OGH 21Ds4/21g

21Ds4/21gSupreme CourtMar 14, 2022

Full text

OGH 21Ds4/21g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0210DS00004.21G.0314.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über den Antrag der Beschuldigten auf Verlängerung der Frist für die Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

[1] In der Disziplinarsache gegen * wurde der Beschuldigten am 3. März 2022 die Stellungnahme der Generalprokuratur zu einer von ihr eingebrachten Beschwerde zur Äußerung binnen zehn Tagen zugestellt.

[2] Am 10. März 2022 begehrte die Beschuldigte mit der Begründung die Verlängerung dieser Frist, ihre Tochter sei am 9. März 2022 positiv auf das CoronaVirus getestet worden, womit der „Verdacht besteht, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Tochter angesteckt haben könnte“.

[3] Da diesem Vorbringen eine sachliche Rechtfertigung für die begehrte Fristverlängerung nicht im Ansatz zu entnehmen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

[4] Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu.

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