OGH 13Os140/21v

13Os140/21vSupreme CourtMar 16, 2022

Full text

OGH 13Os140/21v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00140.21V.0316.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Socher, BA, in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 9. November 2021, GZ 34 Hv 76/21f12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 17. Juni 2021 in L* * M* mit im Urteil beschriebener Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, wobei es infolge Gegenwehr der Genannten beim Versuch geblieben ist.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[5] Nach den Feststellungen des Erstgerichts gab der Angeklagte seinen Versuch, * M* zu vergewaltigen, nicht freiwillig, sondern aufgrund der im Urteil beschriebenen Gegenwehr der Genannten auf (US 3).

[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) reklamiert, das Vorbringen aber nicht am dargestellten Urteilssachverhalt orientiert, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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