OGH 14Os47/22a

14Os47/22aSupreme CourtMay 31, 2022

Full text

OGH 14Os47/22a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00047.22A.0531.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Fleischhacker in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. November 2021, GZ 26 Hv 81/21x16, weiters die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (1) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 3. Juli 2021 in F* * R* absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm, als dieser gerade von Polizeibeamten am Boden fixiert wurde, mit voller Wucht mit seinem Holzschuh einen Tritt gegen die rechte Kopfseite versetzte, wodurch R* eine Kopfprellung und eine Verstauchung der Halswirbelsäule erlitt.

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Der Mängelrüge zuwider ist die Feststellung zur Absichtlichkeit des Beschwerdeführers bei Versetzen des Fußtritts nicht offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) begründet. Deren Ableitung aus „einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Sachverhalts“ (US 12 [wo insbesondere auf die Wucht des gegen eine am Boden fixierte, mithin wehrlose, Person geführten Trittes mit einem massiven Holzschuh verwiesen wird]) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden und wie hier – da der Beschwerdeführer angab, er könne sich (alkoholbedingt) „an keine dieser vorgeworfenen Tathandlungen erinnern“ (US 7 iVm ON 15 S 4 f) – methodisch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882). Der von der Rüge ins Treffen geführten oberstgerichtlichen Entscheidung (14 Os 146/06m) ist keineswegs zu entnehmen, dass aus einem solchen (objektiven) Tatgeschehen eine auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtete Absicht nicht abzuleiten sei.

[5] Rechtsrüge (Z 9 lit a [derzufolge „keine gerichtliche Straftat“ vorliege]) und Subsumtionsrüge (Z 10 [nach welcher der Angeklagte „schlechtestenfalls wegen des Vergehens nach § 84 Abs 1 StGB“ hätte verurteilt werden dürfen]) nehmen prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0099810) nicht Maß an der zur – auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten – Absicht des Beschwerdeführers getroffenen Konstatierung (US 6), sondern bekämpfen diese nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (vgl § 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.

[6] Weshalb für den Schuldspruch bei – wie hier – Annahme bloßen Tatversuchs weitere „Feststellungen zu den eingetretenen Verletzungen des Opfers“ erforderlich gewesen wären, legt die Rechtsrüge nicht dar.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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