projects
2R71/22h•OLG Wien 2R71/22h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Dallinger (Vorsitzender) sowie den Richter Mag. Hofmann und die Richterin Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*., A* C*, 34810 Beykoz Istanbul, Türkei, vertreten durch ZFZ Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei D* E*-F*, E* **, **, **, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen EUR 1,151.145,40 samt Anhang, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 01. April 2022, 31 Cg 85/20d-43, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„Die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit wird verworfen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.302,95 (ohne USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.878,20 (ohne USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Türkei. Sie begehrt vom Beklagten, wohnhaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten, USD 1.369.863 samt Zinsen. Es handle sich um ihre Forderung gegen die G* mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten, für die der Beklagte als deren Alleingesellschafter persönlich hafte.
[…]
Der Beklagte erhob – soweit für das Rekursverfahren relevant - die Einrede „des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit (Klagebeantwortung ON 32, 2)“ bzw „der Unzuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit“ (Protokoll ON 41.4, 2). […]
Mit dem angefochtenen Beschluss – nach Einschränkung der Verhandlung auf die Frage der internationalen Zuständigkeit eingangs der Tagsatzung (Protokoll ON 41.4, 1) - wies das Erstgericht die Klage „wegen fehlender internationaler Zuständigkeit sowie fehlender örtlicher Zuständigkeit“ zurück. […]
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache international und örtlich zuständig sei.
Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
[…]
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Abgrenzbare ersatzfähige Kosten des Zwischenstreits, die der Beklagte mit seiner Einrede (Klagebeantwortung vom 4.10.2021, ON 32) ausgelöst hat, sind (nur) jene für die Tagsatzung vom 8.3.2022 (ON 41). […]
Der Höhe nach steht der (mit 50 % verzeichnete, allerdings doppelt verrechnete) Einheitssatz nur einfach zu: gemäß § 41 Abs 3 ZPO sind die Mehrkosten für die Zuziehung eines nicht am Sitze des Prozessgerichtes wohnenden Rechtsanwalts – hier: in Wien anstelle am Gerichtsort in St. Pölten - ausdrücklich nur dann ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des Abs 1 leg cit notwendig waren. Hiefür besteht kein Anhaltspunkt. Die teils vertretene Auffassung, dass eine auswärtige – oder hier gar: eine ausländische – Partei die Mehrkosten eines jeden beliebigen auswärtigen Anwaltes ersetzt erhielte, weil die Kosten eines Anwaltes am auswärtigen Wohnort gleich hoch wären, ist abzulehnen; anhand welcher anerkannten Methode der Gesetzesauslegung es trotz fehlender Zweckmäßigkeit contra legem auf „zweckmäßige Alternativkosten“ ankomme, ist nicht ersichtlich (ausführlich OLG Wien 26.1.2022, 2 R 121/21k).
[…]
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.