OGH 12Os146/21v

12Os146/21vSupreme CourtJan 27, 2022

Full text

OGH 12Os146/21v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00146.21V.0127.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Mag. Frank als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Oktober 2021, GZ 79 Hv 66/21v27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* der Vergehen des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher nach §§ 15, 207b Abs 3 StGB (I./) und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

[2] Der durch seinen Verteidiger vertretene Angeklagte meldete am 28. Oktober 2021 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 28).

[3] Gemäß § 284 Abs 1 erster Satz StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden. Gleiches gilt gemäß § 294 Abs 1 StPO für die Berufung. Die jeweilige Frist zur Anmeldung endete daher in Ansehung des am 22. Oktober 2021 verkündeten Urteils (ON 26) mit Ablauf des 25. Oktober 2021.

[4] Diese Rechtsmittel waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 sowie § 294 Abs 4 iVm § 296 Abs 2 StPO; RISJustiz RS0100243).

[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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