AUSL EGMR Bsw55798/16 (Bsw55808/16, Bsw55817/16)

Bsw55798/16 (Bsw55808/16, Bsw55817/16)Other CourtApr 5, 2022

Full text

AUSL EGMR Bsw55798/16 (Bsw55808/16, Bsw55817/16)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2022

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache A. A. u.a. gg Nordmazedonien, Urteil vom 5.4.2022, Bsw. 55798/16.

Spruch

Art. 4 4. ZPEMRK, Art. 13 EMRK - Zulässigkeit von Pushbacks nach Versäumnis der Migranten, legale Wege zur Einreise zu nutzen.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 4 4. ZPEMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4. ZPEMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Im Lauf des Jahres 2014 kam es zu einem erheblichen Anstieg der Zahl von Migranten, die versuchten, unter anderem über die sogenannte »Balkanroute« in die EU zu gelangen. Nachdem die Situation ab Herbst 2015 immer stärker politisch diskutiert wurde, erklärten die Regierungen der EU schließlich am 7.3.2016, die irregulären Migrationsbewegungen über die Balkanroute beendet zu haben. Am folgenden Tag trat eine Entscheidung in Kraft, wonach der kontrollierte Transit von Migranten, die in der EU internationalen Schutz beantragen wollten, durch Nordmazedonien nicht mehr gestattet wurde.

Bei der ersten Gruppe von Bf handelt es sich um eine syrische Familie, die am 24.2.2016 im griechischen Idomeni ankam. In dieser Stadt nahe der Grenze zu Nordmazedonien war ein Lager für Flüchtlinge errichtet worden. Nach ihren Angaben schlossen sie sich am 14.3.2016 einer Gruppe von rund 1.500 Flüchtlingen an, die sich auf einen »Marsch der Hoffnung« begaben und die Grenze zu Nordmazedonien überschritten. Kurz hinter der Grenze erreichten sie eine Stelle, wo hunderte Migranten von Soldaten Nordmazedoniens eingekreist wurden. Auch tschechische und serbische Soldaten waren vor Ort. Nachdem sie eine Nacht im Freien verbracht hatten, wurden die Bf nach ihren Angaben von den Soldaten unter Androhung von Gewalt dazu gedrängt, nach Griechenland zurückzukehren. Daraufhin machten sie sich wieder zu Fuß auf den Weg nach Idomeni.

Die übrigen Bf stammen aus Afghanistan, dem Irak und Syrien. Auch sie gaben an, sich am 14.3.2016 dem »Marsch der Hoffnung« angeschlossen zu haben. Sie seien im Dorf Moin in Nordmazedonien von Soldaten aufgehalten worden. Nachdem sie von den sie begleitenden Journalisten und Aktivisten getrennt wurden, seien sie auf Militärlastwägen zur griechischen Grenze zurückgebracht worden. Dort sei ihnen befohlen worden, durch ein Loch im Grenzzaun zu kriechen und so nach Griechenland zurückzukehren.

Nordmazedonien unterhält unter anderem in Bogorodica einen Grenzübergang zu Griechenland. Dieser ist rund 7,5 km von Idomeni entfernt. Im zweiten Halbjahr 2015 reisten circa 640.000 Migranten nach Nordmazedonien ein und die Behörden stellen rund 390.000 Bestätigungen über die Absicht aus, internationalen Schutz zu beantragen. (Anm: Gemäß § 16 Abs 1 des Asylgesetzes können Fremde an der Grenze oder auf nordmazedonischem Staatsgebiet gegenüber Polizisten die Absicht erklären, Asyl beantragen zu wollen. In diesem Fall wird eine Bestätigung ausgestellt und der Fremde über die Möglichkeit informiert, binnen 72 Stunden einen Asylantrag bei der Asylbehörde im zuständigen Aufnahmezentrum zu stellen.) Zwischen 1.1. und 14.3.2016 wurden weitere 90.000 Bestätigungen ausgestellt. Im selben Zeitraum beantragten nur rund 300 Personen in Nordmazedonien internationalen Schutz.

Rechtsausführungen:

Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 4 4. ZPEMRK (Verbot der Kollektivausweisung) alleine und iVm Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

I.Verbindung der Beschwerden

(50) Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Bf erachtet es der GH als angemessen, sie gemeinsam in einem einzigen Urteil zu behandeln (einstimmig).

II.Zur behaupteten Verletzung von Art 4 4. ZPEMRK

(51) Die Bf brachten vor, ihre summarische Abschiebung [...] hätte eine gegen [...] Art 4 4. ZPEMRK verstoßende Kollektivausweisung dargestellt. [...]

1. Zu den Verfahrensfragen

a.Zur Teilnahme der Bf an den fraglichen Ereignissen

(52) Die Regierung behauptete, die Bf hätten es verabsäumt, überzeugende prima facie-Beweise dafür vorzulegen, dass sie Teil der relevanten Gruppen und damit von der Ausweisung betroffen gewesen wären. [...]

(55) [...] Die Bf lieferten eine kohärente Schilderung ihrer individuellen Umstände, ihrer Herkunftsländer, der Schwierigkeiten, die sie nach Griechenland geführt hatten, sowie ihrer Teilnahme an dem Marsch am 14.3.2016 [...] und der Überquerung der Grenze [...]. Zur Untermauerung ihrer Behauptungen legten die Bf Videos vor, auf denen der Marsch der Migranten zu sehen ist und auf denen sie sich ihren Angaben nach selbst erkennen können. Wie der GH zudem feststellt, bestreitet die Regierung nicht, dass es am 14. und 15.3.2016 zu summarischen Ausweisungen gekommen ist [...].

(56) Unter solchen Umständen und angesichts des Hintergrundes des vorliegenden Falls ist der GH der Ansicht, dass die Bf prima facie-Beweise für ihre Teilnahme an dem Marsch und die illegale Einreise in den belangten Staat am 14.3.2016 vorgelegt haben, die von der Regierung nicht überzeugend widerlegt wurden. Folglich verwirft der GH die diesbezügliche Einrede der Regierung (einstimmig) und geht davon aus, dass die Schilderung der Ereignisse durch die Bf der Wahrheit entspricht.

b.Zur Frage der Hoheitsgewalt

(57) Die Regierung stellte in Abrede, exklusive Hoheitsgewalt über die fraglichen Ereignisse ausgeübt zu haben. Erstens sei unklar, ob die vorgelegten Videos im belangten Staat aufgenommen worden seien [...] und zweitens wären [...] auch Polizeikräfte anderer Staaten beteiligt gewesen. [...]

(59) [...] Die Hoheitsgewalt eines Staates iSv Art 1 EMRK wird in erster Linie territorial bestimmt. Es wird angenommen, dass sie normalerweise auf dem gesamten Territorium des Staates ausgeübt wird. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann diese Vermutung eingeschränkt werden, insb wenn ein Staat daran gehindert wird, seine Autorität auf Teilen seines Staatsgebiets wahrzunehmen.

(60) Da die Ausübung von Hoheitsgewalt eines Staates auf seinem gesamten Territorium vermutet wird, stellt sich die Frage, ob der belangte Staat den Umfang seiner Hoheitsgewalt in jenem Teil seines Staatsgebiets, in dem die umstrittenen Ereignisse stattgefunden haben, ändern oder herabsetzen kann, indem er sich auf außergewöhnliche Umstände beruft [...].

(61) Dazu bemerkt der GH zunächst, dass seine Rsp territoriale Ausklammerungen, abgesehen von den hier nicht anwendbaren Fällen des Art 56 EMRK, ausschließt.

(62) Im vorliegenden Fall verwies die Regierung auf die Schwierigkeiten bei der Kontrolle illegaler Migration durch den belangten Staat. Sie behauptete allerdings nicht, dass sie diese Situation daran gehindert hätte, ihre volle Autorität über diesen Teil des Hoheitsgebiets auszuüben. Während die Regierung auf die Teilnahme von Polizisten aus anderen Staaten verweist, zeigen die Umstände des Falls klar, dass der belangte Staat nie seine Hoheitsgewalt über das fragliche Gebiet an einen anderen Staat abgetreten hat [...]. Wie der GH zudem feststellt, bestätigte das Innenministerium Nordmazedoniens in einer Presserklärung, dass am 15.3.2016 zwei große Gruppen illegaler Migranten nach Griechenland zurückgebracht worden waren, womit es die Verantwortung für die fraglichen Handlungen übernahm und die Frage irrelevant machte, wo genau die Videos aufgenommen wurden.

(63) Der GH kann daher weder eine »beschränkende de facto Situation« noch »objektive Tatsachen« erkennen, die geeignet wären, die effektive Ausübung der Autorität des belangten Staats über sein Territorium in diesem konkreten Gebiet einzuschränken und damit die »Vermutung der Hoheitsgewalt« im Hinblick auf die Bf zu widerlegen. Außerdem hat der GH schon früher ausgesprochen, dass der besondere Kontext der Migration keinen Bereich rechtfertigen kann, der außerhalb des Rechts liegt und wo Personen von keinem Rechtssystem erfasst werden, das in der Lage ist, ihnen den Genuss jener von der EMRK geschützten Rechte zu bieten, zu deren Gewährleistung gegenüber allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen sich die Staaten verpflichtet haben. [...] Die EMRK kann nicht durch eine künstliche Reduktion ihres territorialen Anwendungsbereichs selektiv auf Teile des Territoriums eines Staats beschränkt werden. [...]

(64) Folglich fallen die Ereignisse [...] iSv Art 1 EMRK in die Hoheitsgewalt des belangten Staats. Die diesbezügliche Einrede der Regierung wird daher vom GH verworfen (einstimmig).

2. Zulässigkeit

a.Zum behaupteten Verlust der Opfereigenschaft

(65) Die Regierung brachte vor, [...] die Bf hätten ihren Opferstatus verloren, weil sie sich zur Zeit der Erhebung der Beschwerden alle in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU aufgehalten hätten.

(67) In Fällen wie dem vorliegenden [...] kann der GH Ereignisse nicht berücksichtigen, zu denen es nach einem gesonderten Grenzübertritt gekommen ist. Folglich verwirft er die diesbezügliche Einrede der Regierung.

b.Zur Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe

(70) Angesichts der Behauptung der Bf, einer Kollektivausweisung unterzogen worden zu sein, können die von der Regierung genannten Rechtsbehelfe nicht als effektive Rechtsbehelfe hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung angesehen werden. Auch diese Einrede der Regierung [...] muss daher verworfen werden.

c.Zur Frist von sechs Monaten

(73) [...] Alle Beschwerden wurden am 12.9.2016 und somit innerhalb von sechs Monaten übermittelt. Die diesbezügliche Einrede der Regierung muss daher verworfen werden.

d.Zur Anwendbarkeit von Art 4 4. ZPEMRK

(77) Um zu entscheiden, ob Art 4 4. ZPEMRK anwendbar ist, muss der GH zunächst feststellen, ob die Bf einer »Ausweisung« im Sinne dieser Bestimmung unterworfen wurden.

(79) [...] Der GH zweifelt nicht daran, dass die Bf auf mazedonischem Territorium von der Polizei und der Armee Nordmazedoniens aufgegriffen wurden und sich somit in der Hoheitsgewalt dieses Staates iSv Art 1 EMRK befanden. [...]

(80) Es steht zudem außer Streit, dass die Bf durch Mitglieder der Armee und der Polizei des belangten Staats von mazedonischem Staatsgebiet entfernt und (gewaltsam) nach Griechenland zurückgebracht wurden. Daher hat eine »Ausweisung« iSv Art 4 4. ZPEMRK stattgefunden. Folglich ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar. Der GH verwirft daher die diesbezügliche Einrede der Regierung.

e.Schlussfolgerung

(81) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

3. In der Sache

a.Relevante Grundsätze

(112) [...] Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung einer Ausweisung als »kollektiv« ist das Fehlen »einer vernünftigen und sachlichen Prüfung des Einzelfalls jedes individuellen Mitglieds der Gruppe«. Ausnahmen von dieser Regel wurden in Fällen angenommen, in denen das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung auf das eigene Verhalten des Bf zurückgeführt werden konnte. In N. D. und N. T./ES ging der GH davon aus, dass die Ausnahme, die den Staat von seiner Verantwortlichkeit unter Art 4 4. ZPEMRK befreit, auch auf Situationen anwendbar sein sollte, in denen das Verhalten von Personen, die eine Landgrenze unrechtmäßig überquerten und dabei bewusst ihre große Zahl ausnutzten und Gewalt anwendeten, eine eindeutig destabilisierende Situation schuf, die schwer zu kontrollieren war und die öffentliche Sicherheit gefährdete. Der GH fügte hinzu, dass in solchen Situationen berücksichtigt werden sollte, ob der belangte Staat unter den besonderen Umständen des Einzelfalls einen echten und wirksamen

Zugang zu legalen Einreisewegen bot, insb in Form von Grenzverfahren, und ob gegebenenfalls die Bf durch zwingende Gründe, die auf in die Verantwortung des belangten Staats fallenden objektiven Tatsachen beruhten, daran gehindert wurden, davon Gebrauch zu machen.

b.Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall

(113) [...] Es wurde [...] nicht bestritten, dass die Migranten aus dem belangten Staat entfernt wurden, ohne von den Behörden Nordmazedoniens irgendeinem Verfahren zur Identifikation oder zur Prüfung ihrer persönlichen Situation unterzogen worden zu sein. Dies müsste zur Schlussfolgerung führen, dass ihre Ausweisung kollektiver Art war, außer das Fehlen einer Prüfung ihrer Situation kann ihrem eigenen Verhalten zugeschrieben werden. Der GH wird daher damit fortfahren zu prüfen, ob das Fehlen individueller Ausweisungsentscheidungen [...] durch das eigene Verhalten der Bf gerechtfertigt werden kann.

(114) Wie aus den Akten klar hervorgeht, waren die Bf tatsächlich Teil zweier großer Gruppen von Migranten, welche die Grenze des belangten Staats unrechtmäßig überquerten. Es gibt allerdings [...] keinen Hinweis darauf, dass die Bf oder andere Personen in der Gruppe in irgendeiner Form Gewalt anwendeten oder sich den Beamten widersetzten. [...] Selbst wenn der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt in N. D. und N. T./ES verglichen werden kann, wo die Bf bei einem Versuch festgenommen wurden, die Landgrenze en masse durch ein Erstürmen der Grenzzäune zu überqueren, nimmt der GH daher an, dass im vorliegenden Fall keine Gewalt angewendet wurde. Der GH wird dennoch damit fortfahren zu prüfen, ob die Bf durch das irreguläre Überqueren der Grenze ein wirksames Verfahren zur rechtmäßigen Einreise umgingen. Wenn der belangte Staat einen tatsächlichen und wirksamen Zugang zu Wegen der legalen Einreise, insb im Wege von Grenzverfahren, zur Verfügung gestellt hat, ein Bf aber davon keinen Gebrauch gemacht hat, wird der GH im fraglichen Kontext und vorbehaltlich der Anwendung von Art 2 und Art 3 EMRK berücksichtigen, ob es zwingende Gründe dafür gab, dies nicht zu tun, die auf objektiven Tatsachen beruhten, für die der belangte Staat verantwortlich war.

(115) Wo solche Vorkehrungen bestehen und das Recht, um Schutz gemäß der Konvention und insb Art 3 zu ersuchen, in einer tatsächlichen und wirksamen Weise gewährleisten, hindert die Konvention die Staaten nicht daran, in Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Grenzen zu kontrollieren, zu verlangen, dass Anträge auf derartigen Schutz an bestehenden Grenzübergängen gestellt werden. Folglich können sie Fremden, einschließlich potentiellen Asylwerbern, die es ohne zwingende Gründe verabsäumt haben, diesen Vorkehrungen zu entsprechen, indem sie – insb wie im vorliegenden Fall unter Ausnutzung ihrer großen Zahl – versuchten, die Grenze an einer anderen Stelle zu überqueren, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet verwehren.

(116) [...] Das mazedonische Recht räumte den Bf eine Möglichkeit ein, in das Hoheitsgebiet des belangten Staats bei Grenzübergängen einzureisen, wenn sie die Einreisekriterien erfüllten oder – wenn dies nicht der Fall war – wenn sie Asyl beantragten oder zumindest angaben, dies zu beabsichtigen. Dies umfasst eine Prüfung der individuellen Umstände jedes Antragstellers und, wenn die Umstände dies erforderten, eine Entscheidung über die Ausweisung, wogegen ein Rechtsmittel offenstand.

(117) [...] Wie der GH zur Kenntnis nimmt, wurden zwischen 19.6.2015 und 8.3.2016 477.861 Bestätigungen über eine erklärte Absicht, Asyl zu beantragen, ausgestellt. 456.309 davon wurden für Staatsangehörige Syriens, Afghanistans und des Irak erteilt, also jener Staaten, aus denen auch die Bf [...] stammen. [...] Der näheste Grenzübergang von Idomeni ist jener in Bogorodica, [...] wo bis Ende Dezember 2015 mehr als 300.000 Bestätigungen ausgestellt wurden. [...] Der GH sieht keinen Grund daran zu zweifeln, dass es nicht nur eine rechtliche Verpflichtung gab, Asylanträge und Erklärungen über die Absicht, Asyl zu beantragen, an diesem Grenzübergang entgegenzunehmen, sondern auch eine tatsächliche Möglichkeit bestand, solche Anträge und Erklärungen abzugeben. Wenn auch die Regierung keine genauen Informationen über die Verfügbarkeit von Dolmetschern übermittelte, ist angesichts der hunderten und manchmal tausenden Bestätigungen, die täglich ausgestellt wurden, klar, dass irgendeine Übersetzung zur Verfügung stand.

(118) Die Bf stellten diese [...] Statistiken nicht in Frage. Sie brachten vielmehr vor, es wäre für sie zum Zeitpunkt ihrer summarischen Abschiebung am oder um den 14. und 15.3.2016 nicht möglich gewesen, am Grenzübergang Bogorodica Asyl zu beantragen. Die relevanten Daten würden bestätigen, dass zu dieser Zeit keine Bestätigungen über die erklärte Absicht, Asyl zu beantragen, ausgestellt wurden.

(119) Der GH stellt dazu fest, dass die hohe Zahl an Bestätigungen, die vor dem 8.3.2016 ausgestellt wurden, offenbar in erster Linie aus einer gestiegenen Zahl von Anträgen auf Schutz von Staatsangehörigen der Staaten des Mittleren Ostens resultierten, die eher auf ihrem Weg in die EU durch Nordmazedonien reisen wollten als zu beabsichtigen, dort Asyl zu beantragen. Von den 477.861 Personen, die zwischen 19.6.2015 und 8.3.2016 erklärten, Asyl beantragen zu wollen, stellten tatsächlich nur 400 einen Asylantrag [...]. Nach dem 8.3.2016 war ein Transit aufgrund des geänderten Umgangs der EU mit der Frage der stetig steigenden Zahl von Migranten und der daraus folgenden Reaktion anderer Staaten entlang der Balkanroute tatsächlich nicht mehr möglich. Allerdings deutet nichts darauf hin, dass es nicht länger möglich gewesen wäre, am Grenzübergang Asyl zu beantragen, was weiterhin eine Prüfung der individuellen Umstände jedes Antragstellers und gegebenenfalls eine Entscheidung über die Ausweisung, die anfechtbar gewesen wäre, nach sich zog.

(120) Die unbestrittene Tatsache, dass am Grenzübergang Bogorodica am 14. und 15.3.2016 keine Bestätigungen über eine erklärte Absicht, Asyl zu beantragen, ausgestellt wurden, stellt folglich seine Zugänglichkeit nicht in Frage und führt nicht zur Schlussfolgerung, dass der belangte Staat keinen tatsächlichen und wirksamen Zugang zu diesem Grenzübergang geboten hat.

(121) Nichts [...] deutet darauf hin, dass potentielle Asylwerber in irgendeiner Weise daran gehindert wurden, sich zu den legitimen Grenzübergängen zu begeben und einen Asylantrag zu stellen oder dass die Bf versucht hätten, beim Grenzübergang Asyl zu beantragen und zurückgeschickt wurden. Die Bf [...] behaupteten nicht einmal, jemals versucht zu haben, auf rechtmäßigem Weg nach Mazedonien zu gelangen. Daher ist der GH nicht davon überzeugt, dass sie die erforderlichen zwingenden Gründe hatten, [...] den Grenzübergang Bogordica oder irgendeinen anderen Grenzübergang nicht zu benutzen, um gegen ihre Ausweisung sprechende Gründe in einer angemessenen und rechtmäßigen Weise vorzubringen. Dies deutet darauf hin, dass die Bf tatsächlich nicht daran interessiert waren, im belangten Staat Asyl zu beantragen, sondern nur durchreisen wollten und – da dies nicht länger möglich war – sich für eine illegale Einreise entschieden.

(122) Aus den oben dargelegten Gründen ist der GH ungeachtet gewisser Mängel im Asylverfahren und Berichten über Pushbacks nicht davon überzeugt, dass es der belangte Staat verabsäumte, tatsächlichen und wirksamen Zugang zu Verfahren der rechtmäßigen Einreise nach Nordmazedonien zur Verfügung zu stellen, insb indem er bei den Grenzübergängen – speziell für Anträge auf Schutz gemäß Art 3 EMRK – internationalen Schutz vorsah. Er ist auch nicht davon überzeugt, dass die Bf – unter der Annahme, sie hatten überhaupt einen wirklichen Wunsch, in Nordmazedonien Asyl zu beantragen – zwingende, auf objektiven Tatsachen, für die der belangte Staat verantwortlich ist, beruhende Gründe hatten, keinen Gebrauch von diesen Verfahren zu machen.

(123) Nach Ansicht des GH brachten sich die Bf tatsächlich selbst in Gefahr, indem sie an der illegalen Einreise in mazedonisches Hoheitsgebiet am 14.3.2016 teilnahmen und dabei die Größe der Gruppe ausnutzten. Sie machten keinen Gebrauch von den bestehenden rechtlichen Verfahren zur Erlangung einer rechtmäßigen Einreise nach Nordmazedonien entsprechend den relevanten innerstaatlichen Vorschriften über den Grenzübertritt. Folglich ist der GH in Übereinstimmung mit seiner stRsp der Ansicht, dass das Fehlen individueller Ausweisungsentscheidungen auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass die Bf, sofern sie tatsächlich wünschten, Rechte gemäß der EMRK geltend zu machen, keinen Gebrauch von den zu diesem Zweck bestehenden offiziellen Einreiseverfahren machten, und folglich aus ihrem eigenen Verhalten resultierte. Dementsprechend hat nach Ansicht des GH keine Verletzung von Art 4 4. ZPEMRK stattgefunden (einstimmig).

III.Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK

(124) Die Bf brachten vor, ihnen wäre kein wirksamer Rechtsbehelf mit automatischer aufschiebender Wirkung zur Verfügung gestanden, mit dem sie ihre summarische Abschiebung nach Griechenland bekämpfen hätten können. [...]

1. Zulässigkeit

(127) Dieser Beschwerdepunkt wirft komplexe Sach- und Rechtsfragen auf [...] und ist daher nicht offensichtlich unbegründet [...]. Er ist auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache

(130) Wie der GH bereits [...] festgestellt hat (siehe oben Rn 123), brachten sich die Bf selbst in eine rechtswidrige Situation, indem sie aus freien Stücken versuchten, am 14.3.2016 durch einen illegalen Grenzübertritt [...] nach Nordmazedonien einzureisen. Sie entschieden sich somit dazu, keinen Gebrauch von den bestehenden rechtlichen Verfahren zu machen, um rechtmäßig in den belangten Staat einzureisen, womit sie es verabsäumten, sich an das relevante nationale Recht zu halten. Soweit der GH festgestellt hat, dass das Fehlen eines individuellen Verfahrens über ihre Ausweisung auf das eigene Verhalten der Bf zurückzuführen war [...], kann er den belangten Staat nicht dafür verantwortlich machen, keinen Rechtsbehelf gegen eben diese Ausweisung zur Verfügung gestellt zu haben.

(131) Das Fehlen eines Rechtsbehelfs hinsichtlich der Abschiebung der Bf begründet daher als solches keine Verletzung von Art 13 EMRK, da das Vorbringen der Bf betreffend die ihnen mutmaßlich im Zielstaat drohenden Risiken nie im Wege des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens an die zuständigen Behörden des belangten Staats herangetragen wurde.

(132) Dementsprechend hat keine Verletzung von Art 13 EMRK iVm Art 4 4. ZPEMRK stattgefunden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Hirsi Jamaa ua/IT, 23.2.2012, 27765/09 (GK) = NLMR 2012, 50

N. D. und N. T./ES, 13.2.2020, 8675/15 und 8697/15 (GK) = NLMR 2020, 53

Shahzad/HU, 8.7.2021, 12625/17 = NLMR 2021, 365

M. H. ua/HR, 18.11.2021, 15670/18, 43115/18 = NLMR 2021, 497

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.4.2022, Bsw. 55798/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 180) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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