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1R58/22h•LG HG Wien 1R58/22h
Das Handelsgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Gumpinger (Vorsitzender), Dr. Steinberger und KR Ing. Toman in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, , vertreten durch die Skribe Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wider die beklagte Partei B GmbH, C Straße **, , D, ** E, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, wegen EUR 250,-- samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 25.2.2022, GZ 9 C 421/21h-8, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 176,28 (darin enthalten EUR 29,38 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klägerin brachte vor, dass bei einem von ihr bei der Beklagten gebuchten Flug von E* nach ** am 30.1.2020 eine mehr als vierstündige Verspätung stattgefunden habe. Sie begehre daher einen Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 Fluggastrechte-VO in der Höhe von EUR 250,--.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen gewesen wäre.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren von EUR 250,-- samt Nebengebühren zur Gänze ab. Die dazu auf den Seiten 4 bis 5 der Urteilsausfertigung getroffenen Feststellungen, auf die verwiesen wird, beurteilte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht – zusammengefasst – dahingehend, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine mehr als drei stündige Verspätung hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs einer Annullierung des Fluges gleichzuhalten wäre. Damit käme gemäß Artikel 5, Artikel 7 Abs 1 lit.a der Fluggastrechte-VO ein Ausgleichsanspruch in Höhe von EUR 250,-- in Frage. Nach der Rechtsprechung des EuGH handle es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikels 5 Abs 3 der Fluggastrechte-VO. Auch außergewöhnliche Umstände, die beim (unmittelbaren) Vorflug eingetreten wären, seien zu berücksichtigen. Die aus dem Vogelschlag resultierende Verspätung des Fluges hätte die Beklagte mit zumutbaren Maßnahmen nicht verhindern können. Eine Umbuchung auf den Flug der F* mit Flugnummer G* von 17.28 Uhr bis 18.43 Uhr wäre in Frage gekommen. Das Flugticket der Klägerin kostete exklusive Steuern und Gebühren EUR 19,49, die Ticketpreise der F* bewegten sich in Preisspannen von ungefähr EUR 190,-- bis EUR 290,-- und seien damit um ein Vielfaches höher. Das Luftfahrtunternehmen müsse zwar unter Umständen auch hohe Kosten hinnehmen, die Grenze liege allerdings in der technischen und wirtschaftlichen Untragbarkeit der Kosten. Im vorliegenden Fall wäre auf Grund der hohen Preisdifferenz eine Umbuchung auf einen Flug der F* wirtschaftlich untragbar gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der klagenden Partei aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern, in eventu aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
In ihren weitschweifigen Ausführungen vertritt die Berufungswerberin – zusammengefasst – die Auffassung, dass hohe Kosten die Zumutbarkeit einer Ersatzbeförderung noch nicht ausschlössen. Die Beklagte hätte daher die Klägerin auf den Ersatzflug der H* umbuchen müssen.
Der Berufungswerberin ist Folgendes zu erwidern:
Haben außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung oder Annullierung eines Fluges geführt, dann hat das Luftfahrtunternehmen konkret vorzubringen, welche anderen personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihm zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihm gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (Schmid, BeckOK Fluggastrechte-VO13 Artikel 5 Rn 142 mwN).
Das Erstgericht hat völlig zutreffend ausgesprochen, dass im vorliegenden Fall auf Grund der hohen Preisdifferenz (EUR 19,49 zu durchschnittlich EUR 240,--) eine Umbuchung auf einen Flug der F* wirtschaftlich untragbar gewesen wäre.
Der vermutete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor, da die Umbuchung auf den H*-Flug wirtschaftlich unvertretbar wäre und die Umbuchung auf einen anderen Flug der Beklagten nur zu einer geringfügig früheren Ankunftszeit geführt hätte.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aus § 502 Abs 2 ZPO.
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