OGH 11Ns26/22w

11Ns26/22wSupreme CourtMar 23, 2022

Full text

OGH 11Ns26/22w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00026.22W.0323.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen * I* wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, AZ 15 U 117/10s des Bezirksgerichts Feldkirch über den Antrag des Bezirksanwalts des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

[1] Schon weil der in der Justizanstalt Stein an der Donau in Strafhaft befindliche Angeklagte selbst seine Vorführung vor das Tatortgericht (nunmehr) für möglich hält, war dem – überdies unspezifizierten (Fabrizy/Kirchbacher StPO14 § 39 Rz 2) – Antrag nicht näher zu treten.

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