OGH 8Ob16/22v

8Ob16/22vSupreme CourtMar 30, 2022

Full text

OGH 8Ob16/22v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00016.22V.0330.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. TarmannPrentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Peter Böck, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen Feststellung und Vertragsanpassung (Streitwert: 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2021, GZ 13 R 100/21k14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] 1. Die Schlüssigkeit einer Klage kann nach ständiger Rechtsprechung immer nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; daher ist deren Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RISJustiz RS0037780; RS0116144). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die ausnahmsweise die Zulässigkeit der Revision begründen würde, wird in der außerordentlichen Revision der Klägerin nicht aufgezeigt.

[2] 2. Unstrittig ist auf das Vertragsverhältnis der Parteien das LPG anzuwenden.

[3] 3. Das LPG gewährt dem Pächter eines vorwiegend zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachteten Grundstücks (vgl § 1 Abs 1 LPG) bei Überwiegen seiner Interessen einen Anspruch auf gerichtliche Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrags (§ 6 LPG). Eine solche Verlängerung ist aber dann ausgeschlossen, wenn der Landpachtvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, die der maßgeblichen Richtpachtzeit entspricht oder diese übersteigt (§ 6 Abs 3 LPG). Daraus ergibt sich, dass das Landpachtgesetz eine Mindestvertragsdauer nicht kennt (6 Ob 31/15z).

[4] 4. Das wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. Sie argumentiert jedoch damit, dass neben der im außerstreitigen Rechtsweg durchsetzbaren Verlängerungsmöglichkeit der Pachtdauer auch das Recht besteht, die Unwirksamkeit einer unangemessen zum Nachteil des Pächters von der Richtpachtzeit abweichende Vertragsdauer geltend zu machen. Dabei meint die Klägerin, dass es sich um eine „gerichtliche Rechtsgestaltung“ handelt, die zur „Feststellung der Unwirksamkeit“ berechtigt, was dazu führt, dass „die Pachtdauer im Sinn des LPG von den Parteien anzupassen ist“.

[5] Richtig haben schon die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass eine Unwirksamkeit einer vereinbarten Vertragsdauer nicht aus § 2 LPG abgeleitet werden kann. Da das LPG keine Mindestvertragsdauer, sondern nur eine Verlängerung durch Gerichtsentscheidung vorsieht, liegt in der Vereinbarung einer kurzen Vertragsdauer gerade kein Verzicht auf im Landpachtgesetz bestimmte Rechte. Eine Unwirksamkeit könnte daher nur aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitet werden, wofür jedoch jegliches substantiiertes Vorbringen fehlt.

[6] 5. Das LPG definiert in § 4 den angemessenen Pachtzins. Ist der vom Pächter zu entrichtende Pachtzins so hoch, dass er den bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtgegenstands erzielbaren Ertrag übersteigt, oder weicht er vom angemessenen Pachtzins um mehr als die Hälfte ab, so hat das Gericht nach § 11 Abs 1 LPG auf Antrag den vom Pächter zu entrichtenden Pachtzins ab dem auf die Antragstellung folgenden Zinstermin auf den angemessenen Betrag zu mindern oder zu erhöhen.

[7] 6. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass verschiedene Vertragsbestimmungen unwirksam seien, weil diese eine Kostenbelastung des Pächters zur Folge hätten und damit eine unnmittelbare Auswirkung auf den angemessenen Pachtzins hätten.

[8] Bereits in der Entscheidung 7 Ob 565/76 wurde dargelegt, dass Gegenstand der Bestandzinsforderung nicht nur die ausdrücklich als Zins gezeichneten Beträge sind, sondern auch alle jene dem Bestandnehmer obliegenden Zahlungen, die sich als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung darstellen. Da das Gesetz auf den vom Pächter „zu entrichtenden Pachtzins“ abstellt, ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unbeachtlich, ob es sich um einen vereinbarten oder durch eine frühere gerichtliche Anordnung festgesetzten Pachtzins handelt und ob der Pachtzins von Anfang an unangemessen war oder erst durch eine Änderung der Verhältnisse unangemessen wurde. Hieraus ergibt sich, dass das Gericht in einem Verfahren nach LPG den Pachtzins immer in einer absoluten Größe festzusetzen hat. Errechnet sich der vereinbarte Pachtzins aus einem Grundbetrag und einem Wertsicherungsbetrag, so ist der gesamte sich hieraus ergebende Zins der Entscheidung zu unterwerfen.

[9] Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist daher – unabhängig von dem Index, auf den sie abstellt – nicht eine Wertsicherungsvereinbarung als solches unwirksam, sondern nur insoweit als ihre Anwendung durch den Verpächter zu einem unangemessen hohen Pachtzins führt, was der Pächter mit einer Antragstellung nach § 11 Abs 1 LPG gerichtet auf Überprüfung des Pachtzinses geltend machen kann.

[10] Dies gilt auch für die übrigen „Zahlungsansprüche“. Die Beurteilung der Gegenleistungen des Pächters erfolgt im Rahmen der Prüfung des angemessenen Pachtzinses. Soweit sie keine Auswirkungen auf die Angemessenheit des Pachtzinses haben, bietet das LPG keine Grundlage dafür, die entsprechenden Vertragsbestimmungen als unwirksam festzustellen.

[11] Hinsichtlich der vereinbarten Kaution durch Übergabe einer Bankgarantie lässt die Revision überhaupt offen, woraus sich die Unwirksamkeit der Regelung ableiten soll.

[12] 7. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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