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8ObA87/21h•OGH 8ObA87/21h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E* M*, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S* AG, *, vertreten durch die ZFZ Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über den ordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 5. Oktober 2021, GZ 15 Ra 587/21y21, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Juli 2021, GZ 42 Cga 13/22i15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.215,44 EUR (darin enthalten 339,24 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der beantragt mit seiner Klage, nachdem der Behindertenausschuss der Kündigung zugestimmt hat und er hierauf von der Beklagten gekündigt worden ist, die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, (auch) weil die Kündigung sittenwidrig sei.
[2] Das Erstgericht wies über Einrede der Beklagten die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Nach der Entscheidung 8 ObA 99/97k könne die Begründetheit der Kündigung vom Gericht nicht nochmals überprüft werden, wenn der Behindertenausschuss ihr zugestimmt hat.
[3] Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung in eine Verwerfung der Einrede der Beklagten ab. Das Gericht habe, wie zB aus 9 ObA 3/17g ersichtlich, die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Kündigung eines begünstigten Behinderten selbstständig zu prüfen; lediglich eine Nachprüfung der bereits vom Behindertenausschuss vorgenommenen Interessenabwägung iSd § 8 Abs 3 und 4 BEinstG sei ihm untersagt. Das Gericht sei zudem nur an den Spruch des Bescheides des Behindertenausschusses, nicht an dessen Begründung gebunden. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, „ob auch § 879 ABGB zu den gemäß § 8 Abs 5 Satz 1 BEinstG unberührt bleibenden anderen gesetzlichen Kündigungsschutzregelungen zählt bzw ob eine aus § 879 ABGB folgende Sittenwidrigkeitsprüfung der Kündigung eines den Abs 2 bis 4 des § 8 BEinstG unterfallenden begünstigten Behinderten in Ermangelung einer diesbezüglichen Bindungswirkung von Bescheiden des Behindertenausschusses iSd § 8 Abs 2 BEinstG durch die ordentlichen Gerichte zulässig ist“.
[4] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil die von ihm – und dem Rekursgericht – als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO angesehene Rechtsfrage für die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht präjudiziell ist.
[5] § 8 Abs 5 Satz 1 BEinstG sieht vor, dass gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, unberührt bleiben. Die Bestimmung betrifft somit die Beendigung des Dienstverhältnisses, nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs. Selbst wenn § 879 ABGB keine unberührt bleibende andere gesetzliche Kündigungsschutzregelung iSd § 8 Abs 5 Satz 1 BEinstG wäre, würde dies also die Anrufung des Gerichts zur Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses nicht unzulässig machen, sondern, falls der Kläger für die Unwirksamkeit der Kündigung allein die Verletzung des § 879 ABGB ins Treffen führt, nur zur Klageabweisung führen. Auch in der Entscheidung 8 ObA 99/97k, auf die das Erstgericht die Klagezurückweisung stützte, hat der Oberste Gerichtshof ungeachtet seines Standpunkts, die Kündigung eines behinderten Klägers, der der Behindertenausschuss zugestimmt hat, könne hinsichtlich ihrer Begründetheit nicht nochmals bei Gericht überprüft werden, über das Klagebegehren meritorisch entschieden.
[6] Weil im Revisionsrekurs auch keine andere Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist er zurückzuweisen.
[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
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