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12Os141/21h•OGH 12Os141/21h
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Frank in der Strafsache gegen * T* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Juli 2021, GZ 36 Hv 99/20s86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten * T* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche und Schuldsprüche anderer Angeklagter enthält, wurde * T* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II./1./), des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (III./) und des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB (IV./2./a./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant –
I./ im Sommer 2017 an einem unbekannten Ort in Serbien außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an der am 18. Juni 2004 geborenen und somit unmündigen * S* vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen, indem er sie unterhalb der Kleidung an den Brüsten und im nackten Genitalbereich intensiv berührte und streichelte und indem er sich von ihr im Genitalbereich unterhalb der Kleidung an seinem Glied berühren ließ;
II./ mit der am 18. Juni 2004 geborenen und somit unmündigen * S* den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, und zwar
1. / im Herbst 2017 vor dem 3. Oktober 2017 in U*, indem er mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, den Oralverkehr an sich vornehmen ließ und sie mit zumindest drei Fingern vaginal penetrierte.
[3] Der gegen I./ und II./1./ des Schuldspruchs vom Angeklagten T* aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
[4] Die Feststellung, wonach der Rechtsmittelwerber zu den Tatzeiten das Alter des Opfers von weniger als 14 Jahren kannte, stützte das Erstgericht auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin S*, wonach sie T* dies vor dem Sex gesagt habe (US 12).
[5] Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) steht die elektronische Korrespondenz zwischen dem Opfer und dem Angeklagten * R* dieser Konstatierung nicht erörterungsbedürftig entgegen. Das gilt auch für die Aussage des R*, wonach T* ihm gesagt hätte, das Opfer wäre 16 oder 17 Jahre alt.
[6] Weiters behauptet die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), die Tatrichter hätten die „widersprüchlichen Angaben“ der Zeugin S* über ihre Altersangaben gegenüber den Angeklagten nicht erörtert. Damit nimmt der Rechtsmittelwerber jedoch unter isolierter Hervorhebung von Aussagedetails eine eigenständige Interpretation der Zeugenaussage vor, ohne die Angaben in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Die Aussage der Zeugin bei der kontradiktorischen Vernehmung, wonach „alle“ wussten, wie alt sie war und sie „ihnen“ erzählt habe, dass sie 13 Jahre alt wäre (ON 22 S 13, ON 3 S 51), bezieht sich nämlich ersichtlich nicht auf alle Angeklagten, sondern nur auf jene die an den gerade geschilderten Handlungen mitwirkten. Ein Widerspruch zu ihrer Aussage, bei anderen Angeklagten sei sie nicht sicher, ob sie ihr Alter kannten (ON 22 S 9), ist nicht erkennbar (vgl US 12).
[7] Im Übrigen nimmt die Mängelrüge nicht – wie aber geboten (RISJustiz RS0119370) – Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Sie lässt nämlich die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter außer Acht, wonach der Angeklagte T* bei der Polizei angab, er habe S* für 12 oder 13 Jahre alt gehalten (US 13; ON 3 S 19).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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