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3Ob57/22m•OGH 3Ob57/22m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* G*, vertreten durch Mag. Daniel Sallrigler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. M* K*, Rechtsanwalt, *, vertreten durch Mag. Peter Breiteneder, Rechtsanwalt in Linz, wegen 10.691,10 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Februar 2022, GZ 1 R 8/22k34, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies das auf den Titel der Anwaltshaftung gestützte Klagebegehren ab.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
[3] Der Kläger zeigt mit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[4] 1. Selbst wenn man der Ansicht des Klägers, er habe sich im erstinstanzlichen Vorbringen ausreichend deutlich auf die unterlassene Prüfung der Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall nach § 148c Abs 1 und Abs 2 Z 4 BSVG durch den Beklagten im vorangegangenen sozialgerichtlichen Verfahren gestützt (vgl den Schriftsatz vom 23. 10. 2020, Seiten 3 und 5), folgen wollte, ist für ihn nichts gewonnen. Ausgehend von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts zu den dem Beklagten vom Kläger erteilten Informationen zum Unfallhergang war ein von den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen geforderter Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb der Mutter des Klägers für den Beklagten nicht erkennbar.
[5] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das der Beklagte den Unfallhergang im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend den Angaben des Klägers vorgetragen habe, weshalb ihm keine sorgfaltswidrige Vertretungstätigkeit anzulasten sei, ist keine Verkennung der zur Anwaltshaftung entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze.
[6] 2. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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