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8Ob25/22t•OGH 8Ob25/22t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners R* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Dezember 2021, GZ 4 R 155/21z189, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 22. Juli 2021, GZ 15 S 36/20k74, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht fasste in der vorliegenden Schuldenregulierungssache den Beschluss, die Eigenverwaltung des Schuldners zu beschränken, Rechtsanwalt Mag. W*, LL.M., zum Masseverwalter zu bestellen und dessen Geschäftskreis auf folgende Tätigkeiten zu beschränken „Überprüfung von Anfechtungsansprüchen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen sowie für den Fall des Bestehens derartiger Ansprüche, Geltendmachung/Einklagung derselbigen“.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der zu ON 212 im Akt erliegende „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Schuldners.
[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (RISJustiz RS0044101 [T15]). Der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss ist folglich nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 252 IO) ausgeschlossen (RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des Konformatsbeschlusses des Rekursgerichts (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
[5] Das Rechtsmittel war daher als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen.
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