OGH 5Ob17/22v

5Ob17/22vSupreme CourtFeb 17, 2022

Full text

OGH 5Ob17/22v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00017.22V.0217.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*, geboren am , und der mj E, geboren am *, beide , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter M, ebenda, vertreten durch Mag. Thomas Breite, LL.M., MBA, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 26. Juli 2021, GZ 16 R 190/21m225, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Zu I.:

[1] Mit Beschluss vom 18. 11. 2021, 5 Ob 188/21i, unterbrach der erkennende Senat das Revisionsrekursverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen die in diesem Pflegschaftsverfahren zuständige Erstrichterin. Mit Beschluss vom 19. 11. 2021, AZ 16 R 301/21k, gab das Rekursgericht dem Rekurs der Mutter gegen den den Ablehnungsantrag zurückweisenden Beschluss der Vorsteherin des Erstgerichts Folge und änderte ihn dahin ab, dass die Befangenheit der damals zuständigen Erstrichterin ausgesprochen wurde. Alle ab dem 23. 6. 2021 durch die abgelehnte Richterin gesetzten Verfahrensschritte wurden für nichtig erklärt und aufgehoben. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Revisionsrekursverfahren fortzusetzen ist.

Zu II.:

[2] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist der Beschluss des Erstgerichts vom 18. 5. 2021, GZ 2 Ps 97/19p151, der von der Nichtigerklärung durch den Ablehnungssenat nicht erfasst ist. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Dies bedarf gemäß § 71 Abs 3 AußStrG keiner Begründung.

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