LG Korneuburg 22R110/22i

22R110/22iOther CourtJul 12, 2022

Full text

LG Korneuburg 22R110/22i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LG00119:2022:02200R00110.22I.0712.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag. Jarec, LL.M. und Mag. Rak in der Rechtssache der klagenden Partei B***** K*****, vertreten durch Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei A***** A***** AG, vertreten durch Brenner Klemm, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 250,-- s.A., infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 03.03.2022, 1 C 248/21p-8, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 176,28 (darin EUR 29,38 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten durchzuführenden Flug OS 760 ab Sarajevo 06.07.2018, 07:35 Uhr, an Wien 06.07.2018, 08:55 Uhr. Die Beklagte annullierte den Flug am 05.07.2018 und beförderte den Kläger mit dem Flug OS 758, der Wien am 06.07.2018, 16:30 Uhr erreichte. Die Entfernung von Sarajevo nach Wien-Schwechat beträgt nicht mehr als 1.500 km.

Mit der beim Erstgericht am 02.07.2021 eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Zuspruch von EUR 250,-- samt 4 % Zinsen zuletzt ab 17.04.2019 und bestritt, dass schlechtes Wetter der Grund für die Flugunregelmäßigkeit gewesen sei. Es seien keine außergewöhnlichen Umstände vorgelegen. Die Beklagte habe nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung des Fluges getroffen. Es werde auch bestritten, dass ein Nachtflugverbot in Sarajevo herrsche, insbesondere bereits ab 22:00 Uhr. Am selben Flugtag sei ein Flug mit der Ankunftszeit 23:30 Uhr in Sarajevo gelandet. Ihm stehe daher eine Ausgleichsleistung nach Art 5 und 7 der EU-FluggastVO zu.

Die Beklagte stellte den Beginn des Zinsenlaufes mit 17.04.2019 außer Streit, bestritt im Übrigen das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, die Annullierung sei erfolgt, weil der unmittelbare Vorflug OS 759 aufgrund von am Flughafen Wien herrschenden Unwettern am Vorabend nicht rechtzeitig habe abfliegen können. Die geplante Abflugzeit sei 20:20 Uhr gewesen. In der Zeit von 19:30 Uhr bis 20:45 Uhr sowie von 20:55 Uhr bis 21:07 Uhr sei aufgrund des herrschenden starken Regens, Hagels und Gewitters die Abfertigung am Vorfeld des Flughafens Wien eingestellt worden („Handling Suspension“). Im Zeitraum 19:50 Uhr bis 20:50 Uhr habe ein starker Sturm mit Regen durchgehend angehalten. Sie habe versucht, den Flug OS 759 aufgrund der Gewittertätigkeiten und der von der Flugsicherung verhängten Slotreduktionen und Handling Suspension verspätet durchzuführen, bis letztlich eine Landung in Sarajevo aufgrund des Nachtflugverbotes zwischen 22:00 Uhr und 06:30 Uhr nicht mehr möglich gewesen sei. Die bloße Landung eines einzigen Flugzeuges vermöge den Umstand des Nachtflugverbotes nicht zu konterkarieren. Die Verbringung eines Ersatzflugzeuges nach Sarajevo wäre nicht tunlich gewesen. Es hätten außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO für die Annullierung vorgelegen. Eine schnellere und gleichwertige Ersatzbeförderung habe es nicht gegeben.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt, traf die auf Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung ON 8 ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, und folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass nach Art 5 iVm Art 7 Abs 1 lit a EU-FluggastVO eine Ausgleichsleistung von EUR 250,-- gebühre, wenn der Flug sein Endziel nicht früher als drei Stunden vor der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreiche [hier richtig: wenn der Flug annullliert werde und kein Fall des Art 5 Abs 1 lit c EU-FluggastVO vorliegt]. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen sei nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen könne, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Beklagte habe Vorbringen zu heftigen Unwettern in Wien-Schwechat erstattet. Sie habe nicht vorgebracht, dass am 05.07.2018 schlechtes Wetter in Sarajevo geherrscht hätte, weiters nichts zu einem schlechten Wetter am 06.07.2018. Es sei auch kein Vorbringen erstattet worden, warum nicht von einem anderen Flughafen ein Ersatzfluggerät nach Sarajevo hätte verbracht werden können, und warum nicht nach Beendigung des Nachtflugverbotes ein Flugzeug, sei es auch ein Leerflug, von Wien nach Sarajevo hätte gebracht werden können. Die Beklagte habe die naheliegende Maßnahme, das Flugzeug in den Morgenstunden des 06.07.2018 nach Sarajevo zu bringen, nicht ergriffen, obwohl dies nach Beendigung des Nachtflugverbotes möglich gewesen wäre. Sie habe daher nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges hintanzuhalten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Berufungswerberin wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes, sie habe nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Annullierung des Fluges hintanzuhalten. Sie verweist auf ihr Vorbringen, dass eine Überstellung versucht worden sei. Dass es dazu nicht gekommen sei, sei an der Unzumutbarkeit bzw. an der Untunlichkeit gelegen. Ein Ersatzfluggerät wäre mit denselben Restriktionen und Wetterbedingungen konfrontiert gewesen wie das eingeplante Fluggerät. Dass die Beiziehung eines Ersatzfluggerätes von einem anderen Flughafen zumutbar gewesen wäre, habe das Erstgericht nicht erörtert. Eine derartige Beschaffung hätte jedenfalls über einen halben Tag erfordert. Sie habe gerade nicht behauptet, dass eine Überstellung in den Morgenstunden möglich gewesen wäre, sondern dass die flugsicherungsbedingten Restriktionen und die in Wien vorherrschenden Wetterbedingungen eine verspätete Überstellung nicht zugelassen hätten. Die Durchführung des Fluges OS 760 sei aufgrund der wetterbedingten Restriktionen, die zur Annullierung des Fluges OS 759 geführt hätten, in Kombination mit der Nachtsperre des Flughafens Sarajevo nicht möglich gewesen.

Das Berufungsgericht hat in einem vergleichbaren Sachverhalt die Frage aufgeworfen, ob eine Annullierung [hier: des Fluges OS 759] überhaupt geboten gewesen sei. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nicht das ursprünglich eingeplante Fluggerät [hier: nach Sarajevo] überstellt hätte werden können (LG Korneuburg 17.12.2019, 21 R 356/19d; 20.04.2021, 22 R 47/21y). Der Berufung auf wetterbedingten Restriktionen in Kombination mit der Nachtsperre des Flughafens Sarajevo ist entgegenzuhalten, dass nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten die wetter-bedingten Restriktionen um 22:07 Uhr endeten; das Nachtflugverbot am Flughafen Sarajevo wird mit dem Zeitraum 22:00 Uhr bis 06:30 Uhr vorgetragen. Somit wäre ein Einsatz des ohnedies für den Flug OS 759 vorgesehenen Fluggerätes (verspätet) am 06.07.2018 ohne wetterbedingte Einschränkungen möglich gewesen; die Landung hätte nach Ende des Nachtflugverbotes um 06:30 Uhr derart erfolgen können, dass die Durchführung des Fluges OS 760 um 07:35 Uhr möglich gewesen wäre. Sonstige Umstände, die gegen eine solche verspätete Durchführung des Fluges OS 759, allenfalls als Leerflug, entgegen gestanden wären, wurden von der Beklagten im erst- instanzlichen Verfahren nicht vorgetragen.

Das Erstgericht hat somit der Beklagten die Berufung auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO zu Recht verwehrt. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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