OGH 8ObA81/21a

8ObA81/21aSupreme CourtMar 30, 2022

Full text

OGH 8ObA81/21a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00081.21A.0330.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* M*, vertreten durch Celar Senoner WeberWilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* GesmbH Co KG, *, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 131.962,60 EUR brutto sA, im Verfahren über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2021, GZ 9 Ra 13/21d61, mit dem das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 24. November 2020, GZ 25 Cga 103/18a55, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

[1] Der Kläger und die Beklagte haben mit Eingabe vom 4. 3. 2022 gemeinsam mitgeteilt, dass sie einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart haben.

[2] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz iVm § 513 ZPO ist diese Vereinbarung auch noch im Revisionsverfahren zulässig (RISJustiz RS0041994). Dadurch entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen (8 Ob 40/20w uva).

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