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2Nc34/22f•OGH 2Nc34/22f
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * verstorbenen W*, über den Delegierungsantrag der Nichte C*, vertreten durch Mag. Roland Hausberger, Notar in Lienz, den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Am 27. 1. 2022 beantragte die nach der Aktenlage als eine von zwei gesetzlichen Erben berufene Nichte aus Zweckmäßigkeitsgründen die Delegierung des beim Bezirksgericht Villach anhängigen Verlassenschaftsverfahrens an das Bezirksgericht Lienz.
[2] Der Antrag ist unzulässig.
[3] Gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine solche Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen kann auch im Verlassenschaftsverfahren erfolgen (2 Nc 19/19w mwN).
[4] Personen, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kommt im Verlassenschaftsverfahren jedoch keine Antragsberechtigung nach § 31 JN zu (RS0109953). Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auch nicht von Amts wegen erfolgen (RS0115675). Da die Einschreiterin bislang nach der Aktenlage keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist ihr Delegierungsantrag zurückzuweisen.
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