AUSL EGMR Bsw19090/20

Bsw19090/20Other CourtMar 1, 2022

Full text

AUSL EGMR Bsw19090/20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2022

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Fenech gg. Malta, Urteil vom 1.3.2022, Bsw. 19090/20.

Spruch

Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK - Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 im Gefängnis.

Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 3 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 2 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf wurde am 30.11.2019 wegen des Verdachts, an einer Verschwörung zur Ermordung der Journalistin Daphne Caruana Galizia beteiligt gewesen zu sein, in Untersuchungshaft genommen. Seither befindet er sich in der Strafanstalt Corradino in Paola.

Nachdem einige Anträge auf Enthaftung abgewiesen worden waren, wandte er sich mit der Behauptung, in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein, an das Verfassungsgericht. Dieses wies seine Beschwerde am 23.11.2020 ab. Auch mehrere Anträge an das Magistratsgericht, die sich gegen die Verweigerung vertraulicher Konsultationen zwischen dem Bf und seinem Verteidiger durch die Gefängnisverwaltung richteten, blieben erfolglos.

Die Haftbedingungen wurden vom Bf als unzumutbar beschrieben. Während seiner von 30.11.2019 bis 3.1.2020 dauernden Einzelhaft sei ihm weder warme Kleidung noch ein angemessenes Bett zur Verfügung gestanden und er habe seine Zelle nur eine Stunde pro Tag verlassen dürfen. Ab 4.1.2020 wurde er in einem Raum mit vier oder fünf anderen Gefangenen untergebracht, wo die hygienischen und sanitären Zustände seiner Ansicht nach ebenfalls unzureichend waren.

Der Bf war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung 38 Jahre alt. Er hat nur eine Niere und ist daher gemäß einem im April 2020 erstellten ärztlichen Bericht gefährdet, im Fall einer Covid-19-Infektion Komplikationen zu erleiden.

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 2 (Recht auf Leben) und Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) durch die Haftbedingungen und die unzureichenden Maßnahmen zum Schutz vor einer Covid-19-Infektion.

I.Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK

(34) Der Bf brachte vor, die Haftbedingungen wären unvereinbar mit Art 3 EMRK [...].

1. Zulässigkeit

a.Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe

(35) Die Regierung brachte vor, der Bf habe es verabsäumt, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen, weil er seine Rügen nicht an das Verfassungsgericht herangetragen habe. [...]

(41) Der GH verweist auf die sich aus seiner Rsp ergebenden allgemeinen Grundsätze und die Beurteilung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, die er in Story ua/MT vorgenommen hat, wonach von Gefangenen in einer Situation wie jener des Bf [...] nicht verlangt wird, verfassungsgerichtliche Verfahren anzustrengen [...].

(42) Wie der GH bemerkt, wurden die von der Regierung genannten Fälle, einschließlich jenem des Bf, vom Verfassungsgericht in Zeitspannen zwischen viereinhalb Monaten und zwei Jahren entschieden. Bei einer solchen Dauer kann nicht von einer zügigen Entscheidung über Beschwerden über unmenschliche Haftbedingungen und einem raschen Abstellen der geltend gemachten Behandlung ausgegangen werden. [...] Die derzeitige innerstaatliche Rsp erlaubt es dem GH somit nicht festzustellen, dass der Bf sich im Hinblick auf den Kern seiner Beschwerde eines solchen Rechtsbehelfs bedienen hätte müssen.

(45) Andere Überlegungen gelten allerdings hinsichtlich der unter Art 3 EMRK erhobenen Beschwerdevorbringen [...] betreffend die Verwendung von Überwachungskameras in der Zelle des Bf und während des Empfangs von Besuchen seines Anwalts sowie die Überwachung von Telefongesprächen und von Dokumenten, die sein Anwalt mitgebracht hatte [...].

(47) [...] Diese Vorbringen [...] stellen eigenständige Beschwerden unter Art 8 EMRK dar und hätten daher vor dem Verfassungsgericht geltend gemacht werden müssen [...]. [...]

(48) [...] Zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss dieser Teil der Beschwerde unter Art 3 EMRK daher gemäß Art 35 Abs 1 und Abs 4 EMRK wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe für unzulässig erklärt werden [...] (einstimmig).

b.Schlussfolgerung

(49) [...] Die Beschwerde unter Art 3 EMRK ist – innerhalb der oben dargelegten Grenzen – weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache

a.Zur Zeitspanne zwischen 30.11.2019 und 3.1.2020

(67) [...] Im vorliegenden Fall wurde die Einzelhaft nicht als Disziplinarmaßnahme verhängt [...].

(68) Wie die Regierung vorbrachte, war die Entscheidung, den Bf in einer Einzelzelle unterzubringen, vom Gefängnisdirektor auf ärztlichen Rat unter anderem aus Gründen der Sicherheit und des Schutzes getroffen worden. Der GH sieht keinen Grund, den Wahrheitsgehalt des [...] ärztlichen Berichts vom 30.11.2019 und die darin enthaltene Rechtfertigung anzuzweifeln. Tatsächlich werden darin das Risiko (unter anderem einer Selbstverletzung) [...] und die empfohlenen Maßnahmen [...] dargelegt. Zudem wurden die ebenfalls vom 30.11.2019 datierenden Ergebnisse eines Urintests [...], wonach der Bf positiv auf Kokain getestet wurde, von diesem unterzeichnet. Der GH geht daher davon aus, dass die Maßnahme der Unterbringung des Bf in einer Einzelzelle auf medizinischen Gründen beruhte und entsprechend der Praxis der Haftanstalt, jeden positiv auf Drogen getesteten Insassen so lange von anderen Gefangenen zu isolieren, bis er negativ getestet wurde, Zwecken des Schutzes diente sowie der Notwendigkeit, unter anderem die

Sicherheit des Bf zu gewährleisten. [...]

(69) Der GH bedauert, dass die Regierung die rechtliche Grundlage für diese Maßnahme nicht genannt und keine schriftlichen Richtlinien für diese Praxis übermittelt hat. Auch wenn es sinnvoll sein kann, positiv auf Drogen getestete Neuzugänge abzusondern und zu überwachen, sollte diese Vorgangsweise nach Ansicht des GH gemeinsam mit relevanten Garantien ausdrücklich und detailliert im Gesetz geregelt sein. [...]

(70) [...] Die Entscheidung beruhte auf einer vorangegangenen, umfassenden medizinischen Beurteilung (physisch und psychisch) und auf ärztlichen Empfehlungen [...]. Der Bf – der seinen Drogenkonsum nicht in Abrede stellte – wurde danach via Videokamera überwacht, was den Hinweisen im ärztlichen Bericht entsprach, wonach der Bf durchgehend beobachtet werden sollte.

(71) Als problematisch erachtet der GH allerdings, dass die Entscheidung und die betreffenden Details dem Bf damals nicht schriftlich bekanntgegeben wurden, was ihm – insb im Fall einer Verlängerung – eine Anfechtung ermöglicht hätte. In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass der Bf einräumte, mündlich über die Maßnahme informiert worden zu sein. [...] Außerdem stellte er die Notwendigkeit der Praxis als solcher nicht in Frage [...].

(72) Wie der GH [...] feststellt, dauerte diese Anhaltung des Bf [...] nicht länger als 35 Tage, da er in eine Gemeinschaftszelle verlegt wurde, sobald sein Drogentest negativ war. Er erlitt keine psychischen oder physischen Schäden durch diese Haftbedingungen. [...]

(74) [...] Die während dieser Zeit geltenden Einschränkungen liefen nicht auf eine völlige [...] soziale Isolation hinaus [...]. [...] Der Bf hatte insb regelmäßige Treffen mit seinem Rechtsanwalt [...] und Kontakt zu den Gefängnisbeamten einschließlich des Geistlichen, und nach den ersten 14 Tagen hatte er auch Kontakt zu seiner Familie [...]. Jedenfalls ist klar, dass er nur von anderen Insassen abgesondert wurde. [...] Dieses Haftregime scheint beim Bf keine psychischen oder physischen Folgen verursacht zu haben.

(75) Der GH wird dennoch die materiellen Haftbedingungen beurteilen, unter denen der Bf [...] untergebracht war.

(76) Während für den GH nicht klar ist, warum dem Bf während dieser 35 Tage nur eine Stunde an Aktivitäten außerhalb der Zelle erlaubt wurde, aber keine angemessenen Freiluftaktivitäten, und warum er während der ersten 27 Tage keinen Zugang zu Büchern hatte [...], nimmt er zur Kenntnis, dass der Bf im Gebäude trainieren konnte [...] und er darauf verzichtete, [...] seine eigenen Bücher oder Schreibmaterial zu beantragen [...]. In diesem Licht und angesichts der begrenzten Zeiträume rechtfertigen diese Faktoren für sich alleine nicht die Schlussfolgerung, dass der Bf unter mit Art 3 EMRK unvereinbaren Bedingungen angehalten wurde [...]. In diesem Zusammenhang erachtet es der GH allerdings als angebracht, an die CPT-Standards zu erinnern, wonach Gefangenen ausnahmslos täglich mindestens eine Stunde Bewegung im Freien gestattet werden muss [...]. Nach den relevanten internationalen Standards sollten Gefangene in der Lage sein, einen vernünftigen Teil des Tages außerhalb ihrer Zellen zu verbringen und dabei

sinnvollen Aktivitäten unterschiedlicher Art nachzugehen (Arbeit, Erholung, Bildung).

(77) Soweit sich der Bf über die Bedingungen in seiner Einzelzelle beschwerte, stellt der GH Folgendes fest:

Dem Bf stand ein provisorisches Bett zur Verfügung und er war mit einer kurzen Hose und einem T-Shirt bekleidet. Das Tragen seiner eigenen Kleidung wurde ihm auf ärztlichen Rat zu seinem eigenen Schutz verwehrt. Es ist nicht Sache des GH, diese Feststellungen in Frage zu stellen. [...] Auch wenn es als Eingriff in die persönliche Integrität angesehen werden kann, wenn Gefangene Gefängniskleidung tragen müssen, dient dies ohne Zweifel dem legitimen Zweck des Schutzes der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten. Im vorliegenden Fall diente die [...] reißfeste Kleidung überdies dem Zweck des Schutzes des Bf vor einer möglichen Selbstgefährdung [...]. Wie der GH feststellt, beschwerte sich der Bf über die Kälte und seine Kleidung war sicher leicht [...]. Während das Leiden unter Hitze oder Kälte nicht zu unterschätzen ist [...], bemerkt der GH, dass dem Bf zwei Decken gegeben wurden, was die Situation zu einem gewissen Grad erleichtert haben muss [...]. [...]

(78) Was die sanitären Einrichtungen betrifft, hat der GH in früheren Fällen Zellen kritisiert, die über keine automatischen Spülungen verfügten [...]. Im vorliegenden Fall gab es aber nicht nur eine Rechtfertigung für diese Situation – nämlich die Vermeidung von Möglichkeiten zur Strangulation und die Verhütung einer Selbstverletzung –, sondern die Aufseher konnten die Toilette von außerhalb der Zelle [...] spülen. [...]

(79) Zur Beleuchtung und Belüftung hat der Bf eingeräumt, dass die Zelle ein Fenster hatte, [...] das von angemessener Größe gewesen zu sein scheint und sowohl für Tageslicht als auch für frische Luft sorgte [...].

(81) Daraus folgt, dass [...] die Situation des Bf während der ersten Phase seiner Haft keine gegen Art 3 EMRK verstoßende Behandlung darstellte.

(82) Folglich hat keine Verletzung von Art 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).

b.Zur Zeitspanne ab 4.1.2020

(88) Wie der GH bei vielen Gelegenheiten betont hat, kann er nicht ein für alle Mal eine konkrete Fläche festlegen, die jedem Gefangenen zur Verfügung stehen muss, um der Konvention zu genügen. Bei der Entscheidung, ob die Haftbedingungen den Garantien des Art 3 EMRK entsprachen, spielen eine Reihe weiterer Faktoren eine Rolle, wie die Dauer der Anhaltung, die Möglichkeiten der Bewegung im Freien und der physische und psychische Zustand des Gefangenen. Dennoch ist ein extremer Platzmangel in Gefängniszellen ein schwerwiegender Aspekt bei der Feststellung, ob die umstrittenen Haftbedingungen »erniedrigend« iSv Art 3 EMRK waren.

(89) Der GH erachtet es als wichtig, die Methode klarzustellen, mit der er bei seiner Beurteilung unter Art 3 EMRK das Mindestmaß an persönlichem Platz berechnet, der einem Gefangenen in einer von mehreren Personen belegten Zelle zukommt. Unter Heranziehung der Methode des CPT ist der GH der Ansicht, dass die sanitären Anlagen in der Zelle nicht zu deren Gesamtfläche zu zählen sind. Auf der anderen Seite ist der von Möbeln belegte Platz [...] mit einzurechnen. Wichtig ist bei dieser Beurteilung, ob die Gefangenen die Möglichkeit hatten, sich in der Zelle normal zu bewegen.

(90) Nach Ansicht des GH gilt eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art 3 EMRK, wenn der einem Gefangenen zur Verfügung stehende persönliche Raum in einer von mehreren Häftlingen belegten Zelle weniger als 3 m2 beträgt. [...]

(92) [...] Aus den Plänen [...], die dem GH vorgelegt wurden, geht klar hervor, dass die Zelle [...] zumindest 30 m2 groß ist [...] und ein kleiner Hof in der Größe von 18 m2 an sie anschließt, zu dem die Gefangenen den ganzen Tag über Zugang hatten. [...] Dem Bf standen ein persönlicher Schlafplatz und 4,5 m2 persönlicher Raum zur Verfügung. Er konnte sich somit normal bewegen [...].

(93) Was die übrigen für die Einschätzung der Haftbedingungen relevanten Elemente betrifft, muss der Verfügbarkeit und dem Umfang von Bewegung im Freien [...] besondere Beachtung geschenkt werden. [...] Der Bf hatte den ganzen Tag lang Zugang zu dem kleinen Hof [...] und eine Stunde täglich Zugang zu dem viel größeren Hof oder zum Turnsaal [...]. [...]

(95) [...] Der Bf beschwerte sich auch darüber, dass er eine gewisse [...] Zeit lang keinen Zugang zum Turnsaal, zu seiner Familie, zur Kirche oder zu anderen Aktivitäten hatte. Die Regierung brachte vor, dieser eingeschränkte Zugang im Mai 2020 wäre die Folge von Maßnahmen gewesen, die auf das Verhindern der Einschleppung und Verbreitung des Covid-19-Virus in der Haftanstalt abzielten. Ähnliche Beschränkungen hätten für alle Insassen gegolten.

(96) [...] Diese Einschränkungen ereigneten sich in einem sehr spezifischen Kontext, nämlich während eines öffentlichen Gesundheitsnotstands. Sie wurden angesichts wesentlicher gesundheitlicher Überlegungen verhängt und trafen nicht nur den Bf, sondern die Gesellschaft als Ganzes. Der GH hatte bereits Gelegenheit festzustellen, dass die Covid-19-Pandemie sehr schwerwiegende Folgen nicht nur für die Gesundheit haben kann, sondern auch für die Gesellschaft, die Wirtschaft, das Funktionieren des Staates und des Lebens im Allgemeinen und dass die Situation daher als ein »außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Kontext« zu charakterisieren ist. Dies bedenkend ist der GH der Ansicht, dass die bloße Tatsache, dass der Bf vorübergehend (vermutlich drei Monate lang [...]) den Turnsaal nicht verwenden und nicht an der Messe teilnehmen konnte [...] – Maßnahmen, die überdies für alle Gefängnisinsassen und die gesamte Bevölkerung galten – bei ihm keine Not und keine Härten verursachten, die über das unvermeidbare Maß an

Leiden hinausgingen, die mit einer Haft während einer Pandemie verbunden sind. Was die Einschränkung seiner familiären Kontakte betrifft, bemerkt der GH, dass eine Haft [...] mit inhärenten Beschränkungen des Privat- und Familienlebens einhergeht. Allerdings bildet es einen wesentlichen Teil des Rechts eines Gefangenen auf Achtung seines Familienlebens, dass ihm die Behörden erlauben und ihn wenn nötig dabei unterstützen, den Kontakt zu seiner engen Familie aufrecht zu erhalten. Im vorliegenden Fall waren Familienbesuche während der Geltung der sich auf die Pandemie beziehenden Beschränkungen ausgesetzt worden, um das Wohlergehen der Gefangenen sicherzustellen. Es wurde nicht behauptet, dass diese Maßnahme nicht notwendig, verhältnismäßig oder zeitlich beschränkt gewesen wäre. Nach einer kurzen Zeitspanne, die der GH als erforderlich zum Treffen der nötigen Vorkehrungen erachtet, wurde es dem Bf erlaubt, seine Familie einmal wöchentlich via Skype anzurufen und es war ihm stets möglich, sie telefonisch zu

kontaktieren. Somit wurden alternative Maßnahmen vorgesehen und es war dem Bf möglich, regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie aufrechtzuerhalten und während der aufgrund der Pandemie schwierigen Zeit Neuigkeiten über ihr Wohlergehen zu erhalten. Dies war eine auf der ganzen Welt von Personen in Freiheit erduldete Situation und der Bf war keine Ausnahme.

(97) Angesichts all der obigen Überlegungen ist der GH der Ansicht, dass die Haftbedingungen des Bf keine Verletzung von Art 3 EMRK begründeten (einstimmig).

II.Zur behaupteten Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK

(98) Der Bf beschwerte sich über die Gefahr für sein Leben durch die Covid-19-Pandemie und seinen verletzlichen Status sowie das Versäumnis der Behörden, im Hinblick darauf Schritte zu setzen, um sein Leben und seine Gesundheit zu schützen [...].

1. Zulässigkeit

a.Unvereinbarkeit ratione personae/materiae

(99) Die Regierung brachte vor, der Bf habe es verabsäumt zu belegen, dass sein Leben tatsächlich [...] in Gefahr gewesen sei. [...]

(104) Nach Ansicht des GH wurde vom Bf in seiner im Mai 2020 – also zu einem Zeitpunkt, als noch wenig über das Virus bekannt war – erhobenen Beschwerde ausreichend erklärt, warum er der Meinung war, dass die innerstaatlichen Behörden keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hatten, um die Ausbreitung von Covid-19 im Gefängnis zu bekämpfen und um ihn, der als vulnerable Person mit nur einer Niere von einem solchen Virus direkt betroffen sein konnte, persönlich zu schützen. Heute sind mehr Informationen über das Virus, seine unterschiedlichen Mutationen und seine spezifischen Wirkungen auf den Körper sowie seine Übertragbarkeit öffentlich verfügbar. Nach Angaben der WHO gab es bis 21.2.2022 weltweit 423.437.674 bestätigte Fälle von Covid-19 einschließlich 5.878.328 Todesfälle, die an die WHO berichtet wurden. Ohne die Gefährlichkeit dieses manchmal tödlichen Virus zu schmälern kann der GH angesichts dieser Zahlen Personen nicht als Opfer einer behaupteten Verletzung von Art 2 EMRK ansehen, solange sie nicht darlegen, dass die Handlungen und Unterlassungen des Staates [...] ihr Leben oder ihre Gesundheit einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr aussetzten oder aussetzen konnten.

(105) Im vorliegenden Fall kann der GH nicht ignorieren, dass – während sich einige Insassen der Strafanstalt Corradino auf nachvollziehbaren Wegen ansteckten und überlebten – der Bf [...] nicht infiziert wurde. Zudem stand ihm spätestens ab April 2021 eine Impfung zur Verfügung – auch wenn nicht bekannt ist, ob er diese Möglichkeit in Anspruch nahm.

(106) Selbst unter der Annahme, dass sich der Bf letztendlich anstecken würde, bemerkt der GH jedenfalls, dass er [...] abgesehen vom Fehlen einer Niere keine gesundheitlichen Probleme hat. Es wurde nicht behauptet, dass das Fehlen einer Niere jemals die Lebensqualität des Bf beeinträchtigt oder eine medizinische Behandlung erfordert hat. Eine etwaige Vulnerabilität ist daher relativ. [...] Der Bf hat auf keine Studien oder sonstigen Unterlagen verwiesen, die ein klares Bild über die Wahrscheinlichkeit geben würden, dass ein Mann seines Alters (Anfang 40), dem eine Niere fehlt, im Fall einer Ansteckung sicher oder ziemlich wahrscheinlich sterben würde [...]. Der GH kann daher nicht darüber spekulieren, ob sein Zustand in einem solchen Fall lebensbedrohlich wäre, was die Anwendbarkeit von Art 2 EMRK nach sich ziehen würde [...].

(107) Der GH schließt die Anwendbarkeit von Art 2 EMRK in bestimmten, sich auf Covid-19 beziehenden Fällen nicht aus. Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist er jedoch der Ansicht, dass die Bestimmung nicht anwendbar ist und der Bf nicht behaupten kann, Opfer der geltend gemachten Verletzung von Art 2 EMRK zu sein.

(108) Folglich muss der Einrede der Regierung stattgegeben werden. Die Beschwerde unter Art 2 EMRK ist unvereinbar mit [...] der Konvention iSv Art 35 Abs 3 lit a EMRK und muss [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).

b.Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe

(110) Aus den oben in Rn 41 dargelegten Gründen, die auch im Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen relevant sind, verwirft der GH die [sich auf die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beziehende] Einrede der Regierung.

c.Schlussfolgerung

(111) [...] Die Beschwerde unter Art 3 EMRK ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache

(129) Angesichts der Natur von Covid-19, seinen gut dokumentierten Wirkungen und seiner leichten Übertragbarkeit von einem Menschen auf den anderen erachtet der GH im vorliegenden Fall die Sorgen um die Gesundheit des Bf im Fall einer Ansteckung mit dem Virus als nicht unerheblich. Um sein körperliches Wohlergehen zu schützen waren die Behörden daher verpflichtet, gewisse Maßnahmen zu ergreifen, um eine Infektion zu vermeiden, eine Ausbreitung einzudämmen, sobald es das Gefängnis erreicht hatte, und angemessene medizinische Versorgung im Fall einer Ansteckung bereitzustellen. Präventive Maßnahmen müssen verhältnismäßig zum gegenständlichen Risiko sein, sollten aber den Behörden angesichts der praktischen Anforderungen von Inhaftierungen keine übermäßige Belastung auferlegen. Dies gilt umsomehr im vorliegenden Fall, wo die Behörden aufgrund eines neuen Stammes des Coronavirus (genannt Covid-19) mit einer neuartigen Situation in Form einer – in den letzten Jahrzehnten beispiellosen – globalen Pandemie

konfrontiert waren, auf die sie zeitnah reagieren mussten.

(130) Vorab bemerkt der GH, dass der Ausbruch von Covid-19 am 12.3.2020 zur Pandemie erklärt wurde. Er teilt die Überlegungen der WHO, wonach »in allen Ländern der grundlegende zu verfolgende Ansatz darin besteht, das Einschleppen des Erregers in Gefängnisse und andere Orte der Freiheitsentziehung zu verhindern, die Ausbreitung innerhalb von Gefängnissen einzuschränken und die Möglichkeit einer Verbreitung aus dem Gefängnis nach außen zu reduzieren [...]« und »Länder sich auf unterschiedliche Szenarien einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit vorbereiten und anerkennen sollten, dass es kein einheitliches Schema für den Umgang mit Fällen und Ausbrüchen von Covid-19 geben kann.« Wie der GH zudem zur Kenntnis nimmt, hat der Lauf der Zeit nicht nur neue Varianten mit sich gebracht, sondern auch breitere wissenschaftliche Erkenntnisse sowohl über das Virus als auch über relevante Anworten (sowohl in Form von Impfungen als auch von medizinischer Behandlung). Alle diese Faktoren haben es Regierungen ermöglicht, ihre Vorgangsweisen und Pläne an die sich ändernden Umstände anzupassen. Dieser Prozess dauert nach wie vor an und der GH darf in diesem Lichte nicht aus den Augen verlieren, welche Herausforderungen mit der konstanten Weiterentwicklung der Covid-19-Pandemie einhergehen.

(131) Zum vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass die Gefängnisbehörden, noch bevor der erste Fall von Covid-19 in Malta entdeckt wurde, in Zusammenarbeit mit den nationalen Gesundheitsbehörden einen Notfallplan erstellt hatten. Bedauerlicherweise verabsäumte es die Regierung, im Detail zu erklären, in welchem Ausmaß dieser Notfallplan umgesetzt wurde, nachdem die Pandemie Malta getroffen hatte und der erste Fall von Covid-19 in der Strafanstalt Corradino entdeckt worden war. Sie lieferte auch keine Daten zur Zahl der infizierten Insassen während der relevanten Zeit, sondern berichtete nur, dass keine der positiv getesteten Personen verstorben ist. [...]

(132) Die Regierung erklärte, dass sich die Strafanstalt Corradino nach dem internationalen Ausbruch von Covid-19 mehrere Monate lang praktisch in einem Lockdown befand, während dessen überhaupt keine Besuche zugelassen waren und das Personal in wöchentlichen Schichten arbeitete, um eine übermäßige Exposition gegenüber äußeren Faktoren zu vermeiden. Gemäß dem dokumentierten Plan war das Personal mit Schutzausrüstung auszustatten [...], wenn es in Kontakt mit Insassen kam, um eine beiderseitige Ansteckung zu vermeiden. Diese Maßnahmen reduzierten nach Ansicht des GH gewiss das Risiko einer verbreiteten Ansteckung innerhalb des Gefängnisses [...].

(133) Abgesehen von den spezifischen Maßnahmen während des Lockdowns berücksichtigt der GH auch die von der Regierung aufgezählten allgemeinen Maßnahmen, wie Desinfektion (durch regelmäßige Reinigung und Handdesinfektionsmittel [...]) sowie das Tragen von Masken und die Möglichkeit des physischen Abstandhaltens angesichts der Größe der Zelle des Bf und des ihm zur Verfügung stehenden persönlichen Raums sowie der Tatsache, dass er den ganzen Tag Zugang zu frischer Luft im an die Zelle angeschlossenen Hof hatte. Zudem gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Strafanstalt Corradino, die rund 900 Insassen beherbergt, generell überbelegt war oder ist, was eine Ausbreitung des Virus fördern könnte. Entgegen den Wünschen des Bf besteht daher nach Ansicht des GH im Hinblick auf die Situation in der Strafanstalt Corradino keine dringende Notwendigkeit, die weitere Verwendung von Alternativen zur Untersuchungshaft in Betracht zu ziehen, insb für Personen, die wie der Bf schwerer Straftaten beschuldigt werden.

(134) Zusätzlich waren regelmäßige Messungen der Körpertemperatur für Beamte vorgesehen, die ohne eine solche Überprüfung die Anstalt nicht betreten durften, und ebenso für Insassen, die im Fall von Fieber in einen »Quarantänebereich« verlegt wurden, was eine sofortige Isolation von Verdachtsfällen gestattete. Gemäß dem Notfallplan galt dasselbe bei Neuaufnahmen (über die medizinische Aufnahmeuntersuchung hinaus). Diese Art von Screening kann als zufriedenstellend angesehen werden, insb in den frühen Phasen der Pandemie [...].

(135) Die Parteien brachten zu den in späteren Phasen geltenden Verfahren keine Stellungnahmen vor. Der Vollständigkeit halber wird der GH jedoch die einschlägigen Feststellungen, die von einer Expertengruppe im Auftrag des Ministers [...] getroffen wurden, nicht ignorieren [...]. Dieser Bericht zielte darauf ab, bestimmte Abläufe und Vorgangsweisen in der Strafanstalt Corradino zu beurteilen. Gemäß diesem Bericht wurden Neuankömmlinge einem Schnelltest unterzogen [...] und in bestimmten Fällen einem PCR-Test. [...] Zwischen 1.9.2020 und 11.10.2021 wurde jeder neue Gefangene 14 Tage lang in Quarantäne gehalten. Insassen, die positiv auf das Virus getestet worden waren oder sich in Quarantäne befanden, wurden zweimal täglich ärztlich untersucht. Später wurde nach verbreiteten Impfungen und Schnelltests die Quarantäne für negativ getestete Personen auf 24 bis 48 Stunden herabgesetzt. Dies zeigt nach Ansicht des GH, dass die Behörden ihre Wachsamkeit beibehielten und ihre Abläufe an die sich entwickelnde

Situation anpassten.

(136) Von Bedeutung ist [...], dass Anfang 2021 für alle Insassen eine Impfung gegen Covid-19 zur Verfügung stand und bis April 2021 all jene, die dies wünschten, geimpft waren. Dieses Instrument wurde in einer extrem zeitnahen Weise umgesetzt, um die Insassen der Strafanstalt Corradino zu schützen. Die diesbezüglichen Bemühungen der Regierung müssen gelobt werden.

(137) Soweit der Bf vorbrachte, er hätte stärker als andere Insassen isoliert und vor einer Infektion geschützt werden müssen, nimmt der GH die Stellungnahme der Regierung zur Kenntnis, wonach verschiedene Personen im Gefängnis als vulnerabel angesehen werden konnten. Angesichts der praktischen Anforderungen von Inhaftierungen und der Neuartigkeit der Situation kann der GH akzeptieren, dass möglicherweise nicht jede vulnerable Person in ein sichereres Quartier verlegt werden kann, bevor es zu Ansteckungen im Gefängnis kommt. Während genauere Belegungsverfahren in Betracht gezogen werden sollten, die eine Absonderung von Gefangenen mit höchsten Risiken (wie jene mit Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, chronischen Atemwegserkrankungen oder Krebs) von anderen Insassen erlauben, hat der Bf nicht nachgewiesen, in die Kategorie der Vulnerabelsten zu fallen.

(138) Selbst wenn dies der Fall wäre, würden infizierte Personen, wie oben bemerkt, in andere Quartiere verlegt, Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt und Vorgänge zur Dekontaminierung durchgeführt werden. Es ist in der Tat nicht irrelevant, dass bis zum Datum der Übermittlung der Stellungnahmen – mehr als eineinhalb Jahre nach Beginn der Pandemie – der Bf nicht behauptete, er wäre in irgendeiner Phase während seiner Inhaftierung einer Covid-19-positiven Person ausgesetzt gewesen und dass die bloße Tatsache der gemeinsamen Unterbringung einer Gruppe von Gefangenen (wobei von keinem bekannt war, dass er Covid-19-positiv gewesen wäre) in einer Zelle und der gemeinsamen Verwendung medizinischer, sanitärer [...] und anderer Einrichtungen für sich alleine keine Angelegenheit unter Art 3 EMRK aufwirft [...]. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass dem Bf in seiner Zelle Wasser und Reinigungsmittel zur Verfügung standen, was einer generellen vorsorglichen Reinigung förderlich war. [...]

(139) Zwar trifft es zu, dass die Strafanstalt Corradino eine Einschleppung des Virus nicht gänzlich verhinderte, doch weist nichts darauf hin, dass die Verbreitung des Virus durch diese Maßnahmen nicht eingeschränkt wurde und weiterhin wird. Auch hat der Bf nicht behauptet, dass die Ausbreitung außer Kontrolle geraten wäre. Zugegebenermaßen haben nach Angaben der WHO die Fallzahlen in allen europäischen Ländern nach der Übermittlung der Stellungnahmen [zur vorliegenden Beschwerde] wegen der hoch ansteckenden Omikron-Variante einen Höhepunkt erreicht. [...] Es wurde [...] prognostiziert, dass sich mehr als die Hälfte der Bevölkerung in Europa und Zentralasien im Jänner und Februar 2022 mit Omikron anstecken wird. Es wäre folglich unrealistisch zu erwarten, dass ein Gefangener nie mit einer infizierten Person in Kontakt kommt. Dies gilt umso mehr, weil bestimmte Maßnahmen (wie zB die Aussetzung von Familienbesuchen) nur solange aufrecht erhalten werden können, wie sie vernünftigerweise notwendig sind.

(140) Angesichts des Vorgesagten ist der GH der Ansicht, dass die Behörden angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen haben, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern und einzudämmen.

(141) Schließlich erinnert der GH daran, dass ihm fehlende oder unzureichende medizinische Versorgung, insb wenn die Ansteckung mit der Krankheit in Haft erfolgte, ganz gewiss ein Anliegen ist. In diesem Zusammenhang bemerkt er, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass eine qualifizierte medizinische Unterstützung nicht verfügbar wäre, wenn sich der Bf im Gefängnis mit Covid-19 infizieren würde [...]. [...]

(142) Unter diesen Umständen stellt der GH kein Versäumnis der Behörden fest, die Gesundheit des Bf zu schützen. Auch wurde er keiner Not und keinen Härten ausgesetzt, die über das unvermeidbare Maß an Leiden hinausgingen, das einer Inhaftierung inhärent ist.

(143) Folglich ist es zu keiner Verletzung von Art 3 EMRK gekommen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Ramirez Sanchez/FR, 4.7.2006, 59450/00 (GK) = NL 2006, 185 = EuGRZ 2007, 141

Hellig/DE, 7.7.2011, 20999/05 = NLMR 2011, 226

Torreggiani ua/IT, 8.1.2013, 43517/09 ua = NLMR 2013, 6

Khoroshenko/RU, 30.6.2015, 41418/04 (GK) = NLMR 2015, 228

Story ua/MT, 29.10.2015, 56854/13 ua

Muršic/HR, 20.10.2016, 7334/13 (GK) = NLMR 2016, 406

Feilazoo/MT, 11.3.2021, 6865/19

Terhes/RO, 13.4.2021, 49933/20 (ZE) = NLMR 2021, 232

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 1.3.2022, Bsw. 19090/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 93) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.