projects
12Os124/21h•OGH 12Os124/21h
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Frank in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 13. April 2021, GZ 22 Hv 31/20d53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 24. Dezember 2019 in L* * R* mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie zunächst im Schlafzimmer auf das Bett warf, an beiden Armen festhielt, sich auf sie setzte und versuchte, mit seinem Finger in ihre Vagina einzudringen, was ihm aufgrund der Gegenwehr des Opfers nicht gelang.
[3] Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) spielt es für die (der Sache nach angesprochene) Frage der Tauglichkeit des dem Angeklagten angelasteten Tatversuchs keine Rolle, ob das Opfer zum Zeitpunkt der Tathandlungen mit einer (im Schrittbereich zerrissenen) Strumpf und einer Unterhose bekleidet war oder nicht. Dementsprechend musste sich das Erstgericht – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – (auch) unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit nicht mit diesbezüglichen Details der Angaben dieser Zeugin auseinandersetzen.
[5] Indem die Beschwerde die (ua) aus den Ergebnissen der DNA-Untersuchung gezogene Schlussfolgerung des Schöffensenats auf die Täterschaft des Angeklagten dahin bezweifelt, dass an der Strumpfhose des Opfers weitere männliche DNA-Spuren festgestellt werden konnten, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
[6] Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), die die dem Angeklagten versagte Glaubwürdigkeit kritisiert und im Übrigen bloß die Argumentation der Mängelrüge wiederholt. Solcherart weckt die Rüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt die gebotene Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt, indem sie den konstatierten vollen Tatentschluss des Angeklagten (US 5, 17) in Abrede stellt (vgl RISJustiz RS0099810).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.