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3Ob29/22v•OGH 3Ob29/22v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. N*, 2. S*, beide vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die verpflichteten Parteien 1. A*, 2. A*, beide vertreten durch Mag. Daniela Weiss, Dr. Bernhard Ess, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen (§ 353 EO), über den Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 23. November 2021, GZ 2 R 285/21h32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 30. Juni 2021, GZ 28 E 2432/20y26, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht schob die mit Beschluss vom 30. November 2020 bewilligte Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Oppositionsklage auf und wies den Einstellungsantrag der Verpflichteten ab.
[2] Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO unter Aufhebung aller bisherigen Exekutionsakte einstellte und den Aufschiebungsantrag der Verpflichteten zurückwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
[3] Dagegen richtet sich der – an das Rekursgericht gerichtete – Antrag der Betreibenden auf Zulassung des (richtig:) ordentlichen Revisionsrekurses. Das Erstgericht legte daraufhin (entgegen der Verfügung vom 20. Dezember 2021) den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Aktenvorlage ist verfehlt:
[4] Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert – wie hier – zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
[5] Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO und § 78 EO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
[6] Das Erstgericht wird den Schriftsatz daher dem Rekursgericht vorzulegen haben.
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