OGH 20Ds7/22t

20Ds7/22tSupreme CourtJul 6, 2022

Full text

OGH 20Ds7/22t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0200DS00007.22T.0706.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Angezeigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 5. Mai 2022, AZ D 34/22, OZ 2, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Über Antrag des Kammeranwalts beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 5. Mai 2022 betreffend eine gegen Rechtsanwältin * gerichtete Anzeige des Rechtsanwalts Dr. * B* Rechtsanwältin Dr. * K* zur Untersuchungskommissärin zu bestellen (OZ 1 und 2).

Dagegen richtet sich die am 24. Mai 2021 per EMail (vgl hingegen RISJustiz RS0127859 [T1]) erhobene Beschwerde der Angezeigten (OZ 4), die sich schon deshalb als unzulässig erweist.

Überdies ist die – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (§ 58 DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 57–59 DSt, S 963). Die Beschwerdeführung ist daher unzulässig (RISJustiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).

Die Beschwerde der Angezeigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2022 war daher – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte – zurückzuweisen.

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