OGH 7Ob212/21h

7Ob212/21hSupreme CourtJan 26, 2022

Full text

OGH 7Ob212/21h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00212.21H.0126.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI P* G*, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI T* W*, 2. Dr. C* W*, 3. A* W*, beide , 4. Dr. M P*, 5. Verlassenschaft nach S* P*, verstorben am , 6. R W*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 C 120/18x des Bezirksgerichts Hietzing, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Oktober 2021, GZ 38 R 190/21d5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 10. Juni 2021, GZ 5 C 222/21a2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] Das Erstgericht hat die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen (§ 538 Abs 1 Satz 2 ZPO). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zu.

[2] Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde dem Vertreter des Klägers am 10. 11. 2021 zugestellt.

[3] Der erst am 9. 12. 2021 im ERV eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO (Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO) beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (§ 521 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO (9 Ob 2/20i mzwN).

[4] Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels des Klägers wäre daher im vorliegenden Fall der 24. 11. 2021 gewesen.

[5] Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).

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