt ihr damit nicht, die Zulässigkeit der Revision begründende Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung aufzuzeigen, sodass das Klagebegehren schon wegen fehlender Schlüssigkeit abzuweisen ist. Auf die weiteren in der Revision angesprochenen Rechtsfragen kommt es insoweit nicht mehr an.

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